Landesbauordnung für
Baden-Württemberg
mit Allgemeiner Ausführungsverordnung,
Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung,
Garagenverordnung und
weiteren ergänzenden Vorschriften
Textausgabe
bearbeitet von
Volker HornungLtd. Ministerialrat a. D. früher Innenministerium Baden-Württemberg
32. Auflage
Verlag W. Kohlhammer
32. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038548-1
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epub: ISBN 978-3-17-038550-4
mobi: ISBN 978-3-17-038551-1
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Das Werk fasst die in der Praxis wichtigsten Vorschriften des Bauordnungsrechts zusammen. Es enthält als zentrale Regelung in diesem Bereich die novellierte Landesbauordnung 2019. Es umfasst ferner die die Landesbauordnung konkretisierende Ausführungsverordnung sowie die Verfahrensverordnung, in der die Regelungen über die der Baurechtsbehörde einzureichenden Bauvorlagen und der Prüfverzicht bei bautechnischen Nachweisen zusammengefasst sind. Abgedruckt sind des Weiteren die Feuerungsverordnung mit den baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sowie die Garagenverordnung. Ferner ist die Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze sowie ein Verzeichnis der unteren Baurechtsbehörden berücksichtigt. Vervollständigt wird die Vorschriftensammlung durch ein Sachregister, das ein rasches Auffinden der einschlägigen Vorschriften ermöglicht.
Das Werk stellt Bauherren, Architekten, Ingenieuren, allen am Bau Beteiligten und nicht zuletzt den Baurechtsbehörden eine handliche und stets griffbereite Hilfe für die tägliche Arbeit zur Verfügung.
Volker Hornung ist Leitender Ministerialrat im Innenministerium Baden-Württemberg a.D.
Die Novelle zur Landesbauordnung (LBO) vom 17. Juli 2019, die am 1. August 2019 in Kraft getreten ist, hatte umfangreiche Änderungen des Bauordnungsrechts mit sich gebracht. Die Novelle bedurfte noch der Konkretisierungen in zahlreichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. So mussten namentlich die Allgemeine Ausführungsverordnung, die Verfahrensverordnung, die Feuerungsverordnung und die Garagenverordnung wie auch die VwV Stellplätze teilweise umfangreich geändert und an die neue LBO angepasst werden. Der Abdruck dieser Vorschriften steht im Mittelpunkt dieser Auflage. Die Novellierung der VwV LBO-Vordrucke steht noch aus. Im Interesse der Aktualität der Textausgabe wurde in dieser Auflage auf den Abdruck verzichtet. Die VwV LBO-Vordrucke wird jedoch in der nächsten Auflage in neuester Fassung erneut abgedruckt. Berücksichtigt ist ferner das aktuelle Verzeichnis der unteren Baurechtsbehörden und unteren Denkmalschutzbehörden in Baden-Württemberg.
Stuttgart, im Dezember 2020
Volker Hornung
Vorwort
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Anhang
I/1Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)
I/2Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
I/3Feuerungsverordnung (FeuVO)
I/4Garagenverordnung (GaVO)
I/5Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)
IIVerzeichnis der unteren Baurechtsbehörden und der unteren Denkmalschutzbehörden in Baden-Württemberg
Stichwortverzeichnis
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) *1
in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 209), durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501), durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103), durch Gesetz vom 21. November 2017 (GBl. S. 606), durch Gesetz vom 21. November 2017 (GBl. S. 612, 613) und durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313).
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
Bebauung der Grundstücke4
Abstandsflächen5
Abstandsflächen in Sonderfällen6
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke7
Teilung von Grundstücken8
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze9
Höhenlage des Grundstücks10
Dritter Teil Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Gestaltung11
Baustelle12
Standsicherheit13
Schutz baulicher Anlagen14
Brandschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Vierter Teil Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweise17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Fünfter Teil Der Bau und seine Teile
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen26
Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile27
Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen28
Aufzugsanlagen29
Lüftungsanlagen30
Leitungsanlagen31
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung32
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe33
Sechster Teil Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
Aufenthaltsräume34
Wohnungen35
Toilettenräume und Bäder36
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen37
Sonderbauten38
Barrierefreie Anlagen39
Gemeinschaftsanlagen40
Siebenter Teil Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
Grundsatz41
Bauherr42
Entwurfsverfasser43
Unternehmer44
Bauleiter45
Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden46
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden47
Sachliche Zuständigkeit48
Achter Teil Verwaltungsverfahren, Baulasten
Genehmigungspflichtige Vorhaben49
Verfahrensfreie Vorhaben50
Kenntnisgabeverfahren51
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren52
Bauvorlagen und Bauantrag53
Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen54
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit55
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen56
Bauvorbescheid57
Baugenehmigung58
Baubeginn59
Sicherheitsleistung60
Teilbaugenehmigung61
Geltungsdauer der Baugenehmigung62
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