Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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322Auf juristische Personen und Personenvereinigungen ist das Grundrecht der Menschenwürde seinem Wesen nach nicht anwendbar (vgl. Art. 19 Abs. 3). 49

2.Der sachliche Schutzbereich

323 a) Konturierungsprobleme.Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs der Menschenwürdegarantie stellt sich als äußerst schwierig dar. 50Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es einer möglichst allgemeingültigen Definition bedarf. 51

324Das BVerfG versteht die Menschenwürde, positiv formuliert, als den „ sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen “, 52als den „allgemeinen Eigenwert, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt“. 53Um den mit einer (positiven) Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde verbundenen Konkretisierungsschwierigkeiten zu entgehen, „springt“ das BVerfG unter Verwendung der sog. Objektformel allerdings nicht selten von der Schutzbereichsebene direkt zur Eingriffsfrage. 54Negativ umschreibt das BVerfG den Schutzbereich der Menschenwürde dann dahingehend, dass der Mensch nicht „zum bloßen Objekt des Staates“ gemacht oder einer Behandlung, die „ seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“, ausgesetzt werden dürfe (sog. Objektformel ). 55Mit der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip des Systems der Grundrechte sei

„…der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.“ 56

325Die Trennung von „Subjektsqualität wahren“ und „Objektivierung vermeiden“ kann manchmal zu subtilen Differenzierungen nötigen. So hat das BVerfG in der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz erkannt, dass bei einem Abschuss einer (nur mit Entführern) besetzten Maschine diese nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden, vielmehr knüpfe die staatliche Reaktion gerade an deren selbstverantwortete Entscheidung (Flugzeugentführung) an. Die unschuldigen Opfer der Entführung würden hingegen verzweckt, wenn die mit Entführern und Entführten besetzte Maschine abgeschossen würde. Letztere würden zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, da sie auf die Gefährdungslage weder Einfluss genommen hätten noch nehmen könnten. 57

326Einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 hat das BVerfG weiterhin angenommen bei einer „ willkürlichen Missachtung “ der Menschenwürde, einer „ verächtlichen Behandlung “ des Menschen durch den Staat:

„[…] oder dass in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muss also, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine ‚verächtliche Behandlung‘ sein.“ 58

Das Abstellen auf diesen „Verachtungsaspekt“ ist im Interesse der Operationalisierung der Objektformel verständlich, birgt aber die Gefahr, dass das Motiv des Täters zum Maßstab der Schutzbereichseröffnung wird. Die Herabwürdigungsformel ist daher mit Vorsicht zu handhaben.

327Die vom BVerfG verwendeten Formeln werden auch als zu unbestimmt kritisiert. 59

Unabhängig davon erscheint es sinnvoll, die Menschenwürdegarantie anhand typischer Gefährdungslagen in einzelnen Lebensbereichen zu konkretisieren. 60

328Darüber hinaus versuchen andere im Schrifttum vertretene Auffassungen, den Begriff der Menschenwürde positiv zu umschreiben. 61So versteht die „ Mitgifttheorie “ die Menschenwürde als den Eigenwert des Menschen, der ihm von Gott 62oder der Natur 63mitgegeben wurde. Nach der „ Leistungstheorie “ soll hingegen die Leistung der Identitätsbildung, also das eigene selbst bestimmte Verhalten des Menschen entscheidend sein. 64Würde ist dann eine Leistung, die der einzelne erbringen, die aber auch verfehlt werden kann. 65Diese Auffassung führt allerdings zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn eine Person aufgrund von Handlungs- oder Willensunfähigkeit zur Identitätsbildung außerstande ist. 66Für die Anerkennungstheorie liegt der Grund der Würde in der Anerkennung, die sich Menschen als freie und gleiche gegenseitig schulden und gewähren. 67Das BVerfG weist zu Recht darauf hin, dass die Menschenwürde die Fähigkeit des Einzelnen zu sinnhaftem Handeln nicht voraussetzt:

„Menschenwürde […] ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch ‚unwürdiges‘ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.“ 68

Ein eigenes „ würdelosesVerhalten führt somit nicht dazu, dass der Grundrechtsträger den Schutz des Art. 1 Abs. 1 verliert. 69

329Schwierig zu beantworten ist die Frage des Grundrechtsverzichts 70, der sich bei genauerer Betrachtung als Problem der Zulässigkeit eines Grundrechtsausübungsverzichts darstellt. 71Hinter den zum Fragenkreis jeweils vertretenen Auffassungen stehen meist unterschiedlich deutlich akzentuierte grundrechtstheoretische Vorannahmen. Vielfach finden sich Differenzierungen zwischen disponiblen und nicht disponiblen Einzelelementen des Grundrechtsschutzes. 72Jedenfalls eine offene Grundrechtsinterpretation wird zentral auf die Selbstbestimmung und das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers abstellen. Diskussionswürdig wird es jedenfalls dann, wenn trotz Vorliegens einer frei verantworteten Entscheidung des Grundrechtsträgers staatliche Schutzmaßnahmen auf Belange des Grundrechtsträgers selbst gestützt und gegen ihn und seine Selbstbestimmung in Stellung gebracht werden.

Vieldiskutierte Beispieledazu sind das Betreiben einer sog. „Peep-Show“ oder die Veranstaltung eines sog. „Zwergenweitwurfs“. Im Peep-Show-Fall hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass die Tänzerin wie eine Sache zur sexuellen Stimulation „angeboten“ werde: Sie habe keinen Blickkontakt zu den Kunden, diese schauten auf die Frau wie auf Waren in einem Automaten. Insofern sei die Menschenwürde der Frau betroffen. 73Vergleichbar hat das VG Neustadt die Veranstaltung des sog. Zwergenweitwurfs als mit Art. 1 Abs. 1 unvereinbar angesehen, weil der geworfene Mensch – sei er nun kleinwüchsig oder auch besonders leicht – zum Zwecke der allgemeinen Belustigung zum bloßen Objekt der Werfer aus dem Publikum gemacht werde. 74In beiden Fällen haben die Gerichte es als unerheblich angesehen, dass die jeweils Geschützten freiwillig agierten und die Veranstaltung selbst nicht als ihre Würde verletzend angesehen haben. Entscheidend sei, dass die „Würde des Menschen ein objektiver, unverfügbarer Wert“ sei, auf dessen Beachtung der Einzelne nicht wirksam verzichten könne. 75

330Nicht selten wird die Menschenwürde bei Sachverhalten mit angesprochen, die auch andere Grundrechte betreffen. 76

331 b) Bereichsspezifische Ausprägungen und Verdichtungen.Auch wenn keine abschließende Aufzählung der Anwendungsfälle des Art. 1 Abs. 1 möglich ist, lässt sich die weitere Konturierung anhand bereichsspezifischer Ausprägungen und Verdichtungen bzw. Problemfälle strukturieren. 77

332 aa) Körperliche oder seelische Integrität; Verfahrensrechte. (1) Strafrechtliche Sanktionen.Der einfachrechtlich in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB verankerte Grundsatz „nulla poene sine culpa“ (keine Strafe ohne Schuld) hat seine verfassungsrechtlichen Grundlage nicht nur im Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 2, er folgt unmittelbar auch aus Art. 1 Abs. 1. 78Die Garantie der Menschenwürde bietet zudem Schutz gegen staatliche Eingriffe in einen Kernbereich der körperlichen und geistigen Integrität. 79Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen stellen einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. 80Mit körperlicher Gewaltanwendung verbundene Strafen sind daher ausgeschlossen. 81

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