Im Einzelnen bestimmen (in Anknüpfung an Satz 1 Nr. 3) die §§ 3 bis 9 BeamtZuVOden Dienstvorgesetzten, der die Funktion der unteren Disziplinarbehörde wahrnimmt. In Anknüpfung an Satz 2 bestimmen sodann die §§ 13 bis 15 BeamtZuVOim bestimmten Spezialbereichen direkt die untere Disziplinarbehörde. Danach ergibt sich Folgendes:
4 aa)Nach der allgemeinen Regelungdes § 3 BeamtZuVOgilt:
– Der Ministerist Dienstvorgesetzter (und damit untere Disziplinarbehörde) „seiner“ Beamten, also der in seinem Ministerium tätigen Landesbeamten, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeamtZuVO. Der Minister ist zudem Dienstvorgesetzter der Leiter derjenigen Behörden und Stellen, die seinem Ministerium unmittelbar nachgeordnet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO). Schließlich ist der Minister auch Dienstvorgesetzter der stellvertretenden Leiter dieser Behörden und Stellen (soweit es um die hier in Frage stehenden disziplinarrechtlichen Befugnisse des Dienstvorgesetzten geht, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3g) BeamtZuVO).
– Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen(Beispiel: Regierungspräsident, Oberfinanzpräsident) sind Dienstvorgesetzte „ihrer“ Beamten, also der Beamten dieser Behörden und Stellen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO. 4Sie sind zudem Dienstvorgesetzte der Leiter (und auch der stellvertretenden Leiter) der ihren Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen, § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BeamtZuVO (Beispiel: Den Regierungspräsidien sind nachgeordnet die Landratsämter, so dass der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter der Ersten Landesbeamten ist, die dort als stellvertretende Leiter fungieren, 5vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 LKrO; der Oberfinanzdirektion sind unmittelbar nachgeordnet die Finanzämter).
– Im Übrigen gilt ganz allgemein, dass der BehördenleiterDienstvorgesetzter der Beamten in seiner Behörde ist, vgl. die zentrale Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO: „Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter.“ Daraus ergibt sich insbesondere (recht praxisrelevant), dass grundsätzlich der Landratals Behördenleiter des Landratsamts Dienstvorgesetzter der Landesbeamten ist, die in seinem Landratsamt arbeiten 6(mit Ausnahme des Ersten Landesbeamten, für den richtigerweise der Regierungspräsident als untere Disziplinarbehörde fungiert, s. o.). Gelegentlich wird in Spezialgesetzen ausdrücklich definiert, wer Behördenleiter ist: So erklärt § 9 Abs. 4 Satz 2 GeschO Landtag, dass die Landtagsverwaltung dem Präsidenten des Landtagsuntersteht (damit ist er untere Disziplinarbehörde der Landtagsbeamten). Für die Beamten beim Rechnungshof bestimmt § 4 Abs. 1 RHG, dass der Präsident des Rechnungshofsdie Verwaltung des Rechnungshofs leitet; damit ist er untere Disziplinarbehörde der Beamten beim Rechnungshof.
– Eine Sondervorschrift enthält insoweit § 3 Abs. 3 Satz 2 BeamtZuVO für das Landesmuseum für Technik und Arbeitin Mannheim: Dienstvorgesetzter der dortigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums; dagegen ist der Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und auch dessen Stellvertreters.
5 bb)Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriumsbestimmt § 4 BeamtZuVOals Sondervorschrift:
– Der Kultusministerist Dienstvorgesetzter der Beamten, die im Kultusministerium selbst arbeiten (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtZuVO) und der Beamten, die in Behörden und Stellen arbeiten, die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordnet sind (§ 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).
– Ansonsten gilt nach § 4 Satz 2 BeamtZuVO: Der Regierungspräsidentist Dienstvorgesetzter für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Beachte ergänzend auch § 13 KMZuVO: 7Danach sind die Regierungspräsidien auch Dienstvorgesetzte (und damit untere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren.
6 cc)Für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriumsregelt § 4a BeamtZuVO:
Grundsätzlich ist der WissenschaftsministerDienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs – vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO) und vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der BeamtZuVO selbst.
Eine solche andere gesetzliche Regelung ist § 11 Abs. 5 LHG: Danach ist Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Wissenschaftsminister (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LHG). Allerdings kann der Wissenschaftsminister bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Rektor übertragen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 LHG). Eine solche Übertragung enthält § 13 BeamtZuVO: Danach ist der Vorstandsvorsitzende der Hochschule (heute: der Rektor) untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten der Hochschule ist ebenfalls der Rektor (§ 11 Abs. 5 Satz 3 LHG). Ist der Rektor ausnahmsweise nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung untere Disziplinarbehörde; ist auch dieses nicht Beamter, ist das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde (§ 11 Abs. 5 Satz 4 LHG).
Abweichend hiervon gilt für die Beamten des Landesarchivs (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BeamtZuVO): Ihr Dienstvorgesetzter ist der Leiter des Landesarchivs. Und für die Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes, die bei der Württembergischen Landesbibliothek bzw. der Badischen Landesbibliothek arbeiten, gilt: Ihr Dienstvorgesetzter ist der Leiter ihrer Landesbibliothek.
7 dd)Besondere Regelungen zum Dienstvorgesetzten im Bereich Justizund Justizverwaltung:
Vorab ist festzuhalten: Auch für Richter im Landesdienst gilt grundsätzlich das LDG, soweit das LRiStAG nichts Abweichendes bestimmt, vgl. im Einzelnen § 72 LRiStAG. Für Staatsanwälte im Landesdienst gilt (nach § 93 LRiStAG) die Vorschrift des § 72 LRiStAG und damit dessen Verweis auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des LDG entsprechend, vgl. zu Einzelheiten § 93 LRiStAG selbst.
Was die Frage der unteren Disziplinarbehörde in diesen Fällen betrifft, so bleiben nach § 9 BeamtZuVO die „besonderen Regelungen über die Dienstvorgesetzten im Bereich der Justiz und der Justizverwaltung (…) unberührt“. Damit sind v. a. die nachfolgenden Bestimmungen angesprochen:
Nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 LRiStAG ist für die Richter des Landes deren unmittelbarer Dienstvorgesetzter untere Disziplinarbehörde. Wer unmittelbarer Dienstvorgesetzter (und damit – über § 4 Satz 1 Nr. 3 – untere Disziplinarbehörde) des Richters ist, bestimmt für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AGGVG. Für die Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt § 38 Abs. 1 VwGO zumindest, dass der Präsident des jeweiligen Gerichts die Dienstaufsicht über die dortigen Richter ausübt.
Für die Staatsanwälte sowie für die Justizbeamten bei den Gerichten und den Justizvollzugsanstalten gilt nach § 16 Abs. 2 AGGVG, dass Dienstvorgesetzter (und damit – über § 4 Satz 1 Nr. 3 – untere Disziplinarbehörde) derjenige ist, der nach § 16 Abs. 1 AGGVG die Dienstaufsicht ausübt.
8 ee)Besondere Bestimmung der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten des Landesbetriebs Vermögen und Bau:
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