Dies umfasst im Einzelnen die Freiheit des Geistes, der Gestaltung der Handlung und der (informationellen) Selbstbestimmung. Also die Freiheit, sein Leben so zu gestalten, wie man es für richtig hält. Schutz vor unberechtigten Eingriffen und Beschränkungen durch den Staat. Inbegriff der Würde des Menschen; ist auch durch die Existenz spezieller Freiheitsrechte nicht abschließend erfassbar (umfassende Bedeutung). Art. 2 Abs. 1 GG als Auffangnorm . Immer dann heranzuziehen, wenn ein spezielles Freiheitsrecht nicht greift ( lex generalis ); tritt ansonsten zurück (gegenüber lex specialis). Spezielle Freiheitsrechte: z. B. Freiheit der Person , Versammlungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit. Schranken : Verfassungsunmittelbare Schranke. In diesem Fall unterteilt in: – Rechte Anderer : Entfaltungsfreiheit endet, wo die Rechtsphäre des Mitmenschen beginnt, also wenn z. B. ein Rechtsanspruch eines anderen besteht oder Rechtsgüter eines anderen verletzt würden. – V erfassungsmäßige Ordnung : Umfasst alle Normen, die mit der Verfassung im Einklang stehen. „Erlaubt ist, was nicht verboten ist.“ – Sittengesetz : Summe derjenigen sittlichen Normen, die die Allgemeinheit als richtig anerkennt und die für ein Zusammenleben als verbindlich betrachtet werden.
1.6.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) 1.6.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) Auch: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) – Bildet sich in Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1 GG nur aus dem passiven Element der Respektierung und Achtung der Persönlichkeitssphäre , nicht aus dem aktiven der Handlung. ▶ Grundrechtsart : Generell: Menschenrecht (kommt von beiden Artikeln). Speziell/inhaltlich: Freiheitsrecht (von Art. 2 Abs. 1 GG). ▶ Grundrechtsträger : Jede natürliche Person. Für juristische Personen nicht anwendbar. ▶ Schutzbereich : Es gewährt dem Einzelnen einen Innenraum, in dem er sich selbst besitzt und in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem er in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit hat. (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.). Speziell für RiS : Die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er seine individuellen Lebensumstände offenlegen will. Dazu gehört auch die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner privaten Daten zu bestimmen. ▶ Schranken : RiS ist nicht schrankenlos gewährleistet, jedoch ergeben sich keine klaren Anforderungen an die Einschränkung: – Überwiegendes Allgemeininteresse, – verfassungsmäßige formelle gesetzliche Regelung (z. B. zur Identitätsfeststellung), – Normenklarheit und Zweckbindung, – Verhältnismäßigkeit, – Schutz vor Zweckentfremdung (z. B. unbefugte Weitergabe von Daten). Verfassungsimmanente Schranke.
1.6.4 Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) 1.6.4 Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) ▶ Grundrechtsart : Generell: Menschenrecht. Speziell/inhaltlich: Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG tritt zurück). ▶ Grundrechtsträger : Jede natürliche Person. ▶ Schranken : Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“).
1.6.4.1 Freiheit der Person 1.6.4.1 Freiheit der Person ▶ Schutzbereich : Recht auf Freiheit der Person heißt in diesem Zusammenhang das Recht, sich von einem Ort zum anderen zu begeben, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und ihn jederzeit wieder zu verlassen bzw. ihn zu vermeiden. ▶ Schranken : Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“). Solche Eingriffe sind: Personenkontrolle, Platzverweis, Gewahrsam, Strafvollzug, etc. Erforderlich aus Gründen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Schranken-Schranke bzw. Richtervorbehalt gemäß Art. 104 GG : Aus Gründen der hoch eingeschätzten Gefahr des Missbrauchs. Bei Freiheitsentziehung sind zusätzlich die Formen und Fristen des Art. 104 Abs. 2 GG zu beachten. Richtervorbehalt! Wenn nicht möglich, unverzüglich nachholen. Freiheitsbeschränkung : für kürzere Dauer (max. 1 bis 2 Stunden) zur Durchsetzung einer Maßnahme, z. B. Personenkontrolle. Freiheitsentziehung : an einem eng umgrenzten Ort und mit gewisser Intensität (z. B. Einschließen), Maßnahme zielt auf Entzug der Freiheit ab (z. B. Gewahrsam).
1.6.4.2 Körperliche Unversehrtheit 1.6.4.2 Körperliche Unversehrtheit ▶ Schutzbereich : Körperliche Unversehrtheit umfasst sowohl die biologisch-physiologische als auch die geistig-seelische Integrität der Körpersphäre. Einwirkungen, die – die Gesundheit beeinträchtigen, – Schmerzen zufügen, – das Wohlbefinden stören und der Zufügung von Schmerzen gleichkommen, – eine seelische Misshandlung darstellen, – zur Entstellung des Körpers führen. ▶ Schranken : Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“), z. B. Einsatz von unmittelbaren Zwang , Blutentnahme.
1.6.4.3 Recht auf Leben 1.6.4.3 Recht auf Leben ▶ Schutzbereich : Schützt die biologisch-physische Existenz des menschlichen Lebens → Schutz vor Entzug des Lebens. ▶ Schranken : Vorbehaltsschranke (einfacher Gesetzesvorbehalt: „Nur aufgrund eines Gesetzes“). Ein direkter Eingriff kommt nur in Extremsituationen in Betracht, muss eingeschränkt sein auf Fälle, in denen Leben gegen Leben steht. Grundlage z. B. § 54 Abs. 2 PolG (Finaler Rettungsschuss). Beim Konflikt Leben gegen Leben überwiegt die Pflicht des Staates , Leben zu schützen und Gefahren abzuwenden.
1.6.5 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
1.6.6 Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg
2.1 Aufgaben der Polizei (§§ 1, 2 PolG)
2.2 Definitionen
2.3 Gefahrenstufen
2.4 Zuständigkeitsabgrenzung (§ 105 PolG)
2.5 Opportunitätsprinzip
2.5.1 Entschließungsermessen (§ 3 PolG)
2.5.2 Auswahlermessen (§ 5 PolG)
2.6 Polizeipflichtige (§§ 6 bis 9 PolG)
2.6.1 Verursacherhaftung (§ 6 Abs. 1 PolG)
2.6.2 Zusatzverantwortliche (§ 6 Abs. 2 PolG)
2.6.3 Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers (§ 6 Abs. 3 PolG)
2.6.4 Zustandshaftung (§ 7 PolG)
2.6.5 Auswahl unter mehreren Störern
2.6.6 Unmittelbare Ausführung (§ 8 PolG)
2.6.7 Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten (§ 9 PolG)
2.7 Einzelmaßnahmen
2.7.1 Personenfeststellung (§ 27 PolG)
2.7.1.1 Kontrollvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 PolG)
2.7.1.2 Durchführung der Kontrolle (§ 27 Abs. 2 PolG)
2.7.1.3 Berechtigungsscheine (§ 27 Abs. 3 PolG)
2.7.2 Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache (§ 29 Abs. 1 und 2 PolG)
2.7.3 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot (§ 30 PolG)
2.7.3.1 Platzverweis (§ 30 Abs. 1 PolG)
2.7.3.2 Aufenthaltsverbot (§ 30 Abs. 2 PolG)
2.7.3.3 Wohnungsverweis (§ 30 Abs. 3 Satz 1 PolG)
2.7.3.4 Rückkehrverbot (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 PolG)/Annäherungsverbot (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 PolG)
2.7.3.5 Zuständigkeit (§ 30 Abs. 4 PolG)
2.7.4 Gewahrsam (§ 33 PolG)
2.7.4.1 Vorbeugegewahrsam (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG)
2.7.4.2 Beseitigungsgewahrsam (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG)
2.7.4.3 Schutzgewahrsam (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 PolG)
2.7.4.4 Identitätsgewahrsam (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 PolG)
2.7.4.5 Formen und Fristen
2.7.4.6 Zulässige Rechtsbehelfe
2.7.4.7 Beendigung des Gewahrsams (§ 33 Abs. 3 PolG)
2.7.4.8 Richterliche Entscheidung
2.7.4.9 Gewahrsamsdurchführung (§ 1 Abs. 1 DVO PolG)
2.7.4.10 Haftfähigkeitsuntersuchung (VwV PolG zu § 28 Abs. 1 Nr. 2, 4 [alt])
Читать дальше