Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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40Ein Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes kann aber dann vorliegen, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zum Amt des Beamten hat. Bezugspunkt hierfür ist das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn und nicht der gegenwärtig innegehabte Dienstposten. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen beeinträchtigt ist, welches sein Beruf erfordert. 154Deshalb haben außerdienstlich begangene Straftaten einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten, weil Polizeibeamte von Berufs wegen Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben. 155Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Ebenso wiegt bei Lehrern der außerdienstliche Besitz von Kinderpornografie besonders schwer, weil ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Denn ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. 156

41 dd) § 34 Satz 3 BeamtStG als Auffangtatbestand.Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG ist daneben auch ein Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die keine spezielle Regelung im Beamtenrecht gefunden haben. 157Hierunter fallen etwa:

– Der Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität. 158Diese erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme gegenüber Kollegen und Mitarbeitern. Meinungsverschiedenheiten sind sachlich und in einer für die weitere Zusammenarbeit förderlichen Weise auszutragen. Daher können beleidigende oder ausfallende Äußerungen oder Tätlichkeiten gegen einen Kollegen oder Vorgesetzten einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG darstellen. 159Dasselbe gilt bei einer wissentlich falschen oder leichtfertigen Strafanzeige gegen einen Kollegen oder Vorgesetzten. 160

– Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichtnach § 34 Satz 3 BeamtStG liegt vor, wenn ein Beamter einer Weisung nach § 53 LBG zur ärztlichen Untersuchungseiner weiteren Dienstfähigkeit keine Folge leistet (vgl. hierzu oben Rn. 16) und aus diesem Grund weder über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entschieden noch eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit versucht werden kann. 161

– Ein Beamter, der in behördeninternen Gesprächen Menschen jüdischer Abstammung eine eigene Schuld an den ihnen im Nationalsozialismuswiderfahrenen Schicksal zuweist, verstößt gegen die Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG. 162

Leichtfertiges Schulden machenbedeutet nur dann einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn der Beamte dabei betrügerisch vorgeht, etwa die Kreditwürdigkeit durch Vorlage eines Dienstausweises vortäuscht oder sonst beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeit sich unredlich verhält. 163

– Ein Beamter, der seit zwei Jahren wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst leistet, in diesem Zeitraum aber an Wahlkampfauftritten für seine Kandidatur als Bürgermeister teilnimmt, verstößt gegen § 34 Satz 3 BeamtStG. 164

– Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG liegt vor, wenn ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst leistet, in dieser Zeit körperlich und psychisch anstrengende Wettkämpfe bestreitet (hier Teilnahme an Reitturnieren), weil ein verständiger außenstehender Betrachter hierfür kein Verständnis hat. 165

42 ee) Rechtsprechung zu § 34 Satz 3 BeamtStG

– Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Demnach führt nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG der Besitz kinderpornographischer Schriften hier auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 166

– Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte außerhalb des Dienstes selbst erhebliche Straftaten begehen (hier der private Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien). 167

– Ein Polizeibeamter mit Vorgesetztenstellung, der sich in nicht unerheblichem Umfang wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und wegen deren Weitergabe an Dritte strafbar gemacht hat, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

– Begeht ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer im Polizeigewahrsam befindlichen Person, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme, es sei denn, dem Übergriff ging eine schwere Provokation oder ein Angriff voraus. 168

– Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und dabei engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 169Dasselbe gilt, wenn ein Polizeibeamter mehrfach außerhalb des Dienstes in einer Diskothek Amphetamine ankauft und dabei Kontakt zum Drogenmilieu pflegt. 170

– Ein (Polizei-)Beamter, der in seiner Freizeit an Veranstaltungen der rechten oder rechtsextremen Szene teilnimmt, verstößt gegen die Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG. Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten den Anschein erweckt, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremen Strömungen zu identifizieren, oder auch nur zu sympathisieren. Pflichtwidrig handelt dabei auch derjenige, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Dies gilt insbesondere für Polizeibeamte, zu dessen Aufgaben es gehört, Straftaten zu verhüten und drohende Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung abzuwehren. 171

– Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt ein Dienstvergehen nach § 34 Satz 3 BeamtStG dar. Ein schwerer Fall, der im Einzelfall auch zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, liegt dann vor, wenn dies unter Ausnutzung der Vorgesetzteneigenschaften erfolgt ist. 172

– Ein Beamter hat mehrere dienstliche Weisungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgt, weisungswidrig an einem dienstlich angeordneten Personalgespräch nicht teilgenommen und angekündigt, er werde in Zukunft Weisungen, sich beim Amtsarzt vorzustellen, nicht mehr befolgen: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 173

– Die sexuellen Aktivitäten eines Beamten (hier eines Lehrers) außerhalb des Dienstes sagen grundsätzlich nichts über seine charakterliche Eignung aus und sind deshalb für das Beamtenverhältnis nur dann von Bedeutung, wenn der Beamte dadurch Strafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben in einer Form öffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherrn herabzusetzen. 174

– Den Beamten trifft bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst recht bei Kritik am Vorgesetzten. Im Rahmen von einer Beschwerde darf sich der Beamte deutlich ausdrücken, muss aber sachlich bleiben. Er darf keine verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussage über Andere oder sonst wissentlich falsche oder unwahre Aussagen machen. 175

– Außerhalb des Dienstes unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten sowie durch Aggressivität und Unbeherrschtheit geprägte Verhaltensweisen eines Polizeibeamten: Kürzung der Bezüge. 176

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