Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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333Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann mit der Menschenwürde vereinbar, wenn für den Verurteilten „eine konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance“ besteht, seine Freiheit irgendwann wiederzuerlangen. 82Dazu genügt die Inaussichtstellung einer potentiellen Begnadigung nicht. Es bedarf vielmehr einer einheitlichen gesetzlichen Regelung, die sowohl die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung als auch das anzuwendende Verfahren normiert. 83Grundsätzlich muss eine Freiheitsstrafe daran ausgerichtet sein, dem Verurteilten nach Verbüßung seiner Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. 84Dazu gehört auch die anzustrebende Resozialisierung. 85

334Ob die einfachgesetzliche Wiedereinführung der Todesstrafe unter Aufhebung des Art. 102 zulässig wäre, ist umstritten, wird inzwischen jedoch überwiegend zu Recht verneint. 86In der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe läge ein Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde, die nach Art. 79 Abs. 3 einer Verfassungsänderung entzogen ist. 87Zur Begründung wird darüber hinaus auf die staatliche Schutzpflicht für das Leben sowie die Gefahr eines irreparablen Eingriffs im Falle eines Fehlurteils verwiesen. 88Auch ist kaum ein Vollzug der Todesstrafe denkbar, der mit der Menschenwürde in Einklang steht.

335 (2) Folterverbot.Ebenso ist die Folter wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde unzulässig. 89Ausdrücklich geregelt ist das Folterverbot in Art. 3 EMRK, 90im UN-Übereinkommen gegen Folter vom 16.12.1984 91sowie für festgehaltene Personen in Art. 104 Abs. 1 S. 2.

336Praktische Bedeutung erlangt das Verbot der Folter insbesondere in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren , wenn eine Person in einen Staat abgeschoben oder an einen Staat ausgeliefert werden soll, in dem sie damit rechnen muss, der Folter unterworfen zu werden. 92

337Weitere verbotene Vernehmungsmethoden enthält § 136a StPO. 93

338Da sich das Folterverbot aus der Menschenwürde ableitet, gilt es absolut. 94

Fall 1: 95Es gilt als sicher, dass H einen kleinen Jungen entführt hat. Es besteht der dringende Verdacht, dass H den Jungen versteckt hält und sich das Kind in akuter Lebensgefahr befindet. Da H den Aufenthaltsort des Jungen nicht preisgibt, droht ihm im Rahmen seiner Vernehmung der zuständige Polizist die Zufügung starker Schmerzen an, sollte er nicht reden. Verfassungsrechtlich zulässig?

Lösung Fall 1:Die Androhung von starken Schmerzen fällt in den Bereich der Folter, so dass Art. 1 Abs. 1 verletzt sein könnte. Mit Blick auf solche Fallkonstellationen hat man allerdings thematisiert, ob das grundsätzliche Folterverbot uneingeschränkt aufrechterhalten werden solle. Ein auch hier geltendes absolutes Folterverbot ließe außer Acht, dass es dem Staat nicht in erster Linie um die Erringung eines prozessualen Vorteils, sondern um eine präventive Maßnahme gehe, die den Tod des Jungen verhindern solle. 96Zugespitzt lautet die Frage, ob eine „gutgemeinte“ Folter verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ob also an sich durch Art. 1 Abs. 1 inkriminierte Handlungen gerechtfertigt werden können, wenn sie ihrerseits dem Schutz der Würde oder des Lebens eines Entführten dienen. Zutreffend ist, dass derartige Fälle in ein kaum auflösbares ethisches Dilemma führen, weil dem Staat scheinbar nur die Option bleibt, zwischen verschiedenen Würdeverletzungen zu wählen. Immerhin enthält Art. 1 Abs. 1 nicht nur eine an den Staat adressierte unbedingte Achtungs-, sondern auch eine unbedingte Schutzverpflichtung. 97Im o. a. Entführungsfall etwa führt der Schutz des Täters (also das Absehen von Folter) dazu, dass gleichzeitig das Leben und die Würde des entführten Kindes bedroht sind. In ethischer Perspektive wird man im Konflikt zwischen dem Handlungsverbot (also dem Unterlassen der Folter) und der Schutzverpflichtung (also der Anwendung der Folter), dem Unterlassen den Vorrang einräumen dürfen.

Die Haltung des BVerfG jedenfalls ist eindeutig: Es hat zum Fall Daschner u. a. ausgeführt:

„… die – hier vom Landgericht bejahte – Anwendung von Folter macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs und zerstört grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen“. 98

339 (3) Verfahrensrechte. Insbesondere Gewährung rechtlichen Gehörs.Nach der Rechtsprechung des BVerfG „gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, […], dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf“; ein solches staatliches Handeln verletze überdies die Menschenwürde des Einzelnen. 99Eine besondere Ausformung dessen sei das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (vgl. Art. 103 Abs. 1). 100Der Beschuldigte müsse daher

„[…] im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können […], auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen.“ 101

340Obwohl diese Grundsätze vor allem für das Strafverfahren gelten, besteht auch im Verwaltungsverfahren ein grundsätzlicher Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör. 102§ 28 VwVfG regelt daher das Recht auf Anhörung des Beteiligten, in dessen Rechte durch den Erlass eines Verwaltungsaktes eingegriffen werden soll. 103

341Umstritten ist, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen todgeweihten Angeklagten gegen den Schutz der Menschenwürde verstößt. 104

Im Strafprozess gegen Erich Honecker hat der Berliner VerfGH die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz einer schweren und unheilbaren Krankheit des Angeklagten, an welcher er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Abschuss des Strafverfahrens sterben wird, als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen. 105

342 (4) Strafvollstreckung.Für das Strafvollstreckungsrecht folgt aus Art. 1 Abs. 1 das Verfassungsgebot menschenwürdiger Haftbedingungen. Daraus resultiert, dass der Gesetzgeber die Basisvoraussetzungen individuellen und sozialen Daseins auch während der Haftstrafe eines Gefangenen sicherstellen muss: 106

Bsp.: 107H ist Gefangener in der Strafhaft. Weil andere Gefangene immer wieder Gegenstände in den sanitären Anlagen herunterspülen, verstopfen regelmäßig die Leitungen. Auf Grund fehlerhafter Abwasserleitungen wird die Zelle des H im Erdgeschoss dadurch vom Abwasser überflutet, was zu einer Verunreinigung mit Fäkalien und starken Geruchsbelästigungen führt. Die Anstaltsleitung lehnt eine Verlegung des H ab, da keine andere Zelle zur Verfügung stünde.

Indem H immer wieder massiv von Gestank belästigt wird und mit starken Ekelgefühlen leben muss, gerät ihm das tägliche Leben zur Qual. Unter derartigen Umständen gefangen gehalten zu werden, berührt H daher in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1). Der Eingriff kann nicht gerechtfertigt werden, 108das Verhalten der Anstaltsleitung ist grundrechts- und damit verfassungswidrig.

343Menschenwürdige Haftbedingungen gebieten weiterhin, dass der Gefangene die Möglichkeit hat, zu anderen Menschen in Kontakt zu treten. Seine völlige Isolation in einer Einzelzelle für einen längeren Zeitraum ist daher verfassungswidrig. 109

Allerdings kann gleichsam umgekehrt die Unterbringung von mehreren Häftlingen in einem zu kleinen Raum gegen die Menschenwürde verstoßen. 110Insoweit ist eine Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände vorzunehmen, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind. 111Die fachgerichtliche Rechtsprechung hat z. T. auf die bloße Größe des Haftraums 112, z. T. zusätzlich darauf abgestellt, ob eine (auch geruchliche) Abtrennung der Toilette möglich ist. 113

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