– Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVG BW): Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 DRVG BW gilt: Untere Disziplinarbehörde für den Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg(und für seinen Stellvertreter sowie im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV für die Mitglieder der Geschäftsführung) ist der Vorstandsvorsitzende. Untere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Geschäftsführer (im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung), § 2 Abs. 3 Satz 2 DRVG BW. Höhere und oberste Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand, § 2 Abs. 3 Satz 3 DRVG BW. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Aufgaben der Disziplinarbehörden ausschließlich von Organen der Landesversicherungsanstalt selbst wahrgenommen werden; die disziplinarrechtliche Aufsicht des Landes über die Landesversicherungsanstalt (so geregelt in § 90 Abs. 2 SGB IV) soll auf die Rechtsaufsicht beschränkt bleiben. 11
– Gesetz zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (EZPsychG): § 10 Abs. 5 Nr. 2 EZPsychG regelt die Frage der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten bei den Zentren für Psychiatrie(in Weinsberg, Winnenden, Wiesloch, Calw, Emmendingen, Reichenau und Bad Schussenried). Untere Disziplinarbehörde ist danach der Dienstvorgesetzte, der wiederum in § 10 Abs. 3 EZPsychG definiert ist: Dienstvorgesetzter für die beamteten Mitglieder des Krankenhausdirektoriums ist danach der Aufsichtsratsvorsitzende; Dienstvorgesetzter für die übrigen Beamten des Zentrums für Psychiatrie ist grundsätzlich der Betriebsdirektor (ist dieser selbst kein Beamter, so ist untere Disziplinarbehörde der Ärztliche Direktor; ist auch er kein Beamter, ist untere Disziplinarbehörde der Aufsichtsratsvorsitzende). Als höhere und oberste Disziplinarbehörde fungiert der Aufsichtsrat (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EZPsychG). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Aufsichtsrat die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten nach § 10 Abs. 3 EZPsychG als untere Disziplinarbehörde ausübt, und es wird erreicht, dass der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme (Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) gegen einen Beamten des Zentrums für Psychiatrie nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig ist. 12Die disziplinarrechtliche Aufsicht des Landes über die Zentren für Psychiatrie ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt. 13
– Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (JSVG): Was die Beamten des KVJS ( Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) betrifft: Ihr Dienstvorgesetzter ist grundsätzlich der Verbandsvorsitzende, § 7 Abs. 2 Satz 1 JSVG (Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) – und damit untere Disziplinarbehörde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Allerdings kann (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 JSVG) die Verbandsversammlung einen Leiter der Verbandsverwaltung bestellen und diesen zum Dienstvorgesetzten der Verbandsbediensteten erklären – damit übernimmt er dann auch die Funktion der unteren Disziplinarbehörde). Allerdings bleiben nach § 7 Abs. 3 JSVG die Aufgaben der höheren und obersten Disziplinarbehörde stets dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass z. B. bei statusberührender Disziplinarmaßnahmen (§ 38 Abs. 1 Satz 2) seine Zustimmung erforderlich ist; auch das Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2 liegt bei ihm. 14Der Verbandsvorsitzende selbst ist nicht Beamter des KVJS, so dass Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bei ihm ins Leere läuft. 15
– Landesplanungsgesetz: Für die Beamten der Regionalverbändegilt nach § 39 Abs. 3 LplG: Der Verbandsvorsitzende ist ihr Dienstvorgesetzter (und damit untere Disziplinarbehörde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und fungiert zudem als oberste Dienstbehörde.
§ 6Ruhestandsbeamte
Disziplinarbehörden für die Ruhestandsbeamten sind die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Besteht eine Disziplinarbehörde nicht mehr, bestimmt die oberste Dienstbehörde die zuständige Behörde. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, so tritt an ihre Stelle das Ministerium, das für den Bereich zuständig ist, dem der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugeordnet war.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 LDO
§ 84 BDG
1Auch Ruhestandsbeamte können noch mit einem Disziplinarverfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme überzogen werden (sei es, dass erst jetzt offenbar wird, dass sie im aktiven Dienstverhältnis seinerzeit ein Dienstvergehen begangen haben – sei es, dass sie während des Ruhestands gegen nachwirkende Dienstpflichten verstoßen haben, z. B. gegen die fortwährende Verschwiegenheitspflicht), vgl. zur grundsätzlichen Geltung des LDG auch für Ruhestandsbeamte § 1 Abs. 1 und Abs. 2. Für diese Fälle bestimmt § 6 die zuständige Disziplinarbehörde:
2.Bestimmung der zuständigen Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamte
2Für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten ist (nach Satz 1) grundsätzlich diejenige Disziplinarbehörde zuständig, die beim Eintritt des Beamten in den Ruhestand seinerzeit für ihn zuständige Disziplinarbehörde war (bzw. der seinerzeit zuständige Dienstvorgesetzte falls es an einer Disziplinarbehörde fehlt).
Existiert diese ehemals zuständige Stelle mittlerweile nicht mehr (etwa wegen Auflösung 1im Zuge einer Verwaltungsreform), so bestimmt die für den Beamten zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde die für den Beamten nunmehr zuständige Disziplinarbehörde ( Satz 2).
Für den (kaum praktisch werdenden) Fall, dass auch die ehemals oberste Dienstbehörde des Beamten mittlerweile nicht mehr besteht, bestimmt dasjenige Ministerium die zuständige Disziplinarbehörde, dem der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fachlich zugeordnet 2war ( Satz 3). Obwohl der Wortlaut dieser Norm nur auf Landesbeamte gemünzt ist (nur sie sind fachlich einem Ministerium zugeordnet), soll die Norm auch gelten für die Ruhestandsbeamten der Kommunen und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung 3.
3.Wortlaut „Eintritt“ in den Ruhestand zu eng
3Die Norm spricht durchgängig vom „Eintritt“ des Beamten in den Ruhestand. Richtigerweise sind von der Norm aber alle Ruhestandsbeamten erfasst. Dazu zählen zwar in erster Linie diejenigen Beamten, die infolge Erreichens der Regelaltersgrenze „regulär“ in den Ruhestand eingetreten sind (nach § 25 BeamtStG i. V. m. §§ 36 bis 38 LBG). Ruhestandsbeamte im Sinne der Norm sind daneben aber insbesondere auch diejenigen Beamten, die vorzeitig (also vor Erreichen der Regelaltersgrenze) durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt wurden (sei es infolge Dienstunfähigkeit, §§ 27, 28 BeamtStG i. V. m. § 43 LBG, sei es auf eigenen Antrag hin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze, § 40 LBG). Ruhestandsbeamte im Sinne der Norm sind zudem auch die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten (§§ 30, 31 BeamtStG i. V. m. § 42 LBG). Und schließlich gelten (nach § 1 Abs. 1 Satz 2) auch diejenigen früheren Beamten als Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem LBeamtVGBW beziehen (allerdings nicht solche Unterhaltsbeitragsempfänger, die Unterhaltsbeiträge nach § 53 LBeamtVGBW erhalten, vgl. hierzu näher § 1 Rn. 1).
§ 7Zuständigkeit
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