Heinrich Lang - Staatsrecht II

Здесь есть возможность читать онлайн «Heinrich Lang - Staatsrecht II» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Staatsrecht II: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Staatsrecht II»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

Staatsrecht II — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Staatsrecht II», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

156 b) Hilfsgeschäfte der Verwaltung.Hilfsgeschäfte der Verwaltung dienen nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern der Beschaffung der für die Verwaltung erforderlichen Sachgüter. Hierzu gehören der Kauf von Büromaterial, die Anschaffung von Dienstfahrzeugen, die Vergabe eines Auftrags an einen Handwerker wie auch die Anmietung von Verwaltungsgebäuden. 25Man bezeichnet diese Hilfsgeschäfte auch als fiskalische Tätigkeit der Verwaltung. Da diese auf privatrechtlichen Verträgen beruht, lehnte die zivilgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich eine Grundrechtsbindung der Verwaltung ab. 26Trotz des Vertragsschlusses durch einen Verwaltungsträger komme den Rechtsbeziehungen der Beteiligten ausschließlich privatrechtlicher Charakter zu, weshalb sie nicht von der unmittelbaren Bindung an die Grundrechtsnormen erfasst werden könnten. 27

157 c) Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit.Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staates dient nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern vor allem der Gewinnerzielung. Dies gilt namentlich für den Betrieb privatwirtschaftlicher Unternehmen durch den Staat (z. B. Staatsweingut, Staatsbrauerei) oder seine Beteiligung hieran (z. B. Anteile des Landes Niedersachsen an der Volkswagen AG). 28Wie auch bei den fiskalischen Hilfsgeschäften wurde im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen staatlichen Tätigkeit die Grundrechtsbindung der Verwaltung überwiegend abgelehnt. 29

158 d) Neuere Entwicklung.Das BVerfG hat in seiner Fraport-Entscheidung dieser an die unterschiedlichen Ziele des Verwaltungshandelns anknüpfenden Unterscheidung eine Absage erteilt. Es hat ausgeführt:

„Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist […] jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. 30

Damit liegt nicht nur Grundrechtsbindung vor, wenn Gemeinwohlzwecke verfolgt werden, sondern weil solche Zwecke verfolgt werden. Das BVerfG hat damit eine umfassende Bindung der Verwaltung an die Grundrechte für alle drei Fallgruppen, also unabhängig von den Zielen des Verwaltungshandelns, anerkannt. 31

IV.Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung

159Zur Rechtsprechung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 zählen die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die Rechtsprechungsorgane der mittelbaren Staatsverwaltung. 32

160Die Grundrechtsbindung der Rechtsprechung wirkt sich zum einen dahingehend aus, dass die Gerichte im Rahmen von Prozessen die Verfahrensgrundrechte der Beteiligten, vor allem Art. 101, 103 und 104, zu beachten haben. 33Das BVerfG führt hierzu aus:

„Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten formell und in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Das gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, sondern auch für den Zivilprozess.“ 34

161Darüber hinaus ist die Rechtsprechung an die materiellen Grundrechte gebunden, die für den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und das inhaltliche Ergebnis der Entscheidung von Bedeutung sein können. 35Dies gilt in erster Linie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und im Strafprozess; im Zivilprozess ist hingegen die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung. 36

162Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind die Gerichte ferner befugt, die entscheidungserheblichen Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, also auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, zu überprüfen. Vorkonstitutionelle Gesetze sowie nachkonstitutionelles Recht, das kein förmliches Gesetz des Bundes oder eines Landes ist, darf jedes Gericht wegen Grundrechtswidrigkeit verwerfen. 37Handelt es sich hingegen um ein nach dem 23.5.1949 verkündetes Parlamentsgesetz , so besteht ein Verwerfungsmonopol des BVerfG (vgl. Art. 100 Abs. 1). 38

V.Die Geltung der Grundrechte zwischen Privaten („mittelbare Drittwirkung“)

163Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Aus der Funktion der Grundrechte und dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 ergibt sich, dass die Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung entfalten. 39

Eine direkte Grundrechtsbindung Privater kommt vielmehr nur in sehr seltenen Fällen in Betracht. 40So findet sich die einzige unmittelbare Drittwirkungsklausel des Grundgesetzes in Art. 9 Abs. 3 S. 2. 41Danach sind Abreden nichtig, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 42

Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Grundrechten in der Privatrechtsordnung keine normative Wirkung zukommt. 43Die Reichweite der Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht war in der Rechtsprechung jedoch lange Zeit umstritten.

164Das BAG folgte in seinen frühen Entscheidungen der von Nipperdey 44begründeten „ Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung “, wonach die Grundrechte nicht nur den Staat verpflichten, sondern auch eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung entfalten sollen. 45Danach sollten die Grundrechte auch im Privatrechtsverkehr unmittelbar anwendbar sein, also nicht erst aufgrund von Gesetzen, die vom einfachen Gesetzgeber in Ausführung der Grundsatznorm erlassen worden sind. 46Konsequenz dieser Auffassung war, dass sich auch die Bürger untereinander im Privatrechtsverkehr auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte sollten berufen können. Eine Grundrechtsverletzung führte nach dieser Ansicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 134 BGB). 47Dies wurde damit begründet, dass die wirtschaftliche Entwicklung zu einem veränderten Kräfteverhältnis zwischen den verschiedenen Privatrechtssubjekten, vor allem zwischen natürlichen Personen und mächtigen Großkonzernen, geführt habe. Dieses Kräfteverhältnis komme dem hierarchischen Verhältnis zwischen Staat und Bürger näher als die für das Privatrecht prägende, überkommene Sichtweise einer Gleichordnung der Bürger. 48Auch wenn die Beschreibung faktisch zutreffen mag, die skizzierte Lesart verkehrte die Funktion der Grundrechte. 49Anstatt als Freiheitsrechts des Bürgers gegen den Staat zu fungieren, drohten sie zu Grundrechtsverpflichtungen Privater untereinander zu denaturieren. Auch ihre grundsätzliche Funktion, im Verhältnis von Bürger und Staat letzterem die Rechtfertigungslast für Eingriffe zuzuweisen, ginge letztlich wohl verloren.

165Es verwundert daher nicht, dass das BAG die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. 50

166Auch das BVerfG hat ihr in der Lüth- Entscheidung eine Absage erteilt. Lüth , ein Hamburger Senator hatte im Jahre 1950 dazu aufgerufen, den Film „Unsterbliche Geliebte“ zu boykottieren. Der Grund hierfür lag nicht im Inhalt oder der Form des Films, sondern in der Person des Regisseurs dieses Films, den Veit Harlan inszeniert hatte, jener Veit Harlan , der im Dritten Reich den Film „Jud Süß“ gedreht hatte. Lüth hielt Veit Harlan für ungeeignet, den im dritten Reich zerstörten Ruf des deutschen Films wiederherzustellen und rief deshalb zum Boykott des Filmes auf. Derartige Boykottaufrufe stellen zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung dar, die Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Dementsprechend hatte das LG Hamburg auf Antrag der Filmproduktionsgesellschaft eine einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen, die das OLG Hamburg bestätigte. Dagegen wandte sich Lüth mit einer Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 S. 1. Das BVerfG gab Lüth Recht. Über den abwehrrechtlichen Gehalt hinaus sieht das Gericht die Grundrechte als Elemente objektiver Wertordnung . Deshalb kommt ihnen eine Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung zu. Grundrechte entfalten daher über das Verhältnis Bürger/Staat hinausgehend eine Drittwirkung und gelten damit mittelbar auch im Verhältnis der Bürger zueinander.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Staatsrecht II»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Staatsrecht II» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Staatsrecht II»

Обсуждение, отзывы о книге «Staatsrecht II» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x