Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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43 d) Die Pflicht zur Neutralität und zur politischen Mäßigung, § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BeamtStG.Hierbei sind folgende Fallgruppen zu beachten.

44 aa) Die Pflicht zur Neutralität.Die Pflicht zur Neutralität nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG besagt, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unparteiisch und gerechterfüllen muss. Er muss allein nach sachlichen Gesichtspunkten handeln und entscheiden und darf niemanden ohne Grund bevorzugen oder benachteiligen. 177Der Beamte ist nur dem Allgemeinwohl und nicht bestimmten Einzelinteressen verpflichtet. Die Neutralitätspflicht ist Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. 178Die Neutralitätspflicht gilt im Verhältnis des Beamten zum Bürger, aber auch im Verhältnis des Vorgesetzten zum Mitarbeiter. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn der Leiter eines Personalreferats in einem Kantinengespräch ausländerfeindliche Äußerungen macht und dadurch die Besorgnis rechtfertigt, dass er bei der Erfüllung seiner Aufgaben Personen solcher Herkunft gegenüber anderen benachteiligen werde 179oder wenn ein Polizeibeamter versucht, eine bei der Polizei aufbewahrte Blutprobe eines Bekannten als Beweismittel für eine Ordnungswidrigkeit zu vernichten. 180

45Folge der Neutralitätspflicht ist darüber hinaus, dass der Beamte nach § 52 LBG von solchen Amtshandlungen zu entbinden ist, die sich gegen ihn selbst oder Personen richten, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, um mögliche Konflikte mit der Pflicht zur Neutralität und Unbefangenheit zu vermeiden. Daneben sind die §§ 20 und 21 LVwVfGzu beachten, wonach der Beamte in den Fällen einer Befangenheitnicht für seine Dienststelle tätig werden darf und darüber hinaus zur Information gegenüber dem Vorgesetzten verpflichtet ist. Um eine neutrale und objektive Amtsführung zu gewährleisten und jeden Verdacht einer möglichen Befangenheit auszuschließen, sind diese Regelungen weit auszulegen und anzuwenden. 181Unabhängig davon bedeutet die Neutralitätspflicht auch, dass der Beamte in allen Fällen, in denen ein Grund vorliegt, der mögliche Zweifel an seiner Neutralität oder Unbefangenheit aufkommen lässt, eine Informations- und Offenbarungspflicht gegenüber dem Vorgesetztenhat, damit dieser dann entscheiden kann, ob er dem Beamten die Fallbearbeitung entzieht oder nicht. 182Folge der Neutralitätspflicht ist auch, dass der Beamte keine Nebentätigkeitausüben darf, die mit seinen dienstlichen Interessen und Pflichten kollidieren kannund deshalb seine Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen kann, § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LBG (vgl. unten Rn. 73). Folge der Neutralitätspflicht ist schließlich auch, dass der Beamte für sich oder eine dritte Person keine Belohnungen und Geschenkein Bezug auf sein Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen darf, § 42 BeamtStG, weil dadurch seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt werden kann (vgl. oben Rn. 32).

46 bb) Die Pflicht zur politischen Mäßigung.Sinn und Zweck der Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG ist, dass der Bürger auf die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung vertrauen darf 183und der Dienstherr auf die Loyalität seiner Mitarbeiter angewiesen ist. 184

Deshalb ist bei der politischen Betätigung während des Dienstesdie entsprechende Zurückhaltung geboten. 185Das Tragen einer Plakette mit einer politischen Parole im Dienst kann deshalb einen Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Zurückhaltung darstellen, ebenso – auch wegen § 68 Abs. 2 LPVG – der Aufruf eines beamteten Personalrates an die Mitarbeiter seiner Dienststelle zu einem zulässigen Warnstreik. 186Allerdings steht die Pflicht zur politischen Mäßigung im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, 8 und 9 GG. Die Güterabwägung zwischen den Beamtenpflichten und den Grundrechten des Beamten führt hier dazu, dass der Beamte sich außerhalb des Dienstesuneingeschränkt politisch betätigen darf, solange er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt und bei seinem politischen Engagement keinen Bezug zum Dienst herstellt. 187Denn der Beamte ist verpflichtet, zwischen seinem Amt und seiner privaten politischen Betätigung eine klare Trennung vorzunehmen. 188

47 cc) Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 BeamtStG

– Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung, nämlich mit Art. 4 Abs. 1 GG, nicht vereinbar. Von einer religiösen Bekundung muss nicht nur eine abstrakte, sondern vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen, um ein solches Verbot im Einzelfall zu rechtfertigen. 189

– Eine Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen. 190

– Benutzt ein Beamter sein dienstliches Telefon zur Wahlwerbung als Kandidat für die Bundestagswahl oder im Rahmen seiner politischen Betätigung, verstößt er gegen die Pflicht zur Neutralität. 191

– Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einer Gewerkschaft vom Dienstherrn untersagt wird, während des Dienstes im Dienstgebäude eine Unterschriftenaktion zur Einstellung von zusätzlichen Beamten durchzuführen. Die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohl-orientierte Ausführung der Amtsgeschäfte können beeinträchtigt werden, wenn sich eine Gewerkschaft den Bereich der staatlichen Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. 192

– Das Gebot zur politischen Mäßigung kann verletzt sein, wenn Lehrer in einem Brief die Eltern der Schüler ihrer Schule zur Unterstützung in einer tarif- und schulpolitischen Frage auffordern und dabei psychologischen Druck ausüben. 193

– Das Gebot, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der politischen Betätigung einzuhalten, bedeutet auch, dass Polizeibeamte bei ihrer privaten politischen Betätigung keine Uniform tragen dürfen. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung einer der Öffentlichkeit ohnehin bekannten Polizeigewerkschaft handelt. Denn bei diesen Veranstaltungen gehen die Zuschauer ohnehin davon aus, dass es sich bei den Teilnehmern ausnahmslos um Polizeibeamte handelt. 194

– Ein beamtetes Mitglied des Personalrates, welches die Tarifbeschäftigten seiner Dienststelle zu einem (zulässigen) Warnstreik aufruft, verstößt als Personalratsmitglied gegen die Neutralitätspflicht und außerdem gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG. 195

48 e) Die Pflicht zur Verfassungstreue, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG.Hierbei sind folgende Gesichtspunkte wichtig.

49 aa)Die Pflicht zur Verfassungstreue beinhaltet, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintretenmuss. Sie ist eine Kernpflicht des Beamten und Bestandteil von Art. 33 Abs. 5 GG. 196Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG an, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bei der freiheitlich-demokratischen Grundordnunghandelt es sich um eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. 197Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. 198

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