Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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Ergeben sich außerdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Dienstvergehen zugleich auch einen Straftatbestanderfüllt, so ist der Dienstvorgesetzte grundsätzlich nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten – vielmehr steht dies in seinem Ermessen (allerdings muss er den Beamten vor Erstattung der Strafanzeige aus Fürsorgegründen anhören). 25

5 Rechtsfolgedes Abs. 1: Liegen nach all dem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren einleiten– und zwar unverzüglich. Das gilt auch dann, wenn der Beamte verhandlungsunfähigist oder abwesend. 26Verstößt der Dienstvorgesetzte gegen die unverzügliche Eröffnungspflicht aus Abs. 1, begeht er seinerseits eine Dienstpflichtverletzung; war das Unterlassen schuldhaft, liegt bei ihm ein Dienstvergehen vor. Das BVerwG 27betont, dass die gesetzliche Pflicht zur Eröffnung aus Abs. 1 „indirekt“ auch zu einer Beschleunigungzwingt: „Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln.“ Verletzt die Behörde diese Pflicht, leitet sie also nicht unverzüglich ein Disziplinarverfahren ein, so können sich aus diesem Verstoß gegen Abs. 1verschiedene Konsequenzen ergeben: 28Es kann in der Folge etwa zum Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 35 kommen. Auch kann eine (bedeutende) Verzögerung u. U. bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein – insbesondere kann ein solches Verhalten des Dienstvorgesetzten dem Beamten dann als mildernder Umstandzugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war. 29

Rechtsfolgen der Einleitung: Wie bereits dargelegt, muss der Beamte über die Eröffnung grundsätzlich unverzüglich unterrichtet werden– es sei denn, seine derzeitige Unterrichtung würde die Aufklärung des Sachverhalts gefährden, vgl. § 11 Abs. 1, vgl. bereits oben Rn. 2. Die Schwerbehindertenvertretung muss (nur) unterrichtet werden, vgl. auch hierzu bereits oben Rn. 2.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet zudem die Möglichkeit, verschiedene vorläufige Maßnahmenzu treffen: So kann die Disziplinarbehörde den Beamten ggf. vorläufig des Dienstes entheben(§ 22 Abs. 1) 30und dabei zugleich verfügen, dass bis zu 50 % seiner Bezüge einbehaltenwerden (§ 22 Abs. 2). Sie kann dem Beamten ggf. vorläufig eine geringerwertige Tätigkeit übertragen(§ 21). All diese vorläufigen Maßnahmen müssen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen und förmlich zugestellt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1). 31

Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (und nicht erst ab der Unterrichtung des Beamten nach § 11 Abs. 1) beginnt die 6-Monats-Frist aus § 37 Abs. 3 Satz 1zu laufen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Beamten, wenn nach der Einleitung sechs Monate vergangen und das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bei Verwaltungsgericht den Antrag zu stellen, der Disziplinarbehörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen.

Dagegen hat allein die Eröffnung des Disziplinarverfahrens keine förmliche Beförderungssperrezur Folge (das ergibt sich auch arg. e contrario aus § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 2). Dennoch darf sich der Dienstherr auf den Standpunkt stellen, schon die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten (immerhin ja gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, vgl. Abs. 1) schließe ihn im Beförderungsverfahren bzw. im Verfahren um die Vergabe höherwertiger Dienstposten aus – anders, wenn die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind oder das Verfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde, gerade um den Beamten von der Auswahl auszuschließen. 32

Die Einleitungsverfügung ist richtigerweise als reine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 (und – im Wege des Erst-recht-Schlusses – § 13 Abs. 4 Satz 2).

3.Abs. 2

6Als Ausnahme vom Legalitätsprinzip des Abs. 1 bestimmt Abs. 2, dass in bestimmten Fällen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden darf.

6a a)Der erste Fall des Abs. 2 betrifft die Konstellation, dass zu erwarten ist, dass ein Maßnahmeverbot nach § 34wegen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ausschließen wird.

– Nach § 34 Abs. 1 gilt: Wenn gegen den Beamten ein Straf- oder Bußgeldverfahren abgeschlossen wurde mit dem Ergebnis, dass ihm gegenüber eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängtwurde (oder es wurde das Strafverfahren nach Erfüllung einer Auflage oder Weisung eingestellt, so dass die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nun nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann), so darf gegen den Beamten ein disziplinarrechtlicher Verweis keinesfalls mehrausgesprochen werden. Eine schärfere Maßnahme( Geldbuße, Kürzung der Bezügebzw. Kürzung des Ruhegehalts) darf daneben nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (sogenannter disziplinarischer Überhang). An einem solchen disziplinarischen Überhang fehlt es insbesondere dann, wenn es um eine erstmalige, leichte Verfehlung des Beamten geht und sich der dienstliche Gehalt der Tat in der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erschöpft; die Gesetzesbegründung betont in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen das Maßnahmeverbot noch nicht eingetreten sein muss (insbesondere muss also die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme derzeit noch nicht unanfechtbar verhängt worden sein), es genüge vielmehr, dass der Eintritt des Maßnahmenverbots (nach einer objektiven Prognose auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage) „zu erwarten“ ist 33– was sich mit dem Gesetzeswortlaut des Abs. 2 deckt. In der Tat kann von einer Verfahrenseinleitung dann abgesehen werden, wenn schon jetzt klar ist, dass ein disziplinarischer Überhang ausgeschlossen ist (ein Beispiel hierfür wäre etwa außerdienstliches Fehlverhalten, bei dem jede Ausstrahlungswirkung auf den öffentlichen Dienst fehlt); ansonsten kann die Disziplinarbehörde aber auch den Ausgang des anderen Verfahrens abwarten und dann prüfen, ob das Einleitungsverbot des Abs. 2 Fall 1 gegeben ist. Erfordert der Vorwurf eine noch schärfere Disziplinarmaßnahme( Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis), so entfaltet § 34 Abs. 1 kein Maßnahmenverbot (vgl. § 34 Rn. 8); die Frage eines disziplinarischen Überhangs stellt sich in diesen Fällen daher nicht.

– Nach § 34 Abs. 2 gilt: Wurde der Beamte (aufgrund einer Prüfung des Sachverhalts) in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochenworden, so darf wegen dieses Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden(etwas anderes gilt nur dann, wenn der Freispruch darauf zurückgeht, dass die Tat keinen Straftatbestand oder Bußgeldtatbestand darstellt, dennoch aber ein Dienstvergehen ist – was etwa der Fall sein kann bei einer juristisch fehlerhaften Sachbearbeitung durch den Beamten, die bei seinem Dienstherrn zu einem Schaden führt ohne dass hierbei zugleich eine Straftat vorliegt). In den eingangs genannten Fällen des rechtskräftigen Freispruchs gilt, dass die Disziplinarbehörde an diesen Freispruch insofern gebunden ist als wie (wegen desselben Sachverhalts) kein Disziplinarverfahren einleiten darf.

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