3 Abs. 2:Nach Abs. 2 finden die Vorschriften des LDG, die grds. nur von „Beamten“ sprechen, gleichermaßen auch auf RuhestandsbeamteAnwendung – es sei denn, das LDG bestimmt selbst, dass eine Vorschrift nur für (aktive) Beamte gelten soll. Letztlich geht es nur um eine Straffung und Verständlichkeit des Gesetzestextes, weil auf diese Weise ein häufiges Nebeneinander der Begriffe „Beamter“ und „Ruhestandsbeamter“ vermieden werden kann. 9Ein Anwendungsbeispiel hierfür ist etwa § 25 Abs. 1 und 2: Nach § 25 Abs. 1 sind gegen „Beamte“ die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich. Nach § 25 Abs. 2 sind gegen „Ruhestandsbeamte“ nur Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts mögliche Disziplinarmaßnahmen. Eine weitere Vorschrift, die für Ruhestandsbeamte „etwas anderes bestimmt“, ist § 6 (Definition der zuständigen Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamte).
4Werden Beamte, die dem Anwendungsbereich des LDG unterfallen, an Behörden außerhalb des Anwendungsbereiches des LDG abgeordnet (etwa an eine Bundesbehörde), so verbleiben sie im Anwendungsbereich des LDG; umgekehrt gilt (ebenso), dass Beamte, die nicht dem LDG unterfallen (etwa: Bundesbeamte) aber an eine Landes- oder Kommunalbehörde usw. in Baden-Württemberg abgeordnet werden, während dieser Zeit weiterhin dem Disziplinarrecht des Bundes unterfallen. 10
4. Erfasste Arten von Beamtenverhältnissen
5Erfasst sind grds. alle Arten von Beamtenverhältnissen, also nicht nur der Beamte auf Lebenszeit, sondern auch der Beamte auf Zeit, der Beamte auf Widerruf, der Beamte auf Probe und der Ehrenbeamte – auch Ruhestandsbeamte sind erfasst (s. o. Rn. 1). Allerdings sind nicht gegenüber allen Beamten auch alle Disziplinarmaßnahmen verhängbar. So können gegen Ruhestandsbeamte nur die Disziplinarmaßnahmen Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (nach §§ 32 bzw. 33) verhängt werden – so § 25 Abs. 2. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verhängt werden – so § 25 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; liegt ein schwerwiegenderes Dienstvergehen vor, wird dies in der Regel direkt zur Entlassung dieser Beamten führen (Beamte auf Widerruf können jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entlassen werden; Beamte auf Probe können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte). Bei Ehrenbeamten sind nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich – so § 25 Abs. 1 Satz 2 Fall 3.
§ 2Verfahren
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und, sofern das Verwaltungsgericht in dem Verfahren mitwirkt, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung.
§ 3 BDG
§§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 4 LDO
1Die Norm ordnet (ganz allgemein) an, dass im behördlichen Disziplinarverfahren ergänzend das LVwVfGanzuwenden ist. Das ist die Konsequenz der Reform aus dem Jahr 2008, die das Disziplinarrecht weg vom Strafverfahrensrecht hin zu einem besonderen Verwaltungsverfahren entwickelt hat. Die Norm ordnet außerdem an, dass auch VwGO und AGVwGO BWim Disziplinarverfahren ergänzend gelten – allerdings nicht für die Disziplinarbehörde sondern für das Verwaltungsgericht, soweit es (ausnahmsweise) im behördlichen Disziplinarverfahren mitwirkt.
2Das LVwVfG ist im Disziplinarverfahren ergänzend anzuwenden – allerdings nur „soweit sich aus [dem LDG] nichts anderes ergibt“, d. h. die LDG-Regelungen gelten vorrangig und LVwVfG-Normen, die dem Wesen des Disziplinarrechts widersprechen, müssen unangewendet bleiben.
3 a) Unanwendbare LVwVfG-Bestimmungen.Unangewendet bleiben etwa §§ 54 bis 62 LVwVfG (öffentlich-rechtlicher Vertrag), 1weil sich eine vertraglich-einvernehmliche Beilegung nicht mit den einseitig-behördlichen Zwecken des Disziplinarverfahrens in Einklang bringen lässt (Anhalten des Beamten zu künftig korrekter Dienstausübung, Wahrung von Funktionsfähigkeit und Ansehen des öffentlichen Dienstes 2). Anders im gerichtlichen Verfahren – hier erlaubt § 20 AGVwGO ausdrücklich die vergleichsweise Beilegung des Disziplinar-Rechtsstreits (wenn das Gericht ihr zustimmt).
Unangewendet bleibt daher folgerichtig auch § 13 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Übrigens ist auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG (richtigerweise) nicht anwendbar; eine Hinzuziehung Dritterdurch behördliche Entscheidung scheidet aus, weil bereits der Streitgegenstand (Durchsetzung des Disziplinaranspruchs des Dienstherrn gegen seinen Beamten) den Kreis der Verfahrensbeteiligten eines Disziplinarverfahrens auf den Dienstherrn und den Beamten (abschließend) begrenzt. 3Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hält der VGH BW die Beiladung Dritter nach § 65 VwGO dagegen für grundsätzlich möglich. 4
4 b) Anwendbare LVwVfG-Bestimmungen. Grundsätzlich entsprechend anwendbar sind (das LDG ergänzend) etwa folgende LVwVfG-Bestimmungen 5: §§ 3a bis 8, 9, 610, 11 Nrn. 1 und 3, 12, 13 Nrn. 1 und 2, 14 bis 16, 20, 21, 23, 25 Abs. 1 und 2, 728, 829, 931, 32, 1033 und 34, 1135, 36, 1237, 1339, 1440 bis 42, 43, 44 bis 46, 1547, 48 und 49 16.
3.Keine generelle Geltung der StPO
5Bewusst hat der Gesetzgeber dagegen darauf verzichtet, auch die StPOfür ergänzend anwendbar zu erklären. Das Disziplinarverfahren ist kein Strafverfahren, denn es dient nicht der Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs. Es verfolgt vielmehr andere Zwecke, nämlich den Beamten zu künftig korrekter Dienstausübung anzuhalten sowie Funktionsfähigkeit und Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren 17– zur Erreichung dieser Zwecke ist es folgerichtig als internes Verwaltungsverfahren ausgestaltet.
Allerdings verweist das LDG punktuell noch immer auf die Anwendung einzelner StPO-Vorschriften:
– Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gelten einige StPO-Vorschriften zum Thema Zeugen und Sachverständigeentsprechend.
– Gemäß § 17 Abs. 1 gelten für Beschlagnahmen und Durchsuchungenbestimmte StPO-Vorschriften entsprechend.
– § 17 Abs. 1 Satz 1 ordnet für die Form der Protokollierungvon Anhörungen und Beweiserhebungen an, § 168a StPO entsprechend anzuwenden.
4.Geltung der VwGO und des AGVwGO für das Verwaltungsgericht
6Soweit das Verwaltungsgericht im behördlichenDisziplinarverfahren mitwirkt, ordnet die Norm an, dass für das Gericht ergänzend die VwGO und das AGVwGO gelten (im gerichtlichenDisziplinarverfahren gelten VwGO und AGVwGO dagegen ohnehin direkt und unmittelbar). Das Verwaltungsgericht wirkt im behördlichenDisziplinarverfahren in folgenden Fällen mit:
– Richterliche Vernehmung. Nach § 16 Abs. 3 kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von der Disziplinarbehörde ersucht werden, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen.
– Anordnung von Beschlagnahmen oder Durchsuchungen. Nach § 17 Abs. 2 gilt, dass Beschlagnahmen und Durchsuchungen auf Antrag der Disziplinarbehörde vom Verwaltungsgericht angeordnet werden (nur bei Gefahr im Verzug kann die Disziplinarbehörde die Anordnung selbst treffen). Durchgeführt werden die Maßnahmen aber stets von der Disziplinarbehörde (dabei kann sie ggf. Vollzugshilfe durch den Polizeivollzugsdienst anfordern).
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