Disziplinarrecht Baden-Württemberg
Kommentar zum Landesdisziplinargesetz und zum Ausführungsgesetz zur VwGO
von
Dieter von AlbertiRegierungsdirektor am Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg a. D.
Beate BurrVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Stuttgart
Jörg DüsselbergRechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Freiburg
Prof. Christoph EcksteinHochschullehrer a. D. an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen
Prof. Dr. Stefan StehleHochschullehrer an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl am Rhein
Stefan WahlenRechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Karlsruhe
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
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ISBN 978-3-17-035350-3
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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.
Dieter von Alberti, Regierungsdirektor am Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW a.D.; Beate Burr, Vorsitzende Richterin am VG Stuttgart; Jörg Düsselberg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht; Prof. Christoph Eckstein, Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei BW a.D.; Prof. Dr. Stefan Stehle, Hochschullehrer an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl am Rhein; Stefan Wahlen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das neue Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg ist am 22.10.2008 in Kraft getreten und ersetzte die bisherige Landesdisziplinarordnung. Im Verhältnis zur vorher geltenden LDO wurde mit dem Landesdisziplinargesetz eine grundlegende Neuregelung und Reform des Disziplinarverfahrens in Baden-Württemberg umgesetzt.
Mit dem LDG wurde eine weitgehende Lösung des Disziplinarverfahrens vom Strafprozessrecht und seine Angleichung an das verwaltungsrechtliche Verfahren vorgenommen. Ein einheitliches Disziplinarverfahren wurde eingeführt und die bisherige Unterscheidung zwischen Vorermittlungen und förmlichem Verfahren mit unterschiedlichen Verteidigerrechten aufgegeben. Zudem wurden gesetzliche Bemessungstatbestände für die einzelnen Disziplinarmaßnahmen in das LDG aufgenommen und dem Dienstherrn das Recht eingeräumt, sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung selbst zu erlassen. Sogar bei Verhängung der Höchstmaßnahme ist der Dienstherr nicht mehr wie im Bund und in den anderen Bundesländern auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen den Beamten angewiesen. Gegen alle Verfügungen der Disziplinarbehörde gewährt das LDG den Beamtinnen und Beamten Rechtsschutz durch die Möglichkeit, unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Bei leichten und mittelschweren Dienstvergehen besteht erstmals auch die Möglichkeit für die Disziplinarbehörde, das Verfahren mit Zustimmung des Beamten nach Erfüllung von Auflagen einzustellen. Zudem besteht mit Zustimmung des Gerichts in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Diese Neuordnung des Disziplinarverfahrens hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.4.2016 – 2 C 4/15 wurde auch die Übertragung der gesamten Disziplinargewalt – einschließlich der Höchstmaßnahmen – auf die Disziplinarbehörde als verfassungsmäßig bestätigt, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums besteht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahmen in einem Disziplinarverfahren unter einem Richtervorbehalt stehen. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BvR 2055/16 zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Nicht nur vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das LDG an Dienstvorgesetzte, Ermittlungsführer und alle anderen, die mit dem Ablauf eines Verfahrens befasst sind, sehr hohe Anforderungen stellt, weil der Disziplinarbehörde nach der Neuordnung des Disziplinarverfahrens in Baden-Württemberg durch das LDG die gesamte Disziplinargewalt – einschließlich der Höchstmaßnahmen – übertragen worden ist. Hierfür möchte diese Kommentierung, welche von einem Autorenteam aus den Bereichen der Verwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Hochschulen, der Polizei und der Anwaltschaft erstellt worden ist, eine Hilfe und Orientierung bieten. Hierzu wurde neben der Kommentierung des LDG und der für das Disziplinarverfahren einschlägigen Vorschriften der AGVwGO auch die für die Disziplinarverfahren wesentliche Thematik des materiellen Disziplinarrechts in die Kommentierung aufgenommen.
Wir wünschen der Kommentierung eine interessierte Leserschaft. Anregungen und Kritik an die Autoren sind jederzeit erwünscht.
Stuttgart, Freiburg, Kehl, Karlsruhe, im September 2020
Beate Burr
Jörg Düsselberg
Christoph Eckstein
Stefan Stehle
Stefan Wahlen
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Das materielle Disziplinarrecht (Prof. Eckstein)
1.Der Zweck des Disziplinarverfahrens und die verfassungsrechtlichen Vorgaben
2.Das Dienstvergehen
3.Die einzelnen Dienstpflichten des Beamten
a)Die Dienstleistungspflicht, § 34 Satz 1 BeamtStG
b)Die Pflicht zur Uneigennützigkeit, § 34 Satz 2 BeamtStG
c)Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten, § 34 Satz 3 BeamtStG
d)Die Pflicht zur Neutralität und zur politischen Mäßigung, § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BeamtStG
e)Die Pflicht zur Verfassungstreue, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG
f)Die Beratungs- und Unterstützungspflicht, § 35 Satz 1 BeamtStG
g)Die Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht), § 35 Satz 2 BeamtStG
h)Die Verschwiegenheitspflicht, § 37 BeamtStG
i)Pflichten in Zusammenhang mit Nebentätigkeiten des Beamten, §§ 40 BeamtStG, 60 bis 66 LBG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Erläuterungen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Prof. Dr. Stehle)
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verfahren
§ 3Bezüge, Ruhegehalt
Teil 2 Disziplinarbehörden, Zuständigkeit (Prof. Dr. Stehle)
§ 4Beamte des Landes
§ 5Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 6Ruhestandsbeamte
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