Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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– staatsbürgerliche Rechte

1.Freiheitsrechte

104Überwiegend handelt es sich bei den Grundrechten um Freiheitsrechte . Diese schützen bestimmte Handlungsfreiheiten, Freiräume, Freiheitsrechte oder Rechtsgüter des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe oder Verletzungen. 67Geschützt sind die menschliche Existenz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1), die Freiheit der Person i. S. d. körperlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2) und eine Reihe einzelner Lebensbereiche wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2), Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1), Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 3), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 S. 1). Darüber hinaus enthält die Verfassung eine generelle Freiheitsgewährleistung in der allgemeinen Handlungsfreiheit, die die Freiheit umfassend schützt. Die allgemeine Handlungsfreiheit hat damit die Funktion eines Auffanggrundrechtes (Art. 2 Abs. 1). 68Es ergänzt die speziellen Freiheitsrechte, indem es Elemente der Persönlichkeit schützt, die nicht bereits durch die traditionellen Freiheitsgarantien erfasst werden, 69und stellt dadurch die Lückenlosigkeit des grundrechtlichen Freiheitsschutzes sicher. 70

Bsp.:Wird einem Einzelnen vom Staat der Besuch des Gottesdienstes verboten, so ist vorrangig die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1) zu prüfen, die allgemeine Handlungsfreiheit tritt dahinter zurück. 71Verbietet eine Behörde dagegen das Reiten im Walde, so findet sich kein spezielles Grundrecht. Das Verbot ist dann an der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1) zu messen. 72

2.Gleichheitsrechte

105Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten, die vor staatlichen Eingriffen in bestimmte Freiheiten und Rechtsgüter des Grundrechtsträgers schützen, zielen die Gleichheitsrechte auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ; sie führen zu einer relativen Verpflichtung des Staates. 73Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 gebietet rein textlich, die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz, beinhaltet im Kern aber die staatliche Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. 74Ein Gleichheitsverstoß liegt insbesondere vor, wenn „eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“ 75Die Differenzierungsverbote der speziellen Gleichheitsrechte knüpfen an bestimmte Merkmale oder Eigenschaften des Grundrechtsträgers an. Dazu zählen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, der Glaube sowie die religiösen oder politischen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 S. 1). Des Weiteren darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2). Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist explizit in Art. 3 Abs. 2 verankert. Zu den speziellen Gleichheitsrechten gehört ferner Art. 6 Abs. 5, wonach nichteheliche den ehelichen Kindern gleichzustellen sind.

3.Leistungsrechte

106Anders als die Freiheitsrechte sind Leistungsrechte nicht auf ein staatliches Unterlassen gerichtet, sondern fordern gerade ein positives Handeln des Staates . 76Im Grundgesetz sind Leistungsgrundrechte die Ausnahme . Zu nennen sind etwa der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4) sowie das Petitionsrecht des Art. 17, 77das den Staat verpflichtet, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgetragene Belange zur Kenntnis zu nehmen. 78

4.Prozessuale Grundrechte

107Die prozessualen Grundrechte ( Justizgrundrechte ) stehen im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus dem sich das Gebot eines fairen rechtsstaatlichen (Straf-)Verfahrens ergibt. 79Zu den Verfahrensgrundrechten zählen insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1). Prozessgrundrechte sind darüber hinaus das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101), der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot im Strafrecht („nulla poena sine lege“, Art. 103 Abs. 2), das Verbot mehrfacher Bestrafung („ne bis in idem“, Art. 103 Abs. 3) und die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen an Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen (Art. 104).

5.Staatsbürgerliche Rechte

108Die staatsbürgerlichen Rechte ( Aktivbürgerrechte ) betreffen die politischen Mitwirkungsbefugnisse, durch die der Einzelne seine Freiheit im und für den Staat betätigt . 80Zu den Staatsbürgerrechten gehören vor allem das aktive und passive Wahlrecht (Art. 38), der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2), das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4) sowie das Recht, zwischen Wehr- und Ersatzdienst zu wählen (Art. 4 Abs. 3, Art. 12a Abs. 2).

III.Objektive Grundrechtsfunktionen und subjektive Rechte

Literatur:

Alexy, R., Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, Der Staat 1990, 49; Cremer, W., Freiheitsgrundrechte, 2003; Dolderer, M., Objektive Grundrechtsgehalte, 2000; Dreier, H., Subjektiv- und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505; Scherzberg, A., Das subjektiv-öffentliche Recht – Grundfragen und Fälle, Jura 2006, 839.

109Unter der Bezeichnung „objektive Grundrechtsfunktionen“ werden im Allgemeinen alle zusätzlichen Grundrechtsfunktionen zusammengefasst, die sich aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte, die als wertentscheidende Grundsatznormen verstanden werden, ergeben und über die abwehrrechtliche Bedeutung der Grundrechte hinausreichen. 81Der Begriff der „ objektiven Dimension“ der Grundrechte darf indes nicht missverstanden werden. Denn die Anerkennung der Grundrechte als objektive Wertordnung führt dazu, dass aus den Grundrechten weitergehende subjektive Rechte des Einzelnen hergeleitet werden. 82Dies gilt etwa für Ansprüche aus staatlichen Schutzpflichten zugunsten grundrechtlich garantierter Rechtsgüter, individuelle Leistungs- und Teilhaberechte oder verfahrensrechtliche Rechtspositionen.

110Darüber hinaus verstärkt die in den Grundrechten verkörperte objektive Wertordnung ihre Bedeutung als subjektiv-öffentliche Rechte:

„[Die] Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.“ 83

§ 5Die Grundrechtsträger

I.Begriff und Bedeutung der Grundrechtsfähigkeit

111Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Grundrechten zu sein. 1 Grundrechtsträger und damit Grundrechtsberechtigter ist derjenige, dem das Grundrecht zusteht. 2Die Grundrechtsfähigkeit ist mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit vergleichbar, aber nicht identisch. 3

112Von der Grundrechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Grundrechtsmündigkeit , also die Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte, die ihnen zustehen, selbständig ausüben zu dürfen. 4Obwohl Parallelen zur Geschäftsfähigkeit und zur Prozessfähigkeit bestehen, können diese Begriffe mit der Grundrechtsmündigkeit nicht gleichgesetzt werden. 5Insbesondere können auch Minderjährige, die weder nach dem BGB geschäfts- noch nach den Prozessordnungen prozessfähig sind, beteiligtenfähig in Verfassungsbeschwerden sein, wenn sie die Rechtsordnung in dem in Rede stehenden Teilbereich als mündig genug ansieht, die eigenen Rechte geltend zu machen. Ein häufiges Klausurbeispiel findet sich im Bereich religiöser Freiheit, in dem Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres als grundrechtsmündig und damit auch als beteiligtenfähig i. S. v. § 90 Abs. 1 BVerfGG angesehen werden. 6

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