Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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Besonders umstritten war auch die Frage, ob der Beamte im Disziplinarverfahren der Wahrheitspflicht unterliegt, wenn er Angaben zur Sache macht. 218Geht dem Disziplinarverfahren etwa ein sachgleiches Strafverfahren voraus, so hat der Beamte im Strafverfahren das Recht, zu schweigen oder auch unwahre Angaben zu machen. Dann kann aber in einem nachfolgenden Disziplinarverfahren ein Verhalten, welches die Rechtsordnung zuvor im Strafverfahren hinnimmt, nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung zur Last gelegt werden. Vielmehr dient es der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, an die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung auch außerhalb des Strafverfahrens keine staatlichen Sanktionen zu knüpfen. Das wäre aber der Fall, wenn dem Beamten disziplinarrechtlich zum Nachteil gereichen könnte, dass er Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die das Strafprozessrecht zulässt. Unabhängig davon würde man das Recht des Beamten auf angemessene Verteidigung im Disziplinarverfahren erheblich einschränken, wenn man im Disziplinarverfahren eine Wahrheitspflicht annehmen würde. Denn der Beamte wäre dienstrechtlich auf die Wahl beschränkt, entweder zu schweigen oder zu gestehen. Jede nicht der Wahrheit entsprechende Einlassung, insbesondere auch eine verharmlosende Darstellung des Fehlverhaltens, wäre als weitere Dienstpflichtverletzung bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Grenzen der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren zu orientieren. Damit wäre die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen erst dann überschritten, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen die Strafbestimmungen verstößt. 219
57 ee) Rechtsprechung zu § 35 Satz 1 BeamtStG
– Der Beamte verletzt seine Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG, wenn er es unterlässt, seinem Vorgesetzten korruptionsverdächtige Umstände in der Behörde zu melden wie etwa die Kenntnis von Manipulationen bei Ausschreibungen durch Kollegen. 220
– Verstößt ein Schulleiter gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht, indem er in den Erhebungsbögen zur amtlichen Schulstatistik bedingt vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen angibt, ist regelmäßig eine Kürzung der Bezüge angemessen. 221
– Ein zulässiges Verteidigungsverhalten des angeschuldigten Beamten im Strafverfahren darf nicht als belastender Umstand im Disziplinarverfahren bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung berücksichtigt werden. 222
58 g) Die Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht), § 35 Satz 2 BeamtStG..Die Weisungsgebundenheit des Beamten regelt § 35 Satz 2 und 3 BeamtStG, die persönliche Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen § 36 BeamtStG. Daneben gilt für die Rechtmäßigkeit bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges, insbesondere durch Polizeibeamte, § 48 LBG, da das BeamtStG insoweit keine Regelungen enthält.
59 aa)Nach § 35 Satz 2 BeamtStG ist der Beamte verpflichtet, die vom Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und Weisungen auszuführen und zu befolgen. Die Weisungsgebundenheit des Beamtenist unverzichtbar für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und darüber hinaus notwendige Voraussetzung für die parlamentarische Verantwortung des zuständigen Ressortministers. 223Die Weisungsgebundenheit des Beamten besteht gegenüber allen örtlichund sachlich zuständigen Vorgesetzten. Wer im Einzelfall die zuständigen Vorgesetzten sind, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan (Organigramm) der betreffenden Dienststelle. Die Weisungsgebundenheit bindet den Beamten sowohl an allgemeine Dienstanweisungen, 224ebenso wie an spezielle Einzelweisungendes Vorgesetzten. 225 Private Aufträge eines Vorgesetztenfallen nicht darunter. 226Die Weisungsgebundenheit des Beamten gilt grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen, 227es sei denn die Rechtswidrigkeit der Weisungist auf den ersten Blick erkennbar, etwa weil es sich um eine strafbare Handlung handelt 228oder wenn die Weisung gegen die Menschenwürde verstößt.
Im Disziplinarverfahren schließt das Passivitätsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG, wonach niemand gezwungen ist, sich selbst strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belasten zu müssen, 229bestimmte Weisungen aus. Das Passivitätsprinzip steht solchen Weisungen entgegen und macht sie unzulässig, die eine Mitwirkung an der selbstbelastenden Aufklärung im Disziplinarverfahren anstreben oder zur Folge haben. Deshalb ist zum Beispiel ein Alkotest zur Feststellung einer Alkoholisierung während des Dienstes nur auf freiwilliger Basis möglich 230(vgl. im Übrigen oben Rn. 23).
60 bb) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen, auch wenn er auf Weisung des Vorgesetzten gehandelt hat, nach § 36 Abs. 1 BeamtStG persönlich verantwortlich. Das bedeutet, dass der Beamte für Handlungen, die er auf Weisung des Vorgesetzten ausgeführt hat, strafrechtlich, haftungsrechtlich und disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. 231Die Problematik, zum weisungsgemäßen Handeln verpflichtet zu sein und trotzdem für die Handlung persönlich verantwortlich zu bleiben, muss der Beamte durch die Remonstration nach §§ 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG, 48 LBGlösen. 232Hat der Beamte Zweifel oder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung, so hat er diese dem Vorgesetzten gegenüber nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG unverzüglich geltend zu machen. Hält dieser die Anordnung aufrecht, so hat der Beamte sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden, § 36 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Besteht auch dieser auf der erteilten Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, ist aber von seiner eigenen Verantwortung befreit, es sei denn, das aufgetragene Verhalten verstößt gegen die Menschenwürde oder ist strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit ist für den Beamten erkennbar, § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 BeamtStG. Der Beamte kann eine schriftliche Bestätigung verlangen, § 36 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG. In der Kommentierung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das in § 36 Abs. 2 BeamtStG geregelte Verfahren in der Praxis eher selten ausgeschöpft wird. Gleichwohl verleiht schon das bloße Bestehen dieser Regelung auch substantiierten Einwänden des Beamten Gewicht und Bedeutung, welche im Einzelfall auch die Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG auslösen können, insbesondere wenn die Einwendungen schriftlich vorgetragen worden sind. 233§ 36 BeamtStG enthält keine Regelung für Polizeivollzugsbeamte, die unmittelbaren Zwang anwenden. Deshalb gilt für sie die Regelung des § 48 LBG.
61 cc) Rechtsprechung zu § 35 Satz 2 BeamtStG
– Die Gehorsamspflicht gilt grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen, es sei denn die Rechtswidrigkeit ist offenkundig und auf den ersten Blick eindeutig zu erkennen. 234
– Zur Frage, inwieweit ein Beamter durch eine dienstliche Weisung in eigenen Rechten betroffen sein kann. 235
62 h) Die Verschwiegenheitspflicht, § 37 BeamtStG..Die Verschwiegenheitspflicht ist geregelt in § 37 BeamtStG. Daneben gilt ergänzend die Regelung des § 57 LBG.
63 aa) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG bedeutet, dass der Beamte über die ihm bei oder bei Gelegenheit 236seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren hat. Die Verschwiegenheitspflicht sichert die rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeitende öffentliche Verwaltung und schützt die persönlichen Rechte und Interessen des Bürgers. 237Sie ist auch Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentumsnach Art. 33 Abs. 5 GG und bedeutet insoweit auch eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 GG. 238Sie erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die dem Beamten in Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dabei ist die Art und Weise der Kenntniserlangung unerheblich. 239Ein Verstoß ist auch durch Unterlassenmöglich, etwa bei einer unterbliebenen Sicherung von Personalakten. 240Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber allen Personenaußer gegenüber dem Vorgesetzten und denjenigen Kollegen, die dienstlich mit der entsprechenden Angelegenheit befasst sind. 241Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und auch im Ruhestand, §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 2 BeamtStG.
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