Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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238Das ist auf den ersten Blick erstaunlich, weil sich fragen lässt, inwiefern ein Verstoß gegen die außerhalb des Grundrechtskatalogs stehenden Kompetenznormen zugleich eine Grundrechtsverletzung bewirken kann. Es handelt sich hier um eine wesentliche Frucht einer in etwa mit der Elfes-Entscheidung des BVerfG begonnenen Rechtsprechungsentwicklung. In der Elfes-Entscheidung hatte das Gericht erkannt, dass nur ein in jeder Hinsicht formell und materiell verfassungsgemäßes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit wirksam beschränken könne. Dieser Gedanke wird heute auf alle Grundrechte übertragen.

Hinweis zur Fallbearbeitung: Deshalb muss im Rahmen der Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde neben der materiellen Verfassungsmäßigkeit auch die formelle Verfassungsmäßigkeit eines ein Grundrecht einschränkenden Gesetzes überprüft werden. Zu beachten ist, dass dies in Verfassungsbeschwerdeverfahren nur gleichsam inzident geschieht. Der Obersatz der Begründetheitsprüfung muss also auch in Fällen, in denen unmittelbar oder mittelbar die Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes erhoben wird, von einer Grundrechtsverletzung ausgehen. Falsch wäre es, den für abstrakte Normenkontrollklagen geltenden Obersatz zu verwenden, etwa in dem Sinne, dass die Verfassungsbeschwerde begründet sei, wenn das Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig sei. Richtigerweise muss etwa wie folgt formuliert werden. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die staatliche Maßnahme Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. In Betracht kommen die Grundrechte X und Y. Im Rahmen der Erörterung dieser Grundrechte wird dann im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des den Eingriff tragenden Gesetzes untersucht. In materieller Hinsicht sind insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Bestimmtheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot zu beachten, 110des Weiteren die in Art. 19 verankerten Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen (Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie). 111

239Grundrechte enthalten vielfach einen Gesetzesvorbehalt , können also durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Falls an das Schrankengesetz über die allgemeinen Regeln hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt werden, handelt es sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt . 112Sofern das Grundgesetz außerdem verlangt, dass das einschränkende Gesetz an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt, liegt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vor. 113

240Andere Grundrechte weisen überhaupt keinen Gesetzesvorbehalt auf. 114Dies bedeutet allerdings nicht, dass in solche vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte nicht eingegriffen werden darf. Einschränkungen können aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt sein. Als verfassungsimmanente Schranken kommen Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang in Betracht, wobei im Kollisionsfall ein Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz herbeizuführen ist. 115

241Manche Grundrechte werden ausnahmslos gewährleistet, können also auch durch kollidierendes Verfassungsrecht nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1), das Verbot der Todesstrafe (Art. 102), die Grundsätze des Art. 103 Abs. 2 (nulla poena sine lege) und Art. 103 Abs. 3 (ne bis in idem) sowie das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3). 116

2.Verfassungsunmittelbare Schranken

242Des Weiteren wird vereinzelt vertreten, dass in bestimmten Grundrechten verfassungsunmittelbare Schranken zu finden seien. Dies soll der Fall sein, wenn die Grundrechtsnorm selbst eine zusätzliche normative Beschränkung vorsieht, die den Normbereich von Verfassungs wegen unmittelbar einschränkt . 117Enthalten seien verfassungsunmittelbare Schranken in Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3, des Weiteren in Art. 9 Abs. 2, wonach Vereinigungen verboten sind, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. 118Die h. M. versteht Art. 9 Abs. 2 indes als qualifizierten Gesetzesvorbehalt, so dass die Auflösung einer Vereinigung stets eine konstitutiv wirkende Behördenentscheidung voraussetzt. 119

243Der Begriff der „verfassungsunmittelbaren Schranken“ ist missverständlich . Denn es handelt sich richtiger Auffassung zufolge nicht um eine Frage der Grundrechtsbeschränkung, sondern der Bestimmung des sachlichen Gewährleistungsinhalts. 120Verfassungsunmittelbare Beschränkungen sind daher nicht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, sondern bereits bei der Definition des sachlichen Schutzbereichs zu prüfen. 121

Beispiel: Nach Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche oder bewaffnete Versammlungsteilnehmer können sich nicht auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 berufen, auf die Schranken der Versammlungsfreiheit kommt es insoweit gar nicht mehr an.

3.Einschränkungen kraft Gesetzesvorbehalts

244 a) Allgemeines.Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes besagt, dass die vollziehende Gewalt nur dann tätig werden darf, wenn ihr Handeln auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Negativ formuliert bedeutet dies das Verbot, ohne gesetzliche Grundlage tätig zu werden. 122Gesetzliche Grundlage meint in diesem Zusammenhang ein förmliches Parlamentsgesetz.

Der Gesetzesvorbehalt entspringt vornehmlich dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3. Bei Verwaltungshandeln, das mit Eingriffen in Grundrechte verbunden ist, gilt zudem das spezielle Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Art. 19 Abs. 1 S. 1) . Auch das rechtsstaatliche Gebot der Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip fordern, dass die Exekutive sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stützt. 123

Ein staatliches Handeln, das in die grundrechtlich geschützten Freiräume des Bürgers („Eigentum und Freiheit“) eingreift, bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigung . Damit der Bürger Beschränkungen seiner geschützten Freiräume voraussehen kann und diese für ihn berechenbar sind, müssen die Eingriffsbefugnisse der vollziehenden Gewalt nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. 124

245Die in den Grundrechten enthaltenen Gesetzesvorbehalte sind nicht einheitlich formuliert . Teilweise ist der Gesetzesvorbehalt ausdrücklich als solcher benannt (z. B. in Art. 2 Abs. 2 S. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 S. 1, Art. 11 Abs. 2), auch sieht das Grundgesetz ein Regelungsrecht (Art. 12 Abs. 1 S. 2) oder eine Ausgestaltungsbefugnis (Art. 14 Abs. 1 S. 2) des Gesetzgebers vor, vereinzelt wird der Gesetzesvorbehalt auch nicht explizit im Normtext zum Ausdruck gebracht (vgl. Art. 13 Abs. 2). 125

246 Keine Gesetzesvorbehalte stellen die Ermächtigungen zur Regelung des Näheren dar, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 3 S. 2, Art. 38 Abs. 3 oder Art. 104 Abs. 2 S. 4 enthalten sind. 126Sie verleihen dem Gesetzgeber keine Befugnis, die jeweiligen Gewährleistungen einzuschränken, sondern verpflichten ihn zu einer verfahrensmäßigen Ausgestaltung , die eine Ausübung dieser Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte überhaupt erst ermöglicht. 127

247 b) Wesentlichkeitstheorie; Parlamentsvorbehalt.Grundrechte können durch Gesetze im formellen Sinn, d. h. Parlamentsgesetze („durch Gesetz“), aber auch durch Gesetze im materiellen Sinn (Rechtsverordnungen, Satzungen) eingeschränkt werden, sofern diese materiellen Gesetze ihrerseits ihre Grundlage in einem förmlichen Parlamentsgesetz haben („aufgrund eines Gesetzes“). 128Sofern vereinzelt Ausnahmen gelten, sind diese im Grundgesetz ausdrücklich geregelt. So kann gemäß Art. 104 Abs. 1 S. 1 die Freiheit der Person „nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes“ beschränkt werden. Gleiches gilt für Art. 13 Abs. 2, wonach bei Wohnungsdurchsuchungen die handelnden Organe und die vorgeschriebene Form in den Gesetzen vorgesehen sein müssen.

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