Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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22 dd) Alkohol im Dienst. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht des § 34 Satz 1 BeamtStG liegt auch dann vor, wenn ein Beamter während des Dienstes alkoholisiert ist und deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies ist ab einem Blutalkoholwert von 0,5 ‰regelmäßig der Fall, 72ohne dass es dann noch des Nachweises einer Minderleistung bedarf. Dasselbe gilt, wenn der Beamte wegen übermäßigen Alkoholgenusses nicht zum Dienst erscheinen kann. 73Daneben ist Alkoholgenuss dienstrechtlich nach § 35 Satz 2 BeamtStG relevant, wenn der Beamte gegen ein bestehendes absolutes Alkoholverbotwährend der Arbeitszeit verstoßen hat. 74Ein solches Alkoholverbot während der Arbeitszeit ist möglich durch eine allgemeine Dienstanweisung 75des Dienstvorgesetzten oder durch eine entsprechende Anordnung des Vorgesetzten. Der Vorgesetzte ist aufgrund seiner Kontroll- und Weisungsbefugnis nach § 34 Satz 1 BeamtStG und daneben aufgrund seiner Fürsorgepflicht dienstrechtlich verpflichtet, alkoholbedingte Verfehlungen seiner Mitarbeiter zu verhindern. Dies gilt in besonderem Maß, wenn es, wie etwa bei Polizeibeamten, zu einem möglichen Einsatz von Dienstfahrzeug oder Dienstwaffe kommen kann. 76Diese im Wesentlichen mit der Vorgesetztenfunktion verbundene Pflicht kann auch bedeuten, dass der Vorgesetzte bereits im Vorfeld möglicher Auswirkungen von Alkoholverfehlungen tätig werden muss. 77
In vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, etwa im Bereich der Schulen und der Polizei, ist durch eine Dienstvereinbarung geregelt, wie und nach welchem Stufenverfahren die Dienststelle bei Alkoholverfehlungen vorzugehen hat.
23Ist aufgrund des Verdachts einer Alkoholisierung die Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich, ist ein sogenannter Alkotestnur auf freiwilliger Basis möglich. Eine Verpflichtung des Beamten, sich in einem solchen Fall einem Alkotest zu unterziehen, besteht nicht wegen des Passivitätsprinzips nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belasten zu müssen. 78Denn der Beamte müsste dann befürchten, dass der Dienstvorgesetzte den Alkotest auch disziplinarrechtlich gegen ihn verwenden würde. 79Dagegen ist in diesen Fällen die Anordnung einer Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 53 LBG zur Klärung der Dienstfähigkeit jederzeit möglich und im Einzelfall auch sinnvoll, wenn nur auf diese Weise geklärt werden kann, ob der Beamte dienstfähig ist oder nicht.
24Alkoholgenuss in Zusammenhang mit dem Dienst ist dann disziplinarrechtlich nicht relevant, wenn der Beamte nach Feststellungen des Amtsarztes alkoholkrankist. 80Denn dann entfällt wegen der festgestellten Krankheit der Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. In diesen Fällen ist der Beamte aber aufgrund der Gesunderhaltungspflicht gehalten, sich einer vom Amtsarzt vorgeschlagenen und verordneten und vom Dienstvorgesetzten angeordneten Therapiezu unterziehen, um auf diese Weise seine Gesundheit und Dienstfähigkeit wiederherzustellen. 81Weigert der Beamte, sich einer solchen vom Dienstvorgesetzten angeordneten Therapie zu unterziehen, ist dies als Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht disziplinarrechtlich dann relevant, wenn der Beamte vorher über seine Verpflichtung zur Teilnahme an der Therapie und die Folgen einer solchen Verweigerung belehrt wurde und ihm die Konsequenzen einer Verweigerung klar waren. 82Wird der Beamte nach erfolgreicher Therapie wieder rückfällig, 83so ist dies disziplinarrechtlich dann relevant, wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde und eine mehrmonatige Abstinenz vorgelegen hat. Weiterhin ist erforderlich, dass der Rückfall Auswirkungen auf den Dienst hatte und dass der Beamte über die Gefahren eines Rückfalls und über seine Verpflichtung zur Abstinenz sowie über die disziplinarrechtlichen Konsequenzen des Rückfalls vorher belehrt worden ist. 84
25 ee) Rechtsprechung zu § 34 Satz 1 BeamtStG
– Ein schweres Dienstvergehen nach § 34 Satz 1 BeamtStG begeht, wer die ihm übertragene Arbeitsleistung über einen Zeitraum von einem Jahr hartnäckig und unbelehrbar verweigert. 85
– Ein Beamter hat im Lauf von vier Jahren über 200 Stunden zu wenig gearbeitet und ist in einer Vielzahl von Fällen zu spät zum Dienst erschienen oder hat den Dienst zu früh beendet: Zurückstufung. 86
– Zum Dienstvergehen eines Polizeibeamten nach § 34 Satz 1 BeamtStG, der außerhalb der regulären Dienstzeit als sog. Polizeiführer vom Dienst in einem bedeutsamen Einsatz seiner Informationspflicht gegenüber dem Vorgesetzten nicht hinreichend nachgekommen ist und bei seiner Ablösung den Nachfolger nicht genügend in die Lage eingewiesen hat: Verweis. 87
– Das Gebot zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Die fordert vom Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden Beamten leicht zu erkennen. Setzt ein Beamter sich über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. 88
– Bestehen hinsichtlich der Dienstfähigkeit oder über die Dienstunfähigkeit des Beamten Zweifel, so hat die Behörde nach § 53 LBG die Möglichkeit, die amtsärztliche Untersuchung des Beamten anzuordnen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei nicht dienstfähig bzw. nicht dienstunfähig. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie ihre Zweifel stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Aufforderung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wurde. 89
– Die Anordnung nach § 53 LBG ist kein Verwaltungsakt. 90
– Die Beweislast für das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst trägt der Dienstherr. 91
– Äußerungen eines Amts- oder Polizeiarztes haben gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten einen höheren Beweiswert. 92
– Verweigert ein arbeitsunfähig erkrankter Beamte jegliche Angaben zu seiner Erkrankung, so darf der Dienstherr dem ersten Anschein nach von der Ausübung einer körperlich und/oder psychisch anspruchsvollen Freizeitaktivität (hier der Teilnahme an Reitturnieren) während des Genesungszeitraums auf eine Beeinträchtigung der Wiedergenesung und damit einen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht schließen. 93
– Der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht ist nur dann disziplinarrechtlich relevant, wenn die Entziehungskur erfolgreich war, d. h. den Beamten in die Lage versetzt hat, der Gefahr eines Rückfalls mit Erfolg zu begegnen, und wenn die erneute Alkoholabhängigkeit negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat. 94
– Wer schuldhaft und immer wieder für mehrere Tage eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen § 34 Satz 1 BeamtStG. Weigert sich der Beamte, nachdem ihm eine Vielzahl solcher alkoholbedingter Dienstversäumnisse zum Vorwurf gemacht wurden, generell, durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen für die Zukunft an diesem Zustand etwas zu ändern, so verstößt er wiederum gegen § 34 Satz 1 BeamtStG. Dieses gesamte Verhalten macht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unausweichlich. 95
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