Geschützt wird die allgemeine Freiheit des Denkens und des Handelns.
Dies umfasst im Einzelnen die Freiheit des Geistes, der Gestaltung der Handlung und der (informationellen) Selbstbestimmung.
Also die Freiheit, sein Leben so zu gestalten, wie man es für richtig hält.
Schutz vor unberechtigten Eingriffen und Beschränkungen durch den Staat.
Inbegriff der Würde des Menschen; ist auch durch die Existenz spezieller Freiheitsrechte nicht abschließend erfassbar(umfassende Bedeutung).
Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangnorm.
Immer dann heranzuziehen, wenn ein spezielles Freiheitsrecht nicht greift ( lex generalis); tritt ansonsten zurück (gegenüber lex specialis).
Spezielle Freiheitsrechte: z. B. Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Schranken:
Verfassungsunmittelbare Schranke.
In diesem Fall unterteilt in:
– Rechte Anderer: Entfaltungsfreiheit endet, wo die Rechtsphäre des Mitmenschen beginnt, also wenn z. B. ein Rechtsanspruch eines anderen besteht oder Rechtsgüter eines anderen verletzt würden.
– V erfassungsmäßige Ordnung: Umfasst alle Normen, die mit der Verfassung im Einklang stehen. „Erlaubt ist, was nicht verboten ist.“
– Sittengesetz: Summe derjenigen sittlichen Normen, die die Allgemeinheit als richtig anerkennt und die für ein Zusammenleben als verbindlich betrachtet werden.
1.6.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Auch:Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS)
– Bildet sich in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1 GG nur aus dem passiven Element der Respektierung und Achtung der Persönlichkeitssphäre, nicht aus dem aktiven der Handlung.
▶ Grundrechtsart:
Generell: Menschenrecht(kommt von beiden Artikeln).
Speziell/inhaltlich: Freiheitsrecht(von Art. 2 Abs. 1 GG).
▶ Grundrechtsträger:
Jede natürliche Person.
Für juristische Personen nicht anwendbar.
▶ Schutzbereich:
Es gewährt dem Einzelnen einen Innenraum, in dem er sich selbst besitzt und in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem er in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit hat. (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.).
Speziell für RiS:
Die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er seine individuellen Lebensumstände offenlegen will. Dazu gehört auch die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner privaten Daten zu bestimmen.
▶ Schranken:
RiS ist nicht schrankenlos gewährleistet, jedoch ergeben sich keine klaren Anforderungenan die Einschränkung:
– Überwiegendes Allgemeininteresse,
– verfassungsmäßige formelle gesetzliche Regelung (z. B. zur Identitätsfeststellung),
– Normenklarheit und Zweckbindung,
– Verhältnismäßigkeit,
– Schutz vor Zweckentfremdung (z. B. unbefugte Weitergabe von Daten).
Verfassungsimmanente Schranke.
1.6.4 Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG)
▶ Grundrechtsart:
Generell: Menschenrecht.
Speziell/inhaltlich: Freiheitsrecht(Art. 2 Abs. 1 GG tritt zurück).
▶ Grundrechtsträger:
Jede natürliche Person.
▶ Schranken:
Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).
1.6.4.1 Freiheit der Person
▶ Schutzbereich:
Recht auf Freiheit der Person heißt in diesem Zusammenhang das Recht, sich von einem Ort zum anderen zu begeben, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und ihn jederzeit wieder zu verlassen bzw. ihn zu vermeiden.
▶ Schranken:
Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).
Solche Eingriffe sind: Personenkontrolle, Platzverweis, Gewahrsam, Strafvollzug, etc.
Erforderlich aus Gründen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Schranken-Schranke bzw. Richtervorbehalt gemäß Art. 104 GG:
Aus Gründen der hoch eingeschätzten Gefahr des Missbrauchs.
Bei Freiheitsentziehungsind zusätzlich die Formen und Fristendes Art. 104 Abs. 2 GG zu beachten.
Richtervorbehalt!
Wenn nicht möglich, unverzüglich nachholen.
Freiheitsbeschränkung: für kürzere Dauer (max. 1 bis 2 Stunden) zur Durchsetzung einer Maßnahme, z. B. Personenkontrolle.
Freiheitsentziehung: an einem eng umgrenzten Ortund mit gewisser Intensität(z. B. Einschließen), Maßnahme zielt auf Entzug der Freiheitab (z. B. Gewahrsam).
1.6.4.2 Körperliche Unversehrtheit
▶ Schutzbereich:
Körperliche Unversehrtheit umfasst sowohl die biologisch-physiologische als auch die geistig-seelische Integrität der Körpersphäre.
Einwirkungen, die
– die Gesundheit beeinträchtigen,
– Schmerzen zufügen,
– das Wohlbefinden stören und der Zufügung von Schmerzen gleichkommen,
– eine seelische Misshandlung darstellen,
– zur Entstellung des Körpers führen.
▶ Schranken:
Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“), z. B. Einsatz von unmittelbaren Zwang, Blutentnahme.
▶ Schutzbereich:
Schützt die biologisch-physische Existenz des menschlichen Lebens → Schutz vor Entzug des Lebens.
▶ Schranken:
Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).
Ein direkter Eingriff kommt nur in Extremsituationenin Betracht, muss eingeschränkt sein auf Fälle, in denen Leben gegen Lebensteht.
Grundlage z. B. § 54 Abs. 2 PolG (Finaler Rettungsschuss).
Beim KonfliktLeben gegen Leben überwiegtdie Pflicht des Staates, Leben zu schützenund Gefahren abzuwenden.
1.6.5 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
▶ Grundrechtsart:
Menschenrecht(aber nicht genannt!), Abwehrrecht
▶ Grundrechtsträger:
Jede natürliche und juristische Person.
▶ Schutzbereich:
Allgemein:
Als Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit und Würde des Menschen wird dem Einzelnen eine räumliche Privatsphäre gewährleistet.
Begriff „Wohnung“:
Begriff ist weit auszulegen.
Raum, in dem sich ein Mensch der Allgemeinheit entziehen kann.
Unbetretbar, uneinsehbar und unbelauschbar.
Z. B. Wohnräume, Nebenräume, Garagen, Dachböden, Schlafkabine im Lkw, Zelt, Hausboot, Wohnwagen, nicht: gemeinsam genutztes Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern
Im Einzelnen:
– Schutz vor widerrechtlichem Eindringen,
– Schutz vor Verweilen staatlicher Organe,
– Schutz gegen Nutzung technischer Mittel, z. B. Abhören.
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