Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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Erstmals enthielt die Bostoner Erklärung der Rechte der Kolonisten vom 20.11.1772 die Garantie einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Erweitert wurde diese in der Declaration of Independence vom 4.7.1776, dem eigentlichen Ergebnis des Unabhängigkeitskrieges, deren Wortlaut allerdings nicht Bestandteil der späteren Bundesverfassung wurde:

Satz: 2:We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their creator with certain unalienable rights, that among these are life, liberty and the pursuit of happiness.

32In der Folge gab es eine Flut von revolutionären Verfassungen, Rechtskodifikationen und Deklarationen in den Einzelstaaten . 1776 tagte in Philadelphia ein Kongress der Kolonien, die zur Abspaltung vom Mutterland entschlossen waren. Elf Kolonien nahmen an diesem Kongress teil, in dessen Folge es zu einer Reihe von Deklarationen kam: Virginia Bill of Rights vom 12.6.1776, Declaration of Rights von Pennsylvania vom 16.8.1776, Declaration of Rights von Delaware vom 11.9.1776, Declaration of Rights von North Carolina vom 14.12.1776, Declaration of Rights von Vermont vom 8.7.1777, die Constitution of New York von 1777, die Constitution of South Carolina von 1778, die Declaration of the Rights of the Inhabitants of the Commonwealth of Massachusetts vom 2.3.1780, und die Bill of Rights of New Hampshire von 2.6.1784.

33Die erste vollständige Erklärung der Menschenrechte enthielt die oben genannte Virginia Bill of Rights vom 12.6.1776. Sie formulierte:

„Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status einer Gesellschaft annehmen, durch keine Abmachung ihre Nachkommenschaft berauben oder entkleiden können, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen.“ 31

34Neben den hier genannten Rechten auf Leben, Freiheit und Eigentum sind in der Virginia Bill of Rights die Versammlungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Freizügigkeit, bzw. das Recht auf Auswanderung, das Petitionsrecht und der Anspruch auf Rechtsschutz enthalten. 32

35Am 4.7.1776 folgte die Declaration of Independence ( amerikanische Unabhängigkeitserklärung) , in der Thomas Jefferson (1743–1826) formulierte:

„Wir halten es für eine Wahrheit, die keines Beweises bedarf, dass alle Menschen vor ihrem Schöpfer gleich sind; dass er ihnen gewisse unveräußerliche Rechte verliehen hat, und dass zu diesen Rechten Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören.“ 33

36Am 28.9.1776 wurde mit der Verfassung von Pennsylvania die erste amerikanische Vollverfassung erlassen. Anders als in der Bill of Rights in Virginia, die noch neben der Verfassung von Virginia stand, wurde in ihr die Rechteerklärung mit einem besonderen Abschnitt, genannt „Frame of Government“ , zur „Constitution of the Commonwealth of Pennsylvania“ verbunden. Erstmals gab es eine Verfassung mit Grundrechts- und Organisationsteil. 34

37Am 17.9.1787 trat die Unionsverfassung in Kraft, die allerdings erst 1789 um einen Grundrechtskatalog erweitert wurde. Diese ersten zehn Zusatzartikel (amendments) , die so genannte „ Bill of Rights “, enthielten die Religions-, die Meinungsäußerungs-, die Presse-, die Versammlungs- und die Petitionsfreiheit. 35Ein generelles Freiheitsrecht war diesem Verfassungsdenken noch fremd.

V.Die Entwicklung in Frankreich

38Bis 1789 war Frankreich eine absolutistische Monarchie , das sog. Ancien Régime , in der den Untertanen keine Grundrechte zuerkannt wurden. Im Unterschied zu England, wo das Parlament ein Gegengewicht zur königlichen Herrschaftsgewalt darstellte, konzentrierte sich in Frankreich die Macht fast vollständig in den Händen des Königs . Diese Machtfülle geriet immer mehr in Gegensatz zu den im 17. und 18. Jahrhundert vertretenen natur- und vernunftrechtlichen Ideen sowie den politischen Ansprüchen des Bürgertums , das sich immer mehr als soziale und wirtschaftliche Macht entfaltete.

39Am 11.7.1789 legte der Marquis de La Fayette (1757–1834), Mitkämpfer in der amerikanischen Revolutionsarmee, der in Paris zusammengetretenen französischen Nationalversammlung einen ausformulierten Katalog von Menschenrechten vor und beantragte ihre Aufnahme in die neue Verfassung. 36 Thomas Jefferson , damals amerikanischer Gesandter in Paris, hatte ihn dabei unterstützt. 37Beiden waren die amerikanischen Texte bekannt und sie orientierten sich an ihnen. Zunächst wurde im Plenum und im Verfassungsausschuss heftig diskutiert, wobei durchaus konträre Meinungen hervortraten. Ein Teil der Abgeordneten lehnte gar eine Menschenrechtserklärung grundsätzlich ab. 38Letztlich wurde am 26.8.1789 die französische Menschen- und BürgerrechtserklärungDeclaration des droits de l'homme et du citoyen “ verabschiedet.

40Nach Art. 1 der Erklärung sind die Menschen frei und gleich an Rechten. In Art. 2 wird der Erhalt der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte zum Endzweck jeder politischen Vereinigung erklärt. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Art. 3 ist ein Bekenntnis zur Volkssouveränität. Art. 4 und 5 definieren die Freiheit dahingehend, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. In Art. 7 bis 9 sind strafprozessuale Rechte geregelt. Art. 10 enthält die Religions- und Gewissensfreiheit, Art. 11 die Gedanken- und Meinungsfreiheit. Art. 16 stellt fest: Jede Gesellschaft, in der weder die Garantie der Rechte zugesichert, noch die Trennung der Gewalten festgelegt ist, hat keine Verfassung. Art. 17 regelt Eigentum und Enteignung. 39

41Im Unterschied zu Nordamerika bestand Frankreich aus einem feudalen, absolutistischen Herrschaftssystem mit einer jahrhundertealten Tradition. Die Funktion der Menschen- und Bürgerrechtserklärung war u. a. die Ablösung dieses politischen Regimes. Die Menschen und Bürgerrechte hatten zunächst einmal eine revolutionäre, zerstörende Funktion .

42Weil der französische Kampf vor allem ein Abwehrkampf gegen das traditionelle Regime war, verwundert es nicht, dass die französischen Menschenrechtserklärungen in erheblichem Umfang andere Gegenstände betonen, wie die amerikanischen. Da es galt, gegen den Adel, den Klerus und ein feudales, ständestaatliches Denken zu kämpfen, war die Idee sozialer Gleichheit , um nicht zu sagen sozialer Gerechtigkeit mindestens genauso wichtig wie der Freiheitsgedanke . Diese Idee war dem amerikanischen Rechtsdenken fremd, zum einen deshalb, weil es in den Kolonien ein derartiges feudales Unterdrückungssystem nicht gab, zum anderen, weil man selbst in einem größeren Maße für wirtschaftliche Unabhängigkeit sorgte. Dass das überhaupt möglich war, lag in den Kolonien auch darin begründet, dass die geografische Situation, das Vorhandensein von Ressourcen und die Weite des Landes günstige ökonomische Entwicklungen gestatteten. Diese Voraussetzungen existierten in Frankreich schlechterdings nicht. Es verwundert deshalb nicht, dass das französische Denken eine Idee derfraternité “ (Brüderlichkeit) formuliert, das amerikanische hingegen nicht .

43Ein weiterer Unterschied zwischen den Erklärungen und den Rechtsentwicklungen in Nordamerika und in Frankreich liegt in der praktischen Ausgestaltung der Deklarationen. Die französische Erklärung beruft sich in einem sehr viel höheren Maße auf einen philosophischen Grundanspruch . Die Texte werden geradezu als überpositives Recht formuliert . Es geht um Grundsätze, die selbst den Verfassungsgeber binden sollen, nicht um praktische Regeln. Gerade wegen der Höhe des französischen Anspruchs blieb seine Auswirkung in der praktischen Rechtswirklichkeit gering.

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