Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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363Jenseits dessen eröffnet sich aufgrund des weiten Schutzbereiches eine potentiell unendliche Bandbreite menschlicher Verhaltensweisen , die den Schutz des Art. 2 Abs. 1 genießen können. Die Bandbreite reicht vom „Banalen“ bis zum wahrhaft „Existentiellen“, vom Taubenfüttern oder dem Reiten im Walde bis zu einem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Krankenbehandlung in Fällen lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen. 33

Geschützt wird alles menschliche Verhalten, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um eine unter sozialethischen Gesichtspunkten wertvolle Verhaltensweise handelt oder ob sich das in Rede stehende Handeln lediglich als Ausdruck personaler Willkür darstellt. 34 Auch bei auf die Rechtspositionen anderer übergreifenden 35, sozialschädlichen 36, gefährlichen 37oder auch selbstgefährdenden 38 Verhaltensweisen ist die Berufung auf den Schutzbereich nicht ausgeschlossen.

Hinweis: Gerade die Unterschutzstellung der zuletzt genannten Verhaltensweisen kann Verständnisschwierigkeiten bereiten. Man muss sich dabei klarmachen, dass die Bejahung der Eröffnung des Schutzbereichs nicht automatisch dazu führt, dass das in Rede stehende Verhalten nicht reglementiert oder verboten werden dürfte. Die Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts stellt nicht das Ende, sondern den Anfang des grundrechtlichen Abwägungsspiels von „Grund und Gegengrund“ ( Alexy ) dar. Im Zweifel gebietet eine weite Tatbestandslehre und der Gedanke, dass Grundrechte die Rechtfertigungslast für Eingriffe dem Staat aufbürden, eine möglichst weite Fassung des Schutzbereichs. Unerwünschte Ergebnisse können und sollen über die Schrankenziehungen korrigiert werden.

Mit dem BVerfG ist daher davon auszugehen, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf erfasst, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“. 39

Lösung zu Fall 2: Die Satzung 40der Stadt S könnte materiell gegen Grundrechte verstoßen. Da keine spezielleren Grundrechte einschlägig sind, ist sie an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zu messen. Dazu müsste der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Die enge Auslegung des Art. 2 Abs. 1 fordert eine gesteigerte Relevanz des Taubenfütterns in der Innenstadt von S für die Persönlichkeitsentfaltung des R. Dies kann kaum angenommen werden. Nach zutreffender Auffassung genügt aber jedes menschliche Verhalten, um den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 in sachlicher Hinsicht zu eröffnen. Taubenfüttern ist ein menschliches Verhalten, der Schutzbereich also betroffen. 41

364Eine trennscharfe Markierung oder abschließende Beschreibung aller von Art. 2 Abs. 1 umfassten Verhaltensweisen ist naturgemäß nicht möglich, aber auch nicht erforderlich 42. Entscheidend ist das Verständnis von Art. 2 Abs. 1 als Auffanggrundrecht , das immer dann Schutz bietet, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist.

365 b) Wirkungen des weiten Schutzbereichsverständnisses.Mit diesem weiten Verständnis von Art. 2 Abs. 1 i. S. d. allgemeinen Handlungsfreiheit (Verhaltensfreiheit) sind drei wesentliche Konsequenzen verbunden, die für die weitere Grundrechtsentwicklung und -verwirklichung von fundamentaler Bedeutung waren und sind.

366 aa) Auffang- und Reservefunktion.Der weiten Auslegung des Art. 2 Abs. 1 im Sinne einer umfassenden Verhaltensfreiheit kommt eine ganz erhebliche materiell-rechtliche Wirkung zu. In sachlicher Hinsicht führt sie dazu, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 offen bleibt, zukünftige Entwicklungen und Bedrohungen menschlicher Freiheit aufzunehmen und grundrechtlich zu umfangen 43und zwar namentlich dann, wenn diese Verhaltensweisen keinem anderen Grundrecht unterfallen. Art. 2 Abs. 1 fungiert als Auffanggrundrecht. 44

367Im Verhältnis zu den spezielleren Grundrechten gilt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit zurücktritt, also alles menschliche Verhalten erfasst, das nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fällt 45. Wird ein bestimmtes Verhalten dagegen dem Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts zugeordnet, scheidet Art. 2 Abs. 1 als Prüfungsmaßstab aus. 46

So schützt etwa Art. 2 Abs. 1 allgemein auch die Vertragsfreiheit 47. Für bereichsspezifische Inanspruchnahmen der Freiheit, Verträge zu schließen, zu gestalten, zu kündigen etc. greifen aber die Spezialgrundrechte ein, wenn es sich um berufsbezogene (Art. 12) oder eigentumsrelevante (Art. 14) Verträge handelt. 48Vergleichbares gilt hinsichtlich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Nur wenn diese nicht von spezielleren Grundrechten erfasst wird, kommt Art. 2 Abs. 1 in seiner Auffangfunktion als Prüfungsmaßstab zum Tragen. 49

Klausurhinweis: Für den Aufbau der Falllösung bedeutet dies, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach den speziellen Freiheitsrechten zu prüfen ist. Nur wenn kein spezielles Grundrecht einschlägig ist, darf auf Art. 2 Abs. 1 zurückgegriffen werden.

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