9.6 Fahrzeugkontrolle (§ 36 Abs. 5 StVO)
9.6.1 Beleuchtung (§ 17 StVO)
9.6.2 Bereifung (§ 36 StVZO)
9.6.3 Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO)
9.7 Kennzeichen
9.7.1 Amtliche Kennzeichen
9.7.2 Versicherungskennzeichen
9.8 Führerscheinklassen gemäß § 6 FeV
9.8.1 FE-Klasse A – Krafträder auch mit Beiwagen/Trikes
9.8.2 FE-Klasse A2 (früher FE-Klasse A beschränkt)
9.8.3 FE-Klasse A1
9.8.4 FE-Klasse AM – Kleinkrafträder (früher FE-Klasse M)
9.8.5 FE-Klasse B – Pkw bis 3,5t
9.8.6 FE-Klasse BE – Pkw mit Anhänger
9.8.7 FE-Klasse T – Traktoren
9.8.8 FE-Klasse L – „Kleine“ Traktoren
9.8.9 FE-Klasse C1 – „Kleine“ Lkw
9.8.10 FE-Klasse C1E – „Kleine“ Lkw mit Anhänger
9.8.11 FE-Klasse C – Lkw
9.8.12 FE-Klasse CE – Lkw mit Anhänger
9.8.13 FE-Klasse D1 – „Kleine“ Busse
9.8.14 FE-Klasse D1E – „Kleine“ Busse mit Anhänger
9.8.15 FE-Klasse D – Busse
9.8.16 FE-Klasse DE – Busse mit Anhänger
9.9 Auflagen und Beschränkungen
9.10 Verkehrsregeln
9.10.1 Geschwindigkeit (§ 3 StVO)
9.10.2 Abstand (§ 4 StVO)
9.10.3 Überholen (§ 5 StVO)
9.10.4 Vorbeifahren (§ 6 StVO)
9.10.5 Vorfahrt (§ 8 StVO)
9.10.6 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (§ 9 StVO)
9.10.7 Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO)
9.10.8 Verhaltensvorschriften beim Unfall (§ 34 StVO)
9.10.9 Sonder- und Wegerecht (§§ 35, 38 StVO)
9.11 Verkehrsstraftaten
9.11.1 Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
9.11.2 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
9.11.3 Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
9.11.4 Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)
9.11.5 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG)
9.11.6 Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)
9.11.7 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)
9.11.8 Gefährdung des Straßenverkehrs – Die 7 „Todsünden“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
9.11.9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Grundsätzliches
Grundrecht ist kein Rechtsgut!
Grundrechte= Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat/staatliche Eingriffe.
Rechtsgüter= Schützen staatliche Interessen der Bürger untereinander.
▶ Generelle Einteilung(hinsichtlich der Personengruppe):
– Menschenrechte: Stehen allen Menschenzu, auch Ausländern. Formulierung: „Jeder“, „Alle Menschen“, „Niemand darf“ Beispiele: Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG).
– Bürgerrechte: Stehen nur den Staatsbürgernzu. Formulierung: „Alle Deutschen“ Beispiele: Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG), Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG).
Beachte aber: Diskriminierungsverbot für EU-Bürger gemäß Art. 18 AEUV, sog. „Deutschen-Grundrechte“ sind analog anzuwenden.
▶ Spezielle Einteilung(hinsichtlich des Inhalts):
– FreiheitsrechteHauptfreiheitsrecht: freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG – lex generalis). Spezielle Freiheitsrechte: Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
– GleichheitsrechteHauptgleichheitsrecht: Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG – lex generalis). Spezielle Gleichheitsrechte: Gleichheit von Mann/Frau (Art. 3 Abs. 2 GG), gleiches Wahlrecht (Art. 38 GG).
– SchutzrechteRecht auf Leben/körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Asylrecht (Art. 16a GG).
Gewährleistung der Grundrechte kann nicht zu ihrer absoluten Unantastbarkeit führen – keine unbegrenzte Ausübung durch den Einzelnen.
Schrankenlose Grundrechte sind undenkbar.
Schranken sind sog. „ Erlauber“.
Der Staat darf aber auch nicht beliebigin die Grundrechte eingreifen, sondern nur zum Schutz der Allgemeinheitoder zum Schutz Grundrechte Dritter.
▶ Drei Schrankenarten:
– Verfassungsunmittelbare SchrankeBegrenzung ist im Grundrecht ausdrücklich festgelegt. Beispiel: „… sofern es nicht die Rechte anderer verletzt …“
– Vorbehaltsschranke (Gesetzesvorbehalt)Gesetzgeber wird ausdrücklich ermächtigt, den Umfang und die Grenzen im Einzelnen festzulegen (einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Beispiel: „… darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (einfacher); Art. 11 Abs. 2 GG (qualifizierter).
– Verfassungsimmanente SchrankeAuch ungeschriebene Schranke genannt (es steht nichts in der Verfassung). Grundrechte haben dort immanente Schranken, wo sie mit den Grundrechten anderer Verfassungsnormen kollidieren. Beispiel: Art. 5 Abs. 1 GG.
Schutzbereich:
Natürliche Person: Jeder Mensch ist grundrechtsfähig.
Juristische Person: Genießt Grundrechtsschutz, sofern das Grundrecht auf sie anwendbar ist.
Wer muss sein Handeln an den Grundrechten ausrichten? Wer muss sie beachten? Grundsätzlich ist dies der Staat bzw. jeder Träger öffentlicher Gewalt (seine Organe), so auch die Exekutive und der PVD als Teile davon.
1.6 Grundrechte
1.6.1 Menschenwürde (Art. 1 GG)
▶ Absatz 1:
Fundamentale Bedeutung von Art. 1 GG.
Tragendes Verfassungsgebot und gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete.
Genießt höchsten Rechtswert und ist Mittelpunkt des Wertesystems im GG.
Würde des Menschen ist unverlierbar und unveräußerlich; sie steht niemandem zur Disposition; der Staat kann sie nicht aberkennen!
Würde ergibt sich aus der bloßen Tatsache des „Menschseins“.
▶ Grundrechtsträger:
Jeder Mensch von Geburt bis zum Tode.
Ebenso ungeborenes Leben.
▶ Schutzbereich:
„Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig sittliches Wesen darauf ausgelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken.“ (BGH)
Eine allgemein gültige Definition gibt es nicht.
Auslegung kann auf die Situation ankommen.
Menschenwürde ist immer dann verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert, z. B. Sklaverei, Experimente, Folter, etc.
▶ Absatz 2:
Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft als Folge der Bedeutung der Menschenwürde.
▶ Absatz 3:
Bindung der drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) an die Grundrechte als geltendes Recht.
1.6.2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
▶ Grundrechtsart: Menschenrecht
▶ Grundrechtsträger: Jede natürliche und juristische Person
▶ Schutzbereich:
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