PolRep für die Laufbahnprüfung mD in Baden-Württemberg
Dennis Klaiber
Polizeikommissar
5., überarbeitete Auflage, 2021
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.deabrufbar.
5. Auflage, 2021
Print ISBN 978-3-415-06903-9
E-ISBN 978-3-415-06905-3
© 2014 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © Gajus – stock.adobe.com
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Vorwort zur fünften Auflage
Mit dieser Sammlung der wichtigsten Kernthemen der Ausbildung im mittleren Dienst bei der Polizei Baden-Württemberg möchte ich vor allem die Kolleginnen und Kollegen ansprechen, die kurz vor einer Prüfung stehen.
Die Stoffsammlung entstand vor allem aus meinen eigenen Lernunterlagen für die Laufbahnprüfung und wurde durch Erklärungen in eigenen Worten und Beispielen ergänzt. Quasi ist hier der Lernstoff nochmals aus Schülersicht zusammengefasst und soll für den einen oder anderen eine Hilfe zum besseren Verständnis der Lerninhalte darstellen.
Das Buch erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Gegenteil: Die Themen sind bewusst so gehalten, dass meist nur die Grundlagen dargelegt und nicht bis ins Detail vertieft werden, was als Ergänzung zum unterrichteten Stoff für die finale Prüfungsvorbereitung aber ausreichend ist. Komplexe Themenbereiche wie beispielsweise das Ausländerrecht oder auch Umwelt- und Abfallrecht wurden bewusst nicht mit aufgenommen, da diese Bereiche ständigem Wandel unterliegen und bereits gute Nachschlagewerke anderer Kollegen hierzu existieren.
Herzlichen Dank möchte ich noch an meinen Klassenlehrer in der Ausbildung und Freund Hans Beck richten, der mich letztendlich dazu ermutigt und gefördert hat, meine Lernunterlagen zu diesem Buch zusammenzufassen und mir dabei stets mit Rat und Tat zur Seite stand.
Die Neuauflage wurde umfassend aktualisiert und berücksichtigt dabei auch das neue Polizeigesetz vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735).
Mühlheim a.d.D., im November 2020 |
Dennis Klaiber |
Abkürzungsverzeichnis
1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundsätzliches
1.2 Grundrechtsarten 1.2 Grundrechtsarten ▶ Generelle Einteilung (hinsichtlich der Personengruppe): – Menschenrechte : Stehen allen Menschen zu, auch Ausländern. Formulierung: „Jeder“, „Alle Menschen“, „Niemand darf“ Beispiele: Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). – Bürgerrechte : Stehen nur den Staatsbürgern zu. Formulierung: „Alle Deutschen“ Beispiele: Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG), Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG). Beachte aber: Diskriminierungsverbot für EU-Bürger gemäß Art. 18 AEUV, sog. „Deutschen-Grundrechte“ sind analog anzuwenden. ▶ Spezielle Einteilung (hinsichtlich des Inhalts): – Freiheitsrechte Hauptfreiheitsrecht: freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG – lex generalis). Spezielle Freiheitsrechte: Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). – Gleichheitsrechte Hauptgleichheitsrecht: Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG – lex generalis). Spezielle Gleichheitsrechte: Gleichheit von Mann/Frau (Art. 3 Abs. 2 GG), gleiches Wahlrecht (Art. 38 GG). – Schutzrechte Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Asylrecht (Art. 16a GG).
1.3 Grundrechtsschranken 1.3 Grundrechtsschranken Gewährleistung der Grundrechte kann nicht zu ihrer absoluten Unantastbarkeit führen – keine unbegrenzte Ausübung durch den Einzelnen. Schrankenlose Grundrechte sind undenkbar. Schranken sind sog. „ Erlauber “. Der Staat darf aber auch nicht beliebig in die Grundrechte eingreifen, sondern nur zum Schutz der Allgemeinheit oder zum Schutz Grundrechte Dritter . ▶ Drei Schrankenarten : – Verfassungsunmittelbare Schranke Begrenzung ist im Grundrecht ausdrücklich festgelegt. Beispiel: „… sofern es nicht die Rechte anderer verletzt …“ – Vorbehaltsschranke (Gesetzesvorbehalt) Gesetzgeber wird ausdrücklich ermächtigt, den Umfang und die Grenzen im Einzelnen festzulegen (einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Beispiel: „… darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (einfacher); Art. 11 Abs. 2 GG (qualifizierter). – Verfassungsimmanente Schranke Auch ungeschriebene Schranke genannt (es steht nichts in der Verfassung). Grundrechte haben dort immanente Schranken, wo sie mit den Grundrechten anderer Verfassungsnormen kollidieren. Beispiel: Art. 5 Abs. 1 GG.
1.4 Grundrechtsträger 1.4 Grundrechtsträger Schutzbereich : Natürliche Person: Jeder Mensch ist grundrechtsfähig. Juristische Person: Genießt Grundrechtsschutz, sofern das Grundrecht auf sie anwendbar ist.
1.5 Grundrechtsadressat 1.5 Grundrechtsadressat Wer muss sein Handeln an den Grundrechten ausrichten? Wer muss sie beachten? Grundsätzlich ist dies der Staat bzw. jeder Träger öffentlicher Gewalt (seine Organe), so auch die Exekutive und der PVD als Teile davon.
1.6 Grundrechte 1.6 Grundrechte 1.6.1 Menschenwürde (Art. 1 GG) ▶ Absatz 1 : Fundamentale Bedeutung von Art. 1 GG. Tragendes Verfassungsgebot und gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete. Genießt höchsten Rechtswert und ist Mittelpunkt des Wertesystems im GG. Würde des Menschen ist unverlierbar und unveräußerlich ; sie steht niemandem zur Disposition; der Staat kann sie nicht aberkennen ! Würde ergibt sich aus der bloßen Tatsache des „Menschseins“. ▶ Grundrechtsträger : Jeder Mensch von Geburt bis zum Tode. Ebenso ungeborenes Leben. ▶ Schutzbereich : „Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig sittliches Wesen darauf ausgelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken.“ (BGH) Eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Auslegung kann auf die Situation ankommen. Menschenwürde ist immer dann verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert, z. B. Sklaverei, Experimente, Folter, etc. ▶ Absatz 2 : Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft als Folge der Bedeutung der Menschenwürde. ▶ Absatz 3 : Bindung der drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) an die Grundrechte als geltendes Recht.
1.6.1 Menschenwürde (Art. 1 GG)
1.6.2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) 1.6.2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ▶ Grundrechtsart : Menschenrecht ▶ Grundrechtsträger : Jede natürliche und juristische Person ▶ Schutzbereich : Geschützt wird die allgemeine Freiheit des Denkens und des Handelns.
Читать дальше