Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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§ 94: Handlungen, welche weder durch natürliche noch durch positive Gesetze verboten werden, werden erlaubt genannt.

51Im Abschnitt über die Ausübung der Rechte wird formuliert:

§ 95: Soweit jemand ein Recht hat, ist er dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben befugt.

52Die Vorschrift des § 79 EinlPrAGB, die der heutigen Idee des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nahe kommt, wurde in das nun allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten nicht aufgenommen. Die §§ 90 bis 95 wurden allerdings wörtlich in die §§ 83, 85, 87 und 88 des allgemeinen Landrechts übertragen. Dies ist zwar keine verfassungsrechtliche, sondern der Form nach eine bloß einfachrechtliche Garantie . Diese Garantie formuliert jedoch eine allgemeine Akzeptanz des Naturrechts und nimmt damit bereits ein generelles Freiheitsrecht vorweg, wie wir es erst in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes wieder finden.

Diese einfachgesetzliche Formulierung von Garantien, die eigentlich Gegenstand einer Verfassungsurkunde sind, sind für die deutschen Staaten durchaus typisch. Da die Verfassungshistoriker, durch das angelsächsische Rechtsdenken geleitet, zumeist solche Rechtsgewährleistungen in Verfassungsurkunden suchen, die in Deutschland selten sind, ist die stark verbreitete, aber unzutreffende These entstanden, in Deutschland hätte es keine grundrechtlichen Garantien in der Geschichte gegeben . Teilweise wird behauptet, diese seien erst ein „Import“ ausländischen Verfassungsdenkens.

Einfaches Gesetzesrecht und in Verfassungsurkunden niedergelegtes Recht unterschiedlich zu bewerten, dürfte aber zumindest für Verfassungsurkunden, die vor dem 19. Jahrhundert entstanden sind, ein rechtstheoretischer Trugschluss sein. Was die Verfassungsurkunde von dem einfachen Gesetz unterscheidet, ist, wenn sie etwas qualitativ Besonderes sein will, vor allen Dingen ihre erschwerte Abänderbarkeit. Diese erschwerte Abänderbarkeit findet sich in Deutschland allerdings erst im Grundgesetz. Sie galt nicht einmal für die Weimarer Reichsverfassung. Auch in anderen Staaten ist sie erst seit dem 20. Jahrhundert typisch. Eine Ausnahme bildet lediglich die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, die bereits von Anfang an qualifizierte Anforderungen an ihre Abänderbarkeit stellte. 48

53In Österreich erging das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die Gesamten deutschen Erbländer am 1.6.1811, wo bereits von Rechten der Bürger, allgemeinen Rechten der Person, bürgerlichen Rechten und Personenrechten gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die – nicht als Verfassungsurkunden fixierten allgemeinen bürgerlichen Gesetze – eine sehr viel höhere Rechtsgarantie im Einzelnen aufwiesen, als die Verfassungsurkunden der angelsächsischen Staaten.

Anfang des 19. Jahrhunderts entstand in den deutschen Ländern auch allmählich eine verfassungsrechtliche Dimension von Grundrechten. Ihre Ausarbeitung verlief allerdings zunächst parallel zu den rein staatsorganisationsrechtlich zu verstehenden Verfassungen. Erste Einräumungen von Rechten, aber auch Pflichten, sind in der Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern vom 26.5.1818 genannt. In der Verfassungsurkunde für das Großherzogthum Baden vom 22.8.1818 sind „staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere Zusicherungen“ enthalten. Am 25.9.1819 trat die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg mit „allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staats-Bürger“ in Kraft.

Allerdings darf man nicht verschweigen, dass die in diesen Urkunden genannten Rechte im eigentlichen Sinne nur Rechtsgewährungen von der Gnade der Fürsten waren. Sie wurden nicht als Grundrechte begriffen, die jenseits der fürstlichen Einräumung Bestand haben konnten.

54Dass die tatsächliche und rechtliche Durchsetzung der Grundrechte in Deutschland erst Mitte des 19. Jahrhunderts begann, liegt an einigen besonderen Faktoren. 49Das Bürgertum als Träger des Grundrechtsgedankens war in Deutschland zahlenmäßig klein und aufgrund der Aufteilung des Deutschen Reiches in viele Einzelstaaten zersplittert . Wegen der im Vergleich zu England langsameren wirtschaftlichen Entwicklung hin zu einer Industriegesellschaft erstarkte das Wirtschaftsbürgertum erst später. Auch kämpfte der landbesitzende Adel lange Zeit gegen die Aufgabe seiner Privilegien, die eine allgemeine Grundrechtsgewährleistung mit sich gebracht hätte. 50

55Die erste wirkliche Gewährung von Grundrechten – auch unter Verwendung dieses Begriffes – ist in der Reichsverfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849 , der so genannten Paulskirchenverfassung, zu sehen. Sie enthielt im sechsten Abschnitt erstmals einen Katalog der Grundrechte des deutschen Volkes . 51Geregelt waren die Freizügigkeit und Berufsfreiheit (§ 133), die Freiheit der Person (§ 138), die Meinungs- und Pressefreiheit (§ 143), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (§ 144), die Freiheit der Religionsausübung (§ 145), die Freiheit von Wissenschaft und Lehre (§ 152), die Versammlungsfreiheit (§ 161) und die Vereinigungsfreiheit (§ 162). Auch Eigentum und Enteignung (§ 164) waren geregelt.

56Der Grundrechtskatalog ist von liberalen Vorstellungen geprägt , er enthält die klassischen Freiheitsrechte der Französischen Revolution. Damit sollte auch eine Abkehr vom Polizeistaat der Zeit des Vormärzes erreicht werden, unter dem insbesondere die liberalen Verfasser der Paulskirchenverfassung zu leiden hatten. Die Grundrechte waren zum einen als subjektive Rechte des Einzelnen ausgestaltet, gegen deren Verletzung die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde beim Reichsgericht bestehen sollte. Zum anderen dienten sie als objektiv-rechtliche Prinzipien der Verfassung. Exekutive und Legislative waren an sie gebunden.

57Die Reichsverfassung scheiterte zwar; der Grundrechtsteil war jedoch seit Dezember 1848 als Reichsgesetz unter dem Titel Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes in Kraft. Er wurde erst nach dem endgültigen Scheitern der Reichsverfassung 1851 wieder aufgehoben.

58Das Scheitern der Reichsverfassung führte jedoch nicht dazu, dass das Grundrechtsdenken endgültig in Vergessenheit geriet. In der preußischen Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 war ein Grundrechtskatalog enthalten, der im Wesentlichen dem der Reichsverfassung entsprach. Auch die Verfassung von Oldenburg von 1852 enthielt einen derartigen Grundrechtskatalog. Mängel wies dieser Grundrechtskatalog insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz auf, der nach preußischer Auffassung nur nach Maßgabe des Gesetzes und nicht für die Gesetze galt, weshalb die Möglichkeit der Einrichtung eines Dreiklassenwahlsystems bestand.

In der Zeit der Reaktion bestimmten Verfassung und Gesetz, das vom Dreiklassenwahlrecht geprägt war, die Bedingungen, unter denen die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren wurden. Politische Freiheit wurde unterdrückt, wirtschaftliche Freiheit hingegen gefördert. 52Von der umfassend gewährleisteten Pressefreiheit der Paulskirchenverfassung blieb einzig das Zensurverbot bestehen, über das hinaus jede andere Beschränkung der Pressfreiheit im Weg der Gesetzgebung möglich war. 53Auch bestand die Tendenz, die Freiheitsrechte weiter als bisher einzugrenzen und dort, wo bisher keine Gesetzesvorbehalte bestanden, welche einzufügen.

59Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des zukünftigen Reiches war es um das Grundrechtsdenken schlecht bestellt. Sowohl die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1866 als auch Bismarcks Reichsverfassung von 1871 enthielten keinen Grundrechtskatalog. In der Reichsverfassung von 1871 findet sich einzig die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in Art. 3. Da Grundrechte in den einzelstaatlichen Verfassungen niedergelegt waren und daher die Exekutive der Einzelstaaten als Grundrechtsadressat galt, wurde auf einen Grundrechtskatalog verzichtet. 54

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