Heinrich Lang - Staatsrecht II

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Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

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Rechtsprechung:

BVerfGE 7, 198 – Lüth ; BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer ; BVerfGE 33, 1 – Strafgefangene ; BVerfGE 37, 271 – Solange I ; BVerfGE 49, 89 – Kalkar ; BVerfGE 52, 203 – rechtliches Gehör ; BVerfGE 73, 261 – Sozialplan ; BVerfGE 73, 339 – Solange II ; BVerfGE 81, 242 – Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters ; BVerfGE 89, 155 – Maastricht ; BVerfGE 89, 214 – Bürgschaftsvertrag ; BVerfGE 102, 147 – Bananenmarktverordnung ; BVerfGE 102, 347 – Benetton-Schockwerbung I ; BVerfGE 107, 275 – Benetton-Schockwerbung II ; BVerfGE 123, 267 – Lissabon ; BVerfGE 126, 286 – Honeywell ; BVerfGE 128, 226 – Fraport; BVerfGE 134, 366 – OMT-Beschluss ; BVerfGE EuZW 2014, 192– EuGH Vorlage zur Vereinbarkeit des Ankaufs von Staatsanleihen durch die EZB mit EU-Recht ; BVerfG NStZ 2016, 546 – europäischer Haftbefehl ; BVerfG NJW 2016, 3153 – diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad . BAGE 1, 185; BAGE 4, 274; BAGE 48, 122 – Sozialarbeiter als Zivildienstbeauftragter ; BGHZ 36, 91 – Gummistrümpfe ; BGHZ 52, 325; BGHZ 91, 84; BGHZ 97, 312; EuGH Rs 6/64, Slg. 1964, 1251 – Costa /E.N.E.L .

I.Begriff und Bedeutung

145Grundrechtsadressaten sind diejenigen, die durch die Grundrechte verpflichtet werden . Nach Art. 1 Abs. 3 sind dies die Legislative, die Exekutive und die Judikative; dies ist gleichbedeutend mit dem Begriff „alle staatliche Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 S. 2. 1Dadurch wird eine lückenlose Grundrechtsbindung der gesamten öffentlichen Gewalt gewährleistet. 2

146Gemäß Art. 1 Abs. 3 binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht . Darin liegt eine bewusste Abkehr vom Grundrechtsverständnis der Weimarer Reichsverfassung, wonach nur die Verwaltung, nicht aber die Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden war. 3Die Grundrechte galten somit nur im Rahmen der Gesetze, während die Gesetze heute nur dann gelten, wenn sie die Grundrechte nicht in unzulässiger Weise einschränken, Art. 1 Abs. 3. Darüber hinaus wurden viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung als bloße Programmsätze angesehen, deren Verletzung keine rechtlichen Sanktionen zur Folge hatte. 4

147Art. 1 Abs. 3 ergänzt für den besonderen Bereich der Grundrechte die Bindungsklausel des Art. 20 Abs. 3, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. 5Achtung und Schutz der Menschenwürde ist nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 die Verpflichtung „aller staatlichen Gewalt“. Dies entspricht zugleich dem Begriff der „öffentlichen Gewalt“ in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a. 6

II. Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung

148Zur Gesetzgebung 7i. S. v. Art. 1 Abs. 3 zählen Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente, nicht dagegen die Gemeinden. Erfasst sind alle gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene . 8

149Die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung hat zur Folge, dass die Legislative beim Normerlass die Grundrechte nicht missachten darf. Art. 1 Abs. 3 verbietet das grundrechtswidrige Gesetz . 9Gesetze, die den Grundrechten widersprechen, sind materiell verfassungswidrig und können vom BVerfG für nichtig erklärt werden (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG).

150Über diese negative Verbotswirkung der Bindungsklausel hinaus, in der vor allem der abwehrrechtliche Gehalt der Grundrechte zum Ausdruck kommt, entfaltet Art. 1 Abs. 3 auch eine positive Gebotswirkung , die auf eine grundrechtsmäßige Ausgestaltung der Gesetze gerichtet ist. 10Denn die Grundrechte stellen objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und der Gesetzgebung als Richtlinien dienen. 11

151Die Grundrechtsbindung des Gesetzgebers gilt auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Diese Bindung ergibt sich aus Art. 79 Abs. 3 und den sich daraus ergebenden Wertungen. 12

III.Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

152Aufgrund der Verfassungsbindung der Legislative kann die gesetzmäßig handelnde vollziehende Gewalt mit den Grundrechten nicht in Konflikt kommen, sofern sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Der Grundrechtsbindung der Exekutive kommt allerdings eine eigenständige Bedeutung zu, wenn sie über eigene Entscheidungsspielräume verfügt, namentlich wenn ihr Ermessen eingeräumt ist. 13

1.Kreis der als „vollziehende Gewalt“ Grundrechtsverpflichteten

153Die vollziehende Gewalt wird funktional in die Bereiche Regierung und Verwaltung aufgeteilt. 14Die Verwaltung definiert sich als Teil der vollziehenden Gewalt überwiegend negativ. Verwaltung ist demnach die staatliche Tätigkeit, die funktional nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist und auch keine Ausübung von Regierungsfunktionen beinhaltet. 15Positiv definiert, besteht Verwaltungshandeln aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Gemeinwohlaufgaben) durch konkrete Maßnahmen, die Regierungsentscheidungen und Gesetzesinhalte ausführen (vollziehen). 16

Auch diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausnahmsweise selbst Grundrechtsberechtigte sein können, unterliegen Dritten gegenüber einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. 17Dies gilt etwa für die berufsständischen Kammern (Rechtsanwalts-, Ärzte-, Handwerks- und Handelskammern), die Sozialversicherungsträger, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die staatlichen Universitäten. 18

Grundrechtsgebunden sind des Weiteren die sog. Beliehenen , d. h. private Rechtssubjekte, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind. 19Typische Beispiele für Beliehene sind die Privatschulen, die Sachverständigen des TÜV und der Bezirksschornsteinfeger. 20

2.Umfang der Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt

154Die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt ist unzweifelhaft, soweit es um öffentlich-rechtliches Handeln der Exekutive geht. 21Nimmt die öffentliche Hand hingegen Verwaltungsaufgaben in privatrechtlicher Form wahr, so wurden bisher drei Fallgruppen unterschieden:

155 a) Verwaltungsprivatrecht.Der Staat hat im Rahmen der Leistungsverwaltung die Möglichkeit, entweder in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form tätig zu werden. Dies gilt insbesondere für staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge, wie z. B. die Wasser- oder Energieversorgung, aber auch für das Erbringen von Subventionen. 22Da die öffentliche Gewalt hier ungeachtet der privatrechtlichen Rechtsform zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird, darf sie sich ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht dadurch entziehen, dass sie sich im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit für die Organisationsform des Privatrechts entscheidet (keine „Flucht ins Privatrecht“). 23Die Grundrechte binden die öffentliche Verwaltung somit auch dort, wo sie sich bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben einer privatrechtlichen Handlungsform bedient (sog. Verwaltungsprivatrecht). 24Über die in Fällen des sog. Verwaltungsprivatrechts bestehende volle Grundrechtsbindung bestand schon bisher und besteht weiterhin Konsens. Umstritten war indes, ob und in welchem Maße in den beiden nachfolgenden Konstellationen, also bei den sog. Hilfsgeschäften der Verwaltung und bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit des Staates eine Grundrechtsverpflichtung besteht.

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