Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die unteren Disziplinarbehörden für die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Aus dienstlichen Gründen können die höheren und obersten Disziplinarbehörden ein Disziplinarverfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 BDG

§ 27 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LDO

1.Zweck der Vorschrift

1Für die Beamten des Landes ist der Aufbau der Disziplinarbehörden dreigestuft (vgl. § 4 Satz 1: untere, höhere und oberste Disziplinarbehörde). § 7 Abs. 1 bestimmt, dass von diesen drei Behörden grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde zuständigist, die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden nach dem LDG auszuüben (es sei denn, aus dem LDG selbst ergibt sich etwas anderes). Grund: Aus Sicht des Gesetzgebers 1können Verwaltungsverfahren, auch Disziplinarverfahren, in der Regel am besten von derjenigen Behörde durchgeführt und abgeschlossen werden, die der Sache und den beteiligten Personen am nächsten steht.

Dennoch können die übergeordneten Disziplinarbehörden (nach § 7 Abs. 2), das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen – allerdings nur „im Einzelfall“ und wenn hierfür „dienstliche Gründe“ vorliegen.

Die Norm gilt grundsätzlich nur für Landesbeamte, weil nur das Land über einen gestuften Aufbau von Disziplinarbehörden verfügt, nicht also für die Beamten der Gemeinden und Kreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen; bei ihnen wird die Aufgabe, als Disziplinarbehörde zu fungieren, grundsätzlich (in § 5) nur einer Stelle zugewiesen. Gelegentlich werden aber (in [Fach-]Gesetzen) auch dort die Aufgaben der höheren und/oder obersten Disziplinarbehörde einer anderen Stelle zugewiesen, so dass sich auch dort gewissermaßen ein gestufter Disziplinarbehörden-Aufbau ergibt. In diesen Fällen gilt das in § 7 Abs. 2 normierte Selbsteintrittsrecht ebenfalls. Beispiele sind etwa (vgl. bereits die Kommentierung zu § 5): § 11 Abs. 3 UKG, wo die Funktion der obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Universitätskliniken generell dem Vorstandsvorsitzenden (Rektor) der Universität zugewiesen wird. Ein weiteres Beispiel ist § 11 Abs. 3 Satz 2 LKredBkG BW, der den Verwaltungsrat der Bank zur höheren und obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Bank bestimmt. Auch § 2 Abs. 3 Satz 3 DRVG BW gehört hierher: Höhere und oberste Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand. Ein weiteres Beispiel bildet § 10 Abs. 5 Nr. 1 EZPsychG, wonach für die Beamten bei den Zentren für Psychiatrie der Aufsichtsrat als höhere und oberste Disziplinarbehörde fungiert. Ein abschließendes Beispiel bildet § 7 Abs. 3 JSVG, wonach die Aufgaben der höheren und obersten Disziplinarbehörde stets dem Verbandsvorsitzenden des KVJS vorbehalten sind – und damit eben auch das Selbsteintrittsrecht nach § 7 Abs. 2. 2

2.Abs. 1

2Nach Abs. 1 ist von den drei Disziplinarbehörden grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde (definiert in § 4 Satz 1 Nr. 3) (all)zuständig – es sei denn, das LDG selbst bestimmt Abweichendes. Eine solche Bestimmung ist insbesondere § 38 Abs. 1 Nr. 1, wonach die untere Disziplinarbehörde für bestimmte Disziplinarmaßnahmen der Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde bedarf, nämlich für die Disziplinarmaßnahmen nach §§ 29 bis 33 (Kürzung der Bezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts).

3.Abs. 2: Selbsteintrittsrecht

3Die höhere oder oberste Disziplinarbehörde kann das Disziplinarverfahren „jederzeit“ an sich ziehen, allerdings nicht willkürlich sondern nur „im Einzelfall“ und „aus dienstlichen Gründen“. Diese Beschränkungen des Selbsteintrittsrechts sollen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften größere Bedeutung beimessen, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der nachgeordneten Dienststellen stärken und zugleich der Rechtssicherheit des Beamten dienen. 3

Besonders hohe Hürden werden durch die vorgenannten Einschränkungen allerdings richtigerweise nicht aufgestellt. Die Vorgabe „im Einzelfall“verbietet lediglich ein flächendeckendes, generelles Hochzonen der Zuständigkeit über § 7 Abs. 2. Gleichzeitig erinnert die Gesetzesbegründung 4selbst daran, dass § 4 Satz 2 den Ministerien erlaubt, die höheren und eben auch die unteren Disziplinarbehörden abweichend von § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zu bestimmen, so dass auf diese Weise sehr wohl ein ganz grundsätzliches Instrument zur generell anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung zur Verfügung steht.

Zudem ist der Selbsteintritt nur bei Vorliegen von „dienstlichen Gründen“möglich. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele hierfür: Es steht bei der eigentlich zuständigen Behörde vorübergehend kein ausreichend fachkundiges Personal für die Durchführung des Verfahrens zur Verfügung oder der Selbsteintritt ist zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung des Disziplinarrechts angezeigt. 5Richtigerweise genügt jeder sachliche Grund, denn die Einschränkung soll lediglich sicherstellen, dass die eigentlich zuständige Behörde nicht willkürlich ihrer gesetzlich eingeräumten Zuständigkeit beraubt wird. Als weiterer sachlicher Grund kommt daher insbesondere die (auf Tatsachenindizien gestützte) Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Dienstvorgesetzten, der als untere Disziplinarbehörde fungiert, in Betracht.

4.Verstoß gegen § 7 Abs. 1 und 2 begründet Verfahrensfehler

4Wird gegen Abs. 1 verstoßen (handelt also die sachlich unzuständige Behörde) oder liegt eine Verletzung von Abs. 2 vor (etwa, weil willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen heraus das Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird, so dass letztlich ebenfalls die sachlich unzuständige Behörde handelt), so liegt ein Verfahrensfehler vor, der die abschließende Verfügung formell rechtswidrig macht. Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit sind auch niemals unbeachtlich nach § 46 LVwVfG 6(weil dort nur Fehler in der örtlichen Zuständigkeit genannt sind). Wurde die Verfügung also von einer danach sachlich unzuständigen Stelle erlassen, so ist sie auf Rechtsmittel des Beamten hin richtigerweise aufzuheben. 7

Teil 3 Verfahren

1. Abschnitt Einleitung, Gegenstand des Verfahrens

§ 8Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein und macht dies aktenkundig.

(2) Das Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 nicht ausgesprochen werden darf, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben. Das Verfahren wird auch nicht eingeleitet, wenn gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden sind.

(3) Von der Einleitung des Verfahrens kann vorläufig abgesehen werden, solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 vorliegen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(4) Hat der Beamte mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, leitet die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde das Verfahren ein. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt, unterrichten die Disziplinarbehörden einander über die Absicht, das Verfahren einzuleiten. Wegen desselben Sachverhalts darf ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

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