Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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64 bb) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht,

– soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG,

– soweit Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG,

– soweit gegenüber den in § 37 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG genannten Behörden ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 StGB angezeigt wird.

Unberührt von der Verschwiegenheitspflicht bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einzutreten, § 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Für alle Personen, die Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Personalvertretung wahrnehmen, gilt daneben die Regelung des § 7 LPVG. Unberührt von den Regelungen des § 37 BeamtStG bleiben schließlich spezielle gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften. Dazu zählen die Straftatbestände der §§ 201, 203, 204, 206, 353b und 355 StGB, der Datenschutz (§ 6 LDG), das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB AT) und das Steuergeheimnis (§ 30 AO).

65 cc)Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichtliegt beispielsweise vor, wenn sich ein Beamter bei innerdienstlichen Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorgesetzten an die Öffentlichkeit wendet („Flucht in die Öffentlichkeit“), insbesondere um dadurch Unterstützung für seine Auffassung zu finden. Ein Verstoß gegen § 37 BeamtStG liegt auch vor wenn ein Polizeibeamter einen zur Festnahme Ausgeschriebenen darüber informiert, dass er im Computer der Polizei erfasst ist 242oder Daten für einen Bekannten aus polizeilichen Datendateien ohne dienstliche Veranlassung abfragt und diese an Dritte weitergibt. 243Die Schwere der Pflichtverletzung hängt davon ab, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen mitgeteilt worden sind. Wendet sich ein Beamter wegen innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten an die Öffentlichkeit, so ist dies in aller Regel nur ein leichtes Dienstvergehen. 244Wesentlich schwerwiegender ist dagegen, wenn etwa ein Mitarbeiter einer Ordnungs- oder Polizeibehörde außenstehenden Dritten mitteilt, wann und wo welche Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

66 dd) Rechtsprechung zu § 37 BeamtStG

– Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt vor, wenn innerdienstliche Meinungsverschiedenheiten in die Öffentlichkeit getragen werden („Flucht in die Öffentlichkeit“). Dem Beamten ist es verwehrt, interne Meinungsverschiedenheiten nach außen zu tragen. 245

– Die „Flucht in die Öffentlichkeit“ ist eine Pflichtverletzung, wenn sich der Beamte an die Öffentlichkeit wendet, um so seine Interessen gegenüber dem Vorgesetzten besser vertreten zu können. Derartige Pflichtverletzungen werden von der Rechtsprechung regelmäßig als leichtes Dienstvergehen angesehen und mit einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet. Deshalb sind in diesen Fällen Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahme oder Durchsuchung nach § 17 LDG unverhältnismäßig und daher unzulässig. 246

– Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter versucht, eigene Vorstellungen über innerdienstliche Angelegenheiten durch eine „außerdienstliche Lobby“ zu verstärken, und er sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit wendet. Ein anderer Maßstab gilt jedoch dann, wenn der Beamte eindeutig als Vertreter einer Gewerkschaft auftritt. In diesem Bereich ist er „natürlicher Widerpart des Dienstherrn“ und hat auch wegen des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG einen größeren Freiraum. 247

67 i) Pflichten in Zusammenhang mit Nebentätigkeiten des Beamten, §§ 40 BeamtStG, 60 bis 66 LBG.§ 40 BeamtStG enthält nur eine sehr unvollständige und nicht abschließende Regelung zum Nebentätigkeitsrecht, die nur Mindeststandards festlegt und die genauen Regelungen dem Landesrecht überlässt. Deshalb bleiben auch nach Inkrafttreten des BeamtStG die landesrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen der §§ 60 bis 66 LBG ebenso anwendbar wie die Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) und die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO). 248

68 aa) Sinn und Zweck des Nebentätigkeitsrechts. Durch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts soll verhindert werden, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, § 62 Abs. 2 und 3 LBG. Darunter ist insbesondere eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme des Beamtendurch die Ausübung der Nebentätigkeit, eine mögliche Interessenkollision zwischen Hauptamt und Nebentätigkeitoder eine Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltungzu verstehen. Keine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sind dagegen andere Gesichtspunkte, etwa arbeitsmarktpolitische oder wirtschaftspolitische Gründe. 249Liegt eine solche mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach § 62 Abs. 2 und 3 LBG nicht vor, ist die Genehmigung zu erteilen bzw. darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden. Ein Ermessen der Dienststelle besteht insoweit nicht. Der Beamte hat insoweit vielmehr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bzw. Ausübung der Nebentätigkeit, weil die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG auch das Recht beinhalten, in der Freizeit eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben. 250

69 bb) Der Begriff der Nebentätigkeit.Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 251Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, 252§ 60 Abs. 1 LBG. Hierunter fallen etwa die Hilfe unter Verwandten und Nachbarn oder die vielfach übliche unvergütete Mitarbeit in Vereinen, Gewerkschaften, politischen Parteien oder Kirchengemeinden.

Nicht als Nebentätigkeit gelten die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, wie etwa Gemeinderat, Ortschaftsrat, Kreisrat, Schöffe, ehrenamtlicher Richter oder Verwaltungsrat, und die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, § 60 Abs. 2 LBG. In diesen Fällen muss die Tätigkeit aber vorher angezeigt werden.

70 cc) Die erforderliche Genehmigung.Der Beamte bedarf für die Übernahme einer Nebentätigkeit einer vorherigen Genehmigung,wenn nicht eine Ausnahme nach § 63 Abs. 1 LBG vorliegt, § 62 Abs. 1 LBG. Dabei setzt § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBG eine unentgeltliche Nebentätigkeit voraus. Diese Voraussetzung wird nur in atypischen Ausnahmefällen vorliegen, da eine Nebentätigkeit in aller Regel gerade auf einen Verdienst abzielt. 253Unter schriftstellerischer Tätigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 LBG fällt das Verfassen von Texten in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Keine schriftstellerische Tätigkeit ist das Drucken und Vertreiben des von einem Anderen fertig verfassten Textes. 254Künstlerische Tätigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 LBG ist jede Art von Schaffung oder Darbietung von Kunst, also zum Beispiel durch Theater- oder Musikaufführungen. 255Vortragstätigkeit bedeutet das Abhalten von einzelnen Vorträgen und ist im Einzelfall gegenüber Lehr- und Unterrichtstätigkeit abzugrenzen. 256Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 LBG sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Nr. 5, für die eine Vergütung geleistet wird, ist anzeigepflichtig, § 63 Abs. 2 Satz 1 LBG.

71 dd) Die Versagungsgründe des § 62 Abs. 2 und 3 LBG.Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen bzw. die Ausübung der Nebentätigkeit ist nicht zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist. 257Zur Konkretisierung sind in § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 LBG Fallgruppen genannt, die in der Praxis den ganz überwiegenden Teil der Versagungsgründe umfassen dürften.

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