Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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86Schutzpflichten erschöpfen sich – auch soweit sie sich auf Art. 2 Abs. 2 beziehen – nicht in den beschriebenen Abtreibungsfällen. Zahlreiche Entscheidungen des BVerfG, die die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zum Gegenstand haben, sind zur Gefahrenvorsorge im Rahmen des Immissions- und Umweltschutzes ergangen. 27Der staatliche Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 gilt vor allem auch für die verwaltungsrechtliche Genehmigung potentiell gefährlicher technischer Anlagen, die ein privater Dritter in Betrieb nehmen will. 28In jüngerer Zeit erlangen Schutzpflichten besondere Bedeutung im Bereich biomedizinischer Forschung.

87Obwohl sich die Rechtsprechung in vielen Fällen mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 befasst hat, ist der grundrechtliche Schutzauftrag nicht auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit beschränkt. Staatliche Schutzpflichten kommen für die Schutzgegenstände aller Abwehrrechte in Betracht. 29Beispielsweise erlegt Art. 4 dem Staat die Pflicht auf, Einzelnen und religiösen Gemeinschaften

„einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann, und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen“. 30

88Die grundrechtlichen Schutzpflichten führen in aller Regel nicht zu einem Anspruch auf eine konkrete staatliche Maßnahme oder Regelung. 31Vielmehr kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. 32Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herleitung der Schutzpflichten leistungs- und nicht abwehrrechtlich erfolgt. Die erwähnten Spielräume beziehen sich auch auf die Frage, mit welchen Mitteln der Staat seiner Handlungspflicht nachkommen will:

„Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des […] Lebens erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten.“ 33

89Bei der Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten hängen Notwendigkeit und Inhalt rechtlicher Regelungen von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren , der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den bereits vorhandenen Regelungen ab. 34In technischen Fragen ist eine Risikoabschätzung erforderlich:

„Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden.“ 35

90Bei der Wahl der Schutzvorkehrungen darf ein bestimmtes Maß nicht unterschritten werden. 36Dieses Untermaßverbot verpflichtet den Staat, zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art zu ergreifen, die dazu führen, dass ein angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird. 37Nach Auffassung des BVerfG kann eine Verletzung der Schutzpflicht allerdings

„nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. 38

5.Grundrechte und Organisations-/Verfahrensrecht

Literatur:

Blümel, W. , Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung, in: ders. (Hrsg.), Frühzeitige Bürgerbeteiligung bei Planungen, 1982, S. 23; Borowski, M., Grundrechte als Prinzipien, 2007; Goerlich, H. , Grundrechte als Verfahrensgarantien, 1981; Schroeder, D. , Die Justizgrundrechte des Grundgesetzes, JA 2010, 167; Schucht, C ., Grundrechtsschutz durch Verfahren – Zur Risikobewertung im Produktsicherheitsrecht, DÖV 2014, 21.

Rechtsprechung:

BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil ; BVerfGE 46, 325 – Zwangsvollstreckung II ; BVerfGE 48, 292 – vorläufiges Berufsverbot ; BVerfGE 49, 220 – Zwangsvollstreckung III ; BVerfGE 52, 380 – Prüfungsverfahren ; BVerfGE 53, 30 – Mülheim-Kärlich ; BVerfGE 63, 131 – Gegendarstellung ; BVerfGE 65, 1 – Volkszählungsurteil ; BVerfGE 69, 315 – Brokdorf II ; BVerfGE 73, 280 – Auswahl von Notarbewerbern ; BVerfGE 75, 318 – Betretensrecht des Sachverständigen ; BVerfGE 84, 34 – Juristische Staatsprüfung ; BVerfGE 90, 60 – 8. Rundfunkurteil/Rundfunkgebühren .

91Für die prozessualen Grundrechte ( Justizgrundrechte ) folgt der verfahrensrechtliche Charakter bereits aus dem Gewährleistungsinhalt. Zu den Verfahrensgrundrechten zählen insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4), das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1) und die Verfahrensgarantien des Art. 104. 39

92Darüber hinaus hat das BVerfG den materiellen Grundrechten verfahrensrechtliche Wirkungen zuerkannt,

„wonach die Grundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen.“ 40

93Die materiellen Grundrechte haben somit eine organisations- und verfahrensrechtliche Dimension , die sich auf die Anwendung und Auslegung, aber auch auf die Ausgestaltung des Organisations- und Verfahrensrechts auswirkt. 41Insbesondere darf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung nicht zu der Gefahr einer Entwertung materieller Grundrechtspositionen führen. 42

94 Organisationsrechtliche Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hat das BVerfG für die staatlichen Organisationsnormen im Bereich des Hochschulwesens aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3) hergeleitet. 43

Für die Festsetzung der Rundfunkgebühren verlangt die Rundfunkfreiheit ein Verfahren, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflussnahmen auf das Programm wirksam sichert. 44

95Das BVerfG hat überdies aus einer Reihe von Abwehrgrundrechten verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen. 45So hat das Gericht im Volkszählungsurteil den Gesetzgeber aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dazu verpflichtet, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. 46

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist bei der verfassungskonformen Anwendung materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken zu berücksichtigen. 47

Die grundrechtsfreundliche Anwendung und Auslegung von Verfahrensvorschriften gebietet im Versammlungsrecht ein „ versammlungsfreundliches Verfahren “, zumal Art. 8 auch einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt aufweist. 48

Besondere Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren folgen aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Aus Art. 12 Abs. 1 ergibt sich etwa der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. 49

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