Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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15 bb) Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst.Ein Beamter, der während der Arbeitszeit unentschuldigt dem Dienst fernbleibt ,verstößt gegen die Dienstleistungspflicht des § 34 Satz 1 BeamtStG (i. V. m. § 68 LBG). 47Dies gilt sowohl für tage- als auch stundenweises Fernbleiben. 48Kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch keine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderem Grund dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. 49Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte seine Dienstunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt oder es schuldhaft versäumt hat, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. 50In diesen Fällen ist aber eine mögliche Pflichtverletzung nach § 34 Satz 1 BeamtStG unter dem Gesichtspunkt der Gesunderhaltungspflicht zu prüfen. 51

Bei beamteten Lehrern ist zu beachten, dass sie nur während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z. B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht und dergl.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten u. ä. erfüllen. 52

16Der Dienstherr istin Zweifelsfällen sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Beamte tatsächlich dem Dienst ferngeblieben ist, als auch, ob das Fernbleiben schuldhaft war, beweispflichtig. 53Der Beamte hatallerdings hinsichtlich der Klärung seiner Dienstfähigkeit eine Mitwirkungspflicht. 54Er hat seine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG. Bestehen hinsichtlich der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten Zweifel, so hat die Behörde nach § 53 LBG die Möglichkeit, die amtsärztliche Untersuchung des Beamten anzuordnen. Die Behörde ist zu einer solchen Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit oder über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstfähig bzw. dienstunfähig. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. an der Dienstunfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Aufforderung der Behörde nachvollziehen können. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wurde. Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. 55

Diese Untersuchungsanordnung nach § 53 LBG kann sowohl bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit als auch an der Dienstunfähigkeit ergehen. 56Die Untersuchungsanordnung ist nach neuerer Rechtsprechung kein Verwaltungsakt, 57ein dagegen eingelegter Widerspruch des Beamten hat demnach keine aufschiebende Wirkung. Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre des Beamten strengere Voraussetzungen. 58Die Mitwirkungspflicht des Beamten nach § 53 LBG kann auch darin bestehen, die ihn behandelnden Privatärztegegenüber dem Amtsarzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden, wie dies zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlich ist. Hierzu ist der Beamte aufgrund des dienstrechtlichen Treueverhältnisses verpflichtet. 59

17Bei der Frage, ob der Beamte dienstfähig ist oder nicht, hat ein amtsärztliches Zeugnis gegenüber einem privatärztlichen Attesteinen höheren Beweiswert, weil der Amtsarzt die Belange der öffentlichen Verwaltung besser kennt und eine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit hat. 60Der Beurteilung des Amtsarztes kommt unter folgenden Voraussetzungen der Vorrang vor dem Attest des Privatarztes zu: 61Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Die Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt.

18Verletzt der Beamte seine Mitwirkungspflicht nach § 53 LBG durch vorwerfbares Verhalten, etwa indem er sich trotz rechtmäßiger schriftlicher Aufforderung weigert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, gilt für den Nachweis der Dienstunfähigkeit die Beweislasterleichterung des § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG. Allerdings sind hier strenge Anforderungen zu stellen. 62Daneben bedeutet eine wiederholte grundlose Verweigerung der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit ein Dienstvergehen, welche zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen kann. 63

19Die Pflichtverletzung eines unentschuldigten Fernbleibens entfällt nicht dadurch, dass der Dienstvorgesetze nachträglich eine Verrechnung mit dem dem Beamten zustehenden Urlaub oder Freizeitausgleich vornimmt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Urlaub für den betreffenden Zeitraum vorher bewilligt worden ist. 64Ist der Beamte krankheitsbedingt dienstunfähig, so ist er nach § 34 Satz 1 BeamtStG auch verpflichtet sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle erreichen können. 65Unterlässt er dies schuldhaft, so liegt zwar kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor, aber eine Verletzung dieser sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebenden Pflicht kann auch eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

20Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst hat für den Beamten zwei mögliche Konsequenzen: Neben dem Verlust der Bezügefür den Zeitraum des unentschuldigten Fernbleibens nach § 11 LBesGBW muss er mit einem Disziplinarverfahrenwegen eines Verstoßes nach § 34 Satz 1 BeamtStG, § 68 LBG rechnen.

21 cc) Die Gesunderhaltungspflicht.§ 34 Satz 1 BeamtStG beinhaltet schließlich auch die Gesunderhaltungspflicht. 66Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Gesunderhaltungspflicht nur insoweit gilt, wie konkrete Bezüge zum Dienst bestehen. Denn für seine private Lebensführung steht dem Beamten das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeitnach Art. 2 Abs. 1 GG zu. Von dem Beamten kann daher keine umfassende Verpflichtung zur enthaltsamen und gesunden Lebensführung verlangt werden, also etwa der Verzicht auf unfallträchtige Sportarten oder übermäßiges ungesundes Essen und Trinken. 67Ist der Beamte krank geschrieben und kann er deshalb keinen Dienst leisten, so ist er aufgrund der Gesunderhaltungspflicht gehalten, seine Gesundheit und Dienstfähigkeit wiederherzustellen,sich der erforderlichen ärztlichen Behandlung zu unterziehen und alles zu unterlassen, was einer raschen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entgegenwirken könnte. 68Eine Pflichtverletzung kann daher vorliegen, wenn der Beamte sich bei einer Erkrankung weigert, sich der für den Heilungserfolg unumgänglichen Therapie zu unterziehen. 69Dies gilt auch, wenn er sich weigert, sich einer notwendigen und erforderlichen Operation zu unterziehen, soweit diese verhältnismäßig und zumutbar ist. 70Ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht liegt auch dann vor, wenn der Beamte zwar wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, aber in dieser Zeit einer Nebentätigkeitnachgeht. 71Denn in diesen Fällen ist der Beamte vorrangig verpflichtet, alles zu tun, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Außerdem hat der Bürger wenig Verständnis, wenn ein mit Steuergeldern alimentierter Beamter zwar wegen Krankheit keinen Dienst leisten kann, gleichwohl aber eine Nebentätigkeit ausübt.

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