– Nach § 4 Satz 1 Nr. 15 ErnG sind die Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg – Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und die Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl – Hochschule für öffentliche Verwaltung Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Regierungsinspektoranwärter.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 16 ErnG ist das Landesarchiv Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 17 ErnG sind die Badische Landesbibliothek und die Württembergische Landesbibliothek Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 18 ErnG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 19 ErnG sind die Justizvollzugsanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus und die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 20 ErnG sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren Dienstes (soweit sie nicht schon von Nr. 19 umfasst sind).
13Für die Beamten beim Landtag von Baden-Württemberg ist Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) der Landtagspräsident, Art. 32 Abs. 3 Satz 3 LV.
14 c) Oberste Disziplinarbehörden sinddie obersten Dienstbehörden (Satz 1 Nr. 1). Oberste Dienstbehörde des Beamten ist grundsätzlich das Ministerium (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 LVG), in dessen Geschäftsbereich der Beamte ressortiert.
Für die Beamten beim Rechnungshof ist der Rechnungshof oberste Dienstbehörde (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 LVG) und damit oberste Disziplinarbehörde.
Für die Beamten beim Landesbeauftragten für Datenschutz ist dieser oberste Dienstbehörde (§ 8 Abs. 5 LVG) und damit oberste Disziplinarbehörde.
Für die Beamten beim Landtag von Baden-Württemberg ist der Landtagspräsident oberste Dienstbehörde (Art. 32 Abs. 3 Satz 4 LV) und damit oberste Disziplinarbehörde.
§ 5Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden
1. gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde,
2. im Übrigen der Dienstvorgesetzte
wahr.
(2) Für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden
1. gegenüber dem Leiter der Verwaltung die Aufsichtsbehörde,
2. im Übrigen der Leiter der Verwaltung
wahr. Ist die Leitung der Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen oder findet auf Mitglieder des Beschlussorgans einer der in Satz 1 genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen das Landesdisziplinarrecht Anwendung, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs wahr.
§ 83 BDG
§§ 124, 127 LDO
1Während § 4 die für die Landesbeamten zuständigen Disziplinarbehörden definiert, bestimmt § 5, wer die disziplinarrechtlichen Aufgaben und Befugnisse gegenüber den Beamten der Gemeinden und Landkreise (Abs. 1) sowie gegenüber denjenigen Beamten wahrnimmt, die ein einem Dienstverhältnis zu einer der sonstigen dienstherrnfähigen juristischen Personen unter Landesaufsicht stehen (Abs. 2).
Während das Land über einen dreistufigen Verwaltungsaufbau verfügt und folglich auch über untere, höhere und oberste Disziplinarbehörden (vgl. § 4), besitzen die Kommunen und die sonstigen dienstherrnfähigen juristischen Personen im Land nur über einen einstufigen Verwaltungsaufbau, so dass § 5 folgerichtig bei ihnen auch (grundsätzlich) keine gestuften Disziplinarbehörden-Aufbau vorsieht. Ausnahmsweise gilt aber: Weil gelegentlich auch bei ihnen ein Bedürfnis besteht, die Aufgaben und Befugnisse der obersten, höheren und unteren Disziplinarbehörden einer juristischen Person verschiedenen Stellen zuzuweisen, wurden insoweit spezialgesetzliche Bestimmungen erlassen. Dies betrifft den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS), die Universitätskliniken, die Landeskreditbank, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg und die Zentren für Psychiatrie – hierzu sogleich.
Kennzeichnend für § 5 ist zudem, dass die dort angesprochenen Kommunen und dienstherrnfähigen juristischen Personen infolge ihrer eigenen Dienstherrnfähigkeit Personalhoheit genießen, die auch das Land grundsätzlich zu respektieren hat. Das Land ist daher in diesem Bereich grundsätzlich auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beschränkt. Anders verhält es sich, soweit das Land gegenüber den leitenden Beamten dieser juristischen Personen (z. B. Bürgermeister, Beigeordnete, Landräte, Präsidenten, Verbandsvorsitzende, Direktoren) selbst die Aufgaben der Disziplinarbehörden wahrnimmt – insoweit wird die Beschränkung auf die Rechtsaufsicht durchbrochen und Dienstaufsicht in Form der vollen Disziplinarkompetenz ausgeübt. 1
2Für die kommunalen Wahlbeamten ( Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete) weist Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsaufsichtsbehörde der Kommune die Aufgabe zu, als Disziplinarbehörde zu fungieren. Dabei gilt:
Nach § 51 Abs. 1 LKrO ist Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises das Regierungspräsidium. Folglich fungiert nach Abs. 1 Nr. 1 das Regierungspräsidium als Disziplinarbehörde gegenüber dem Landrat.
Nach § 119 Satz 1 Hs. 1 GemO ist Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinden grundsätzlich das Landratsamt, so dass also das Landratsamt nach Abs. 1 Nr. 1 als Disziplinarbehörde gegenüber den Bürgermeistern und Beigeordneten der kreisangehörigen Gemeinden fungiert. Rechtsaufsichtsbehörde der Stadtkreise und Großen Kreisstädte ist dagegen nach § 119 Satz 1 Hs. 2 GemO das Regierungspräsidium, so dass also das Regierungspräsidium nach Abs. 1 Nr. 1 als Disziplinarbehörde gegenüber den Bürgermeistern und Beigeordneten dieser „großen“ Kommunen fungiert.
Soweit nach dem Vorstehenden das Regierungspräsidium bzw. das Landratsamt als Disziplinarbehörde fungiert, ist allerdings zu beachten: Es existiert insoweit auf Seiten des Landes nicht die (ansonsten übliche) Dreistufung im Aufbau der Disziplinarbehörden, sondern die Disziplinarkompetenz ist insoweit grundsätzlich bei dieser einzigen Landesbehörde als Disziplinarbehörde konzentriert (es gibt daher in diesen Fällen daher auch keinen Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten der höheren Disziplinarbehörde und kein Selbsteintrittsrecht der übergeordneten Disziplinarbehörden) – beispielsweise nimmt eben das Landratsamt gegenüber den Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Disziplinarbehörde wahr (und das Regierungspräsidium und das Innenministerium üben insoweit lediglich die Aufsicht über das Landratsamt als Fachaufsicht in Form der Dienstaufsicht aus) 2. Inhaltlich ist dabei die Disziplinarkompetenz des Regierungspräsidiums bzw. des Landratsamts unbeschränkt, insbesondere gilt nicht § 38 Abs. 1 Nr. 1 (also: kein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der höheren Disziplinarbehörde, weil hier gar keine höhere Disziplinarbehörde existiert); auch ein Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2 kann es hier daher richtigerweise nicht geben (mangels übergeordneter Disziplinarbehörden) 3.
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