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Teil I:Grundrechte – Allgemeine Lehren
A.Geschichte und Begriff
§ 1Der Begriff der Grundrechte
1Unter Grundrechten sind diejenigen Rechte des Einzelnen zu verstehen, die ihm – in der Regel durch die Verfassung – als Elementarrechte gegenüber dem Staat verbürgt werden. 1
2Eine wesentliche Funktion der Verfassung liegt in der Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt. 2Diese Begrenzung hat zwei Komponenten: Sie regelt zunächst, in welcher Form diese Herrschaftsgewalt agiert und wie sie sich organisiert, d. h. letztlich, wie sich der staatliche Wille bildet und wie er ausgeübt wird. Dieser Teil des Verfassungsrechts findet sich im Staatsorganisationsrecht. Die andere Begrenzung staatlicher Herrschaftsgewalt ergibt sich aus dem rechtlichen Status der Gewaltunterworfenen. Da die Bildung der staatlichen Gewalt und damit auch die Unterwerfung unter diese Gewalt ein Produkt der Volkssouveränität ist, muss diese Volkssouveränität auch in Gestalt jedes einzelnen Mitgliedes der Volksgemeinschaft dieser Herrschaftsgewalt Grenzen auferlegen. Diese Grenzen formuliert das Grundgesetz in den Grundrechten.
Die Grundrechte sind damit die äußerste Grenze der staatlichen Herrschaftsgewalt im Hinblick auf die ihr unterworfenen Rechtssubjekte.
3Neben dieser allgemeinen Definition wird der Begriff der Grundrechte in der deutschen Rechtswissenschaft auch enger verstanden: Danach sind Grundrechte diejenigen Rechte, die dem Einzelnen in Art. 1 bis 19 GG gewährt werden. 3
4Ihrer Rechtsnatur nach sind die Grundrechte subjektiv- öffentliche Rechte. Unter einem subjektiven Recht ist ein Recht zu verstehen, das dem Einzelnen die Rechtsmacht verleiht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern. 4Bei den Grundrechten handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte, die die Staatsgewalt beschränken und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern regeln. 5Sie sind darauf ausgelegt, dass die von ihnen bezweckten günstigen Wirkungen für den Betroffenen auch gerichtlich durchsetzbar sind. 6
Bsp.:Art. 8 Abs. 1 gewährleistet ein subjektives Recht. Wird durch staatliches Handeln eine Versammlung gestört, können die Betroffenen gerichtlich dagegen vorgehen und sich auf Art. 8 Abs. 1 berufen.
Art. 20a enthält dagegen kein subjektives (Grund-)Recht: Gegen staatliche Maßnahmen, die zu Umweltverschmutzung oder Tiersterben führen, kann ein Bürger nicht allein unter Berufung auf Art. 20a gerichtlich vorgehen.
§ 2Geschichte der Grundrechte
5Die modernen Verfassungsstaaten setzen Grundrechte als selbstverständlich voraus.
Es ist jedoch ein langer, mühevoller Bewusstwerdungsprozess gewesen, der zu der Erkenntnis der Unverzichtbarkeit von Grundrechten in Staatsverfassungen geführt hat. Selbst die Schweiz, die eine herausragende Rolle im geschichtlichen Prozess der Entwicklung der Verfassungsstaaten gespielt hat, hat umfassende Grundrechte in ihrer Bundesverfassung erst 1999 geregelt.
Die Unverzichtbarkeit von Grundrechtskatalogen in Staatsverfassungen hat sich im Grunde erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchgesetzt.
Der geschichtliche Prozess der Erkenntnis der Notwendigkeit von Grundrechten ist zudem nicht geradlinig verlaufen, sondern, im Gegenteil, von vielen Rückschritten begleitet gewesen, wie die Geschehnisse in der nationalsozialistischen Diktatur zeigen.
Ausgehend von dem rein zeitlichen Entwicklungsprozess entstanden Regelungen zur Staatsorganisation stets vor der Gewährleistung verfassungsrechtlicher Grundrechte. So akzeptierte das antike Griechenland – das Land, aus dem der Begriff der Demokratie stammt – die Sklaverei, ebenso die Vereinigten Staaten von Amerika bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Erst die Auseinandersetzung mit dem offenkundigen Widerspruch, der in der Entrechtung eines erheblichen Teiles des Volkes gesehen werden musste, hat grundrechtliche Garantien neben den staatsorganisationsrechtlichen Regelungen etablieren können. Aber auch die äußeren Existenzbedingungen der Staaten waren mitursächlich für die unterschiedliche Entwicklungsgeschwindigkeit von Staatsorganisationsrecht und Grundrechten. Angesichts der unzähligen Kriege und der mit diesen notwendig verbundenen Sicherung des Überlebens der Staatsorganisation war offenkundig die Sicherung der organisatorischen Gewalt wichtiger als die Etablierung von Individualrechten. Schließlich spielte die geänderte Position des Individuums, die mit der Säkularisierung und der Aufklärung einherging, eine wichtige Rolle für die Gewichtsverlagerung der rechtlichen Positionen innerhalb der Staaten vom Staatsorganisationsrecht zu den Grundrechten.
6 Menschenrechte als positiv-rechtliche Gewährleistungen der Freiheit des Individuums haben sich unter dem Einfluss des späten Naturrechts in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts herausgebildet.
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