Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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72Nach § 62 Abs. 3 LBGist die Genehmigung zu versagen, wenn sie nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG, also eine Beeinträchtigung der Dienstleistungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG zu befürchten ist. Diese Regelung wird durch die Fünftelvermutungdes § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG konkretisiert, wonach die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG in der Regel als erfüllt gilt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Fünftelvermutung gilt für alle genehmigungspflichtigen und alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Bei der Fünftelvermutung handelt es sich jedoch nur um Anhaltspunkte. Maßgebend bleibt die individuelle Arbeitsbelastung des einzelnen Beamten. 258Abweichungen sind daher sowohl nach unten als auch nach oben möglich. Liegen die Voraussetzungen der Fünftelvermutung vor, so kehrt sich die Beweislast umund der Beamte muss aufzeigen, dass in seinem Fall besondere Umstände eine Genehmigung rechtfertigen. 259Für beurlaubte und teilzeitbeschäftigte Beamte gilt die Regelung des § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG. Die Fünftelvermutung gilt auch für Beamte, die der allgemeinen Arbeitszeitregelung nicht oder nicht voll unterliegen wie z. B. Lehrer. Für Hochschullehrer gilt jetzt die Neuregelung des § 62 Abs. 3 Satz 5 LBG.

73Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBGist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mitseinen dienstlichen Pflichtenbringen kann, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG, wenn die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamtenbeeinflussen kann, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG, wenn die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeitdes Beamten führen kann, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG oder wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglichsein kann, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG. Diese Untersagungstatbestände können nicht immer getrennt voneinander betrachtet werden, die Grenzen sind zum Teil fließend. 260Sie werden alle von dem Ziel bestimmt, jeden Anschein eines möglichen Interessen- oder Loyalitätskonflikts zu vermeiden. Unter diesen Gesichtspunkten sind folgende Nebentätigkeiten unzulässig:

– Ein Steuerbeamter ist nebenbei in einem Lohnsteuerhilfeverein tätig. 261

– Ein Lehrer ist Geschäftsführer eines Reisebüros und zugleich mit der Planung und Durchführung von Klassenfahrten befasst 262oder erteilt außerschulischen Nachhilfeunterricht für die Schüler seiner Schule. 263

– Ein Polizeibeamter ist nebenbei tätig als Warenhausdedektiv, 264als Kontrollmitarbeiter im Rundfunkgebührenwesen, 265als Taxifahrer 266oder im privaten Sicherheitsgewerbe 267.

– Ein Amtsarzt eröffnet nebenbei eine private Praxis. 268

– Ein Hochschullehrer führt nebenbei Aufträge aus, die auch das Hochschulinstitut, dem er angehört, erledigen kann oder will. 269

– Ein beamteter Arzt eines Gesundheitsamtes wird tätig für eine private Pflegeversicherung. 270

74Die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit während einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheithat die Gerichte in jüngster Zeit mehrfach beschäftigt. 271Die Ausübung einer Nebentätigkeit zu einer Zeit, in der der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst verrichtet, ist ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht des § 34 Satz 1 BeamtStG, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es nicht. 272Denn der Beamte hat, wenn er wegen Krankheit keinen Dienst leisten kann, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Nichts anderes kann aber auch für eine genehmigte Nebentätigkeit gelten. Wer wegen einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit dem Dienst fernbleibt, muss sich während der Krankschreibung der genehmigten Nebentätigkeit enthalten, jedenfalls dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. 273Fühlt der Beamte sich imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang wieder zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie seinem Dienstherrn nicht anbietet, der ihm das Gehalt weiterbezahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt. 274

Daneben kann bei einer Nebentätigkeit während der Zeit einer Krankschreibung auch ein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBG vorliegen, denn die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, dass ein staatlich alimentierter Beamter zwar keinen Dienst leisten kann, aber trotzdem in dieser Zeit einer Nebentätigkeit nachgeht. 275Ein solches Verhalten ist geeignet, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich zu sein.

75 ee) Rechtsprechung zum Nebentätigkeitsrecht

– Ein schweres Dienstvergehen und ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht liegen regelmäßig vor, wenn ein Beamter in Zeiten, in denen er wegen Krankschreibung keinen Dienst leistet, eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausübt. Dabei bedarf es auch keines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat. Ein solches Verhalten stößt vielmehr sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis und weckt erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. In diesen Fällen ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Zurückstufung in Betracht zu ziehen, wenn dies über einen längeren Zeitraum geschieht. 276

– Ein Untersagungsgrund nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBG liegt auch dann vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte die Nebentätigkeit teilweise während der Arbeitszeit wahrnimmt. Dabei genügen berechtigte Zweifel des Dienstherrn. Denn die Bevölkerung hätte wenig Verständnis, wenn ein mit Steuergeldern alimentierter Beamter der Nebentätigkeit mehr Aufmerksamkeit widmen würde wie seinem eigentlichen Beruf. 277

Landesdisziplinargesetz (LDG)

vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.6.2018 (GBl. S. 173, 191)

Erläuterungen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamte und Ruhestandsbeamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts

1. während ihres Beamtenverhältnisses,

2. während eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder

3. nach der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses (Nummer 1 oder 2)

begangen haben. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Versorgungsbezüge als Ruhegehalt; dies gilt nicht, soweit sie Unterhaltsbeiträge nach § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg beziehen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung.

§§ 1, 2 BDG

§§ 1, 2 LDO

1.Zweck der Vorschrift

1Die Vorschrift bestimmt zunächst den persönlichen Anwendungsbereichdes LDG, legt also fest, auf welche natürliche Personen das Gesetz Anwendung findet:

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