Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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60Später wurde das Fehlen von Grundrechten als Mangel empfunden und auf der Ebene unterhalb der Verfassung wurden im Wege der einfachen Gesetzgebung einheitliche Grundrechtsregelungen geschaffen , die materielles Verfassungsrecht 55enthielten. 18 solcher gesetzlicher Grundrechtsnormierungen wurden insgesamt geschaffen, darunter die Freizügigkeit, die Gewerbefreiheit und die Koalitionsfreiheit. 56Auch das Rückwirkungsverbot, die Gewährung des Rechtswegs, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Unverletzlichkeit der Wohnung zählten hierzu. Jedoch fehlte es an einigen klassischen Garantien , z. B. an der Gleichheit vor dem Gesetz, der Eigentumsgarantie, dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Wissenschaftsfreiheit. Zudem war die Position der Grundrechte schwach . Dadurch, dass keine dem Art. 1 Abs. 3 vergleichbare Vorrangregelung bestand, konnten die Grundrechte durch einfaches Gesetz aufgehoben werden. 57

61Erst die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, die so genannte Weimarer Reichsverfassung , enthielt in ihrem zweiten Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Art. 109–165), die an die Grundrechte von 1848 anknüpften. Die ersten beiden der insgesamt fünf Abschnitte (Die Einzelperson, Das Gemeinschaftsleben, Religion und Religionsgesellschaften, Bildung und Schule, Das Wirtschaftsleben) enthielten klassische Freiheitsrechte , wie zum Beispiel Freiheit der Person, Freizügigkeit und Meinungsfreiheit. 58Im Dritten Abschnitt waren die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie das Verhältnis von Staat und Kirche geregelt. Im 4. und 5. Abschnitt gab es Bestimmungen, die soziale und wirtschaftliche Aspekte der Grundrechte berücksichtigten. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt somit neben den traditionellen liberalen und demokratischen Rechten auch sozialistische Forderungen . 59

Jedoch war die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte unterschiedlich. Bei solchen, die individuelle Freiheitspositionen zum Inhalt hatten, wurde unmittelbare Geltung angenommen, während die wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte als Programmsätze aufgefasst wurden, die nicht einklagbar waren. 60Die Schwäche der Weimarer Reichsverfassung bestand in der Aushöhlbarkeit der Grundrechte, da sie durch Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Art. 48 zeitweilig außer Kraft gesetzt werden konnten. Sie waren anfällig für Missbrauch, was sich sofort nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 zeigte.

§ 3Die Grundrechte im Grundgesetz

картинка 1Anhang A Ü 1 ff. Rn. 1306 ff.

62Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung finden sich die Grundrechte im 1. Abschnitt des Grundgesetzes . Durch diese Hervorhebung sollte die Abkehr von der nationalsozialistischen Diktatur deutlich gemacht werden. 1

Die herausragende Bedeutung der Grundrechte kommt vor allem in Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck:

„Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

63Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht . Darin liegt ebenfalls eine bewusste Abwendung von der Rechtsordnung der Weimarer Republik, in der viele Grundrechte als bloße Programmsätze verstanden wurden, die gerichtlich nicht durchgesetzt werden konnten. 2

64Als Normen des Verfassungsrechts nehmen die Grundrechte in der Normenhierarchie den obersten Rang ein. Wegen des normativ in Art. 1 Abs. 3 zum Ausdruck kommenden Vorrangs der Verfassung müssen alle anderen Rechtsnormen und Rechtsakte mit den Grundrechten vereinbar sein. 3Die Grundrechte sind daher bei der Anwendung und Auslegung des gesamten Rechts durch die Rechtsprechung und Verwaltung zu beachten. 4Im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung , einem Unterfall der verfassungskonformen Auslegung, muss von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die die Grundrechte am besten zur Geltung bringt. 5

I.Grundrechte, grundrechtsgleiche und grundrechtsähnliche Rechte

65Der 1. Abschnitt des Grundgesetzes trägt die Überschrift „ Die Grundrechte “. Art. 1–19 garantieren dem Einzelnen wesentliche subjektiv-öffentliche Rechte 6, die er mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a). Die Vorschriften des 1. Abschnitts enthalten indes nicht nur selbständige Grundrechte, sondern auch ergänzende und begrenzende Bestimmungen sowie sonstige Hilfsnormen. 7

66Weitere Grundrechtsgewährleistungen, bei deren Verletzung Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, finden sich in anderen Abschnitten des Grundgesetzes. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a nennt insofern das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4), das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33), das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 sowie die prozessualen Rechte der Art. 101, 103 und 104. Man spricht hier von grundrechtsgleichen Rechten . 8

67Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz weitere Individualrechte, die subjektive Rechtspositionen des Einzelnen begründen und auch gerichtlich geltend gemacht werden können, allerdings nicht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigen. Sie werden als grundrechtsähnliche Rechte bezeichnet. Hierzu zählen etwa das Recht auf Gründung von Parteien aus Art. 21 oder die Rechte des Wahlkreisbewerbers aus Art. 48.

II.Grundrechte und ergänzende Regelungen

Literatur:

Kröger, K. , Die Entstehung des Grundgesetzes, NJW 1989, 1318; Sachs, M. , Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, Jura 1984, 519; Stern, K. , Altes und Neues aus der Genese der Grundrechte des Grundgesetzes, JA 1984, 642.

Rechtsprechung:

BVerfGE 6, 376 – kommunale Verfassungsbeschwerde ; BVerfGE 6, 445 – Mandatsverlust durch Parteiverbot ; BVerfG-K, NVwZ 1988, 523 – Rangierbahnhof München-Nord .

68Über die selbständigen Grundrechtsgewährleistungen hinaus sind in den Vorschriften des 1. Abschnitts weitere Bestimmungen enthalten, die die Grundrechtsnormen ergänzen. Hierbei handelt es sich zum einen um Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetzesvorbehalte , so etwa in Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2 und Art. 17a. Zum anderen enthalten Art. 1–19 weitere Normen, die die Grundrechte im Allgemeinen betreffen . Hierzu zählen insbesondere die unmittelbare Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1), das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2), die Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2) und die Geltung der Grundrechte für inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3). 9Mit Ausnahme des Zitiergebots gelten diese allgemeinen Normen auch für die grundrechtsgleichen Rechte. 10

69Des Weiteren finden sich im 1. Abschnitt des Grundgesetzes organisationsrechtliche Regelungen , die dem Einzelnen keine subjektiven Rechte verleihen, aber einen thematischen Bezug zu den Grundrechten aufweisen. 11Dies gilt vor allem für Art. 7, der das staatliche Schulwesen regelt und zugleich die Privatschulfreiheit garantiert, 12sowie für Art. 18, der die Grundrechtsverwirkung zum Gegenstand hat. 13

B.Grundlagen: Allgemeine Grundrechtslehren

§ 4Einteilung und Funktionen der Grundrechte

I.Funktionen der Grundrechte

70Die Grundrechte entfalten im Verhältnis zwischen Staat und Bürger unterschiedliche rechtliche Wirkungen zugunsten des jeweiligen Schutzgutes.

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