Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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– Wer eine Nebentätigkeit ausübt, obwohl er wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, verstößt gegen § 34 Satz 1 BeamtStG. Der Beamte hat im Falle einer Erkrankung alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Außerdem hat die Öffentlichkeit wenig Verständnis dafür, dass ein staatlich alimentierter Beamte zwar keinen Dienst leisten kann, aber zur gleichen Zeit einer Nebentätigkeit nachgeht. 96
26 b) Die Pflicht zur Uneigennützigkeit, § 34 Satz 2 BeamtStG.Die Pflicht zur Uneigennützigkeit ist betroffen, wenn der Beamte sich unrechtmäßig bereichert und dadurch seinen Dienstherrn, einen Kollegen oder einen außenstehenden Dritten schädigt. Die Uneigennützigkeit erfordert einen redlichen und korrekten Umgang mit dienstlich anvertrauten und zugänglichen Geldern, Arbeitsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen. Dabei kommt es auf die Strafbarkeit des Verhaltens (z. B. §§ 242, 246, 263, 266, 332 StGB) nicht unbedingt an. 97Ist das Verhalten strafbar, so kommt neben dem Verstoß gegen § 34 Satz 2 BeamtStG auch eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 BeamtStG in Betracht (vgl. unten Rn. 37 ff.). Die uneigennützige, auf keine privaten Vorteile bedachte Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten ist eine ganz wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums. 98Sie stellt eine Kernpflicht des Beamtendar. Deshalb stellen Verstöße gegen die Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG in aller Regel ein mittelschweres oder schweres Dienstvergehen dar, insbesondere wenn der Beamte unberechtigt Geld annimmt oder auf andere Weise sich verschafft. 99Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: 100
27 aa) Unerlaubter Zugriff auf Geld und sonstige Vermögensgegenstände.Hierunter fallen das unberechtigte Beschaffen von Geld oder sonstiger Vermögensgegenstände des Dienstherrn, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten. 101Die Beschaffung des Geldes kann sowohl durch direkten Zugriff als auch durch (Kassen-)Manipulation, etwa in Form des Nichtabführens eingegangener Gelder, erfolgen. Auch eine nur kurzfristige private Verwendung oder teilweise Aneignung von Geld oder Sachen beseitigt die Pflichtwidrigkeit nicht. 102Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Beamte den Zugriff durch einen Dritten ermöglicht. 103Beispiele für ein solches Zugriffsdelikt sind etwa der Diebstahl, die Unterschlagung oder Veruntreuung dienstlich erlangter oder anvertrauter Gelder 104oder sonstiger Gegenstände 105.
28Die frühere Rechtsprechung, wonach bei Zugriffsdelikten zu Lasten des Dienstherrn oder einem gleich gestellten Delikt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Richtschnur für die Maßnahmebemessung sein soll, 106hat das BVerwG und ihm folgend auch der VGH BW aufgegeben. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzliche Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist nunmehr bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht der Beamte innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 107
Im Übrigen steht für die Ahndung von fehlsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln, ohne dabei die Strafbarkeitsschwelle zu erreichen, wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. 108
Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehensmaßgebendes Bemessungskriterium. 109Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer des Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Fehlverhalten) sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden. 110Im Falle einer veruntreuenden Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. 111Dasselbe gilt bei einem innerdienstlichen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn. 112
Erschwerungsgründekönnen sich aus der Anzahl der Handlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. 113
Als von der Rechtsprechung 114 anerkannte Milderungsgründe 115kommen in Betracht:
– eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage
– eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer psychischen Ausnahmesituation
– eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB
– die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung
– die Geringwertigkeit der Sache (etwa bis 50 Euro)
– die Entgleisung während einer negativen inzwischen überwundenen Lebensphase.
Darüber hinaus verlangen das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass über die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe hinaus bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastende Gesichtspunkte ermittelt und berücksichtigt werden, vgl. auch § 12 LDG.
29 bb) Betrug gegenüber dem Dienstherrn.Dabei muss nicht in jedem Fall der Straftatbestand des § 263 StGB erfüllt sein, der Beamte muss aber in Bereicherungsabsicht handeln. 116Hierunter fallen etwa Beihilfe- oder Reisekostenbetrug, 117das Führen privater Telefongesprächeunter Kennzeichnung als Dienstgespräche 118oder das günstige Beziehen von Waren für private Zwecke unter der Bezeichnung als Dienstgut. 119Der Betrug kann auch durch Unterlassenbegangen werden, wenn die Pflicht bestand, eine veränderte Sachlage zu melden. Diese Meldepflicht besteht für dienstlich erhebliche Umstände schon aus der allgemeinen Wahrheits- und Unterstützungspflicht und daneben speziell aus vorangegangener Veranlassung. 120
30 cc) Der Missbrauch dienstlicher Möglichkeiten für private Zwecke.Die Pflicht zur Uneigennützigkeit bedeutet auch, dass der Beamte sich aus dem Dienst ergebende Kenntnisse und Möglichkeiten nicht zum Schaden des Dienstherrn mit privaten Interessen verknüpfen darf. Hierunter fällt etwa der Einsatz von Mitarbeitern für private Zwecke,der Gebrauch von Dienstfahrzeugen für Privatfahrtenoder die Beschaffung oder Reparatur auf Kosten des Dienstherrn. 121
31 dd) Vorteilsannahme, Bestechlichkeit und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§§ 331 ff. StGB, 42 BeamtStG) – Korruption.
Wer eine Straftat nach §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit) begeht, begeht zugleich einen Verstoß gegen § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG und damit ein in der Regel schweres Dienstvergehen, 122welches die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, wenn kein Milderungsgrund vorliegt.
32Daneben liegt ein Dienstvergehen vor, wenn der Beamte gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilennach § 42 BeamtStG verstößt, auch wenn das Verhalten nicht strafbar ist. 123Danach darf der Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Als Belohnung oder Geschenk genügt jeder vermögenswerte Vorteil, 124also auch ein verbilligter Einkauf, ein kostenloser Urlaub, ein zinsgünstiges Darlehen 125oder die Nutzung eines PKW über einen längeren Zeitraum. 126Der Vorteil muss nicht unbedingt dem Beamten gewährt werden. Die Vorteilsgewährung an einen Dritten genügt dann, wenn der Beamte dies noch als eigenen Vorteil empfinden kann (z. B. nahe Angehörige oder Freunde). 127 Nicht erforderlichist, dass dabei eine Gegenleistung des Beamtenfür die Vorteilsgewährung versprochen oder in Aussicht gestellt worden ist. Entscheidend bei § 42 BeamtStG ist vielmehr, dass bereits jeder Anschein einer Käuflichkeit oder Gefälligkeit vermieden werden soll. 128Die Belohnung, das Geschenk oder der sonstige Vorteil muss in Bezug auf das Amt gefordert, versprochen oder gewährt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Geber sich nach den konkreten Umständen davon hat leiten lassen, dass der Beamte Inhaber des betreffenden Amtes ist oder war. 129Dabei ist die amtliche Tätigkeit weit zu sehen. Sie umfasst alle Möglichkeiten, die mit der Dienststellung des Beamten verbunden sind. 130Ein Verstoß gegen § 42 BeamtStG liegt dann nicht vor, wenn die Geschenkannahme vom Dienstvorgesetzten genehmigt worden ist, § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, oder das Geschenk wegen der geringen Höhe angenommen werden durfte. 131Bei Verstößen gegen das Verbot der Geschenkannahme handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung. Dienstgeschäfte müssen uneigennützig erfüllt werden und dürfen nicht von privaten Vorteilen geprägt sein. Andernfalls nimmt die Integrität des Berufsbeamtentums Schaden. 132Ein Verstoß gegen § 42 BeamtStG führt jedenfalls dann zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn der Beamte eine ihm als Äquivalent angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen hat oder wenn er erhebliche Geldzuwendungen angenommen hat. 133
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