Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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Wird von der Befugnis nach Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht, das Disziplinarverfahren vorläufig nicht zu eröffnen, muss hierüber ein Aktenvermerkgefertigt und zur Sachakte genommen werden (Abs. 3 Satz 2) – aus Gründen der Rechtsklarheit, und insbesondere, um die Fristen für ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 35 Abs. 2 zu unterbrechen bzw. nach § 35 Abs. 3 zu hemmen. 45Die Entscheidung, vorläufig nicht zu eröffnen, muss dem Beamten nicht bekanntgemacht werden (Vergleich von Abs. 3 Satz 2 einerseits mit Abs. 2 Satz 2 andererseits).

Wurde von der Einleitung vorläufig abgesehen und treten nun aber die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ein(d. h.: Trotz des noch laufenden Straf-/Bußgeldverfahrens usw. bestehen keine begründeten Zweifel am Sachverhalt oder das Straf-/Bußgeldverfahren usw. kann nicht betrieben werden wegen eines in der Person des Beamten liegenden Grundes oder das Straf-/Bußgeldverfahren usw. ist inzwischen unanfechtbar abgeschlossen oder über die Entlassung des Probe-/Widerrufsbeamten ist inzwischen entschieden), so endet das in Abs. 3 Satz 1 eingeräumte Ermessen zur vorläufigen Aussetzung, so dass die Disziplinarbehörde nunmehr erneut über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entscheiden muss (das ergibt sich aus dem Wortlaut „solange“ in Abs. 3 Satz 1). Ergibt sich dabei, dass nunmehr kein Einleitungshindernis und kein Aussetzungsgrund mehr besteht, so fällt die Behörde auf den Legalitätsgrundsatz aus Abs. 1 zurück und muss nunmehr einleiten – stellt sich dabei andererseits heraus, dass sich (etwa durch den Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens) ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 34 ergeben hat, ist die Disziplinarbehörde auf Abs. 2 Satz 1 zurückgeworfen und darf ein Disziplinarverfahren (endgültig) nicht einleiten. 46

5.Abs. 4

11In Abs. 4 Satz 1geht es um Beamte, die mehrere (konkret-funktionelle) Ämter innehaben, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamtstehen; für diesen Fall bestimmt die Norm, dass die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehördefür die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist (auch für Dienstvergehen, die im Nebenamt begangen wurden). Die Begriffe Haupt- und Nebenamt sind in Baden-Württemberg nicht legaldefiniert. 47Nach Auffassung des BVerwG 48muss zur Bestimmung des Nebenamts gedanklich zunächst vom Hauptamt des Beamten ausgegangen werden; das Nebenamt umfasst dann nur solche Aufgaben, die (nicht zum Hauptamt dieses Beamten gehören, aber) ein Dienstherr einem Beamten im Rahmen seiner Organisationsgewalt übertragen kann und die nicht organisatorisch einem Hauptamt zugeordnet sind, aber zugeordnet werden können. Es handelt sich also beim Nebenamt um einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird – m. a. W.: eine amtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst außerhalb des Hauptamts des Beamten. 49Beispiele: Ein beamteter Professor übt im Nebenamt eine Tätigkeit als Richter aus (vgl. § 16 VwGO), ein Verwaltungsbeamter prüft im Nebenamt Prüflinge im Zweiten Juristischen Staatsexamen oder unterrichtet eine Referendarsarbeitsgemeinschaft. 50In all diesen Fällen darf nach Abs. 4 Satz 1 nur die Disziplinarbehörde im Hauptamt ein Disziplinarverfahren einleiten. Hat die Disziplinarbehörde des Hauptamts das Disziplinarverfahren eingeleitet, teilt sie dies der Disziplinarbehörde des Nebenamts mit, vgl. § 19 Abs. 2. 51Erfährt die Disziplinarbehörde im Nebenamt von Umständen, die auf ein Dienstvergehen schließen lassen, so unterrichtet sie hiervon die Disziplinarbehörde im Hauptamt (zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit vgl. § 19 Abs. 1 LDG und § 6 LDSG). 52

12Liegt der (seltene) Fall vor, dass es an einer Stufung der Ämter nach Haupt- und Nebenamt fehlt, 53so ist jede der gleichrangigen Disziplinarbehörden zur Einleitung des Verfahrens befugt und verpflichtet; Abs. 4 Satz 2sieht dann vor, dass die Disziplinarbehörden einander über die Absicht informieren, das Verfahren einzuleiten (Verfahrensökonomie und Rechtsschutz des Beamten), 54so dass Kompetenzkonflikte durch entsprechende Absprache von vornherein vermieden werden können.

13Schließlich stellt Abs. 4 Satz 3klar, dass wegen desselben Sachverhalts nur ein einziges Disziplinarverfahrengegen den Beamten eingeleitet werden darf. Wurde entgegen Abs. 4 Satz 3 ein zweites Disziplinarverfahren eröffnet, so ist dieses spätere Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 einzustellen, weil „aus sonstigen Gründen unzulässig“. Vor diesem Hintergrund ist die in Abs. 4 Satz 2angeordnete gegenseitige Unterrichtung bei parallel gegebener Zuständigkeit sinnvoll, so dass sich die Behörden einigen können (und müssen), welche das Disziplinarverfahren führt. Die Unterrichtung ist zudem auch deshalb sinnvoll, weil zahlreiche LDG-Vorschriften bei statuswirksamen Disziplinarmaßnahmen deren Erstreckung auf weitere Ämter des Beamten vorsehen (beispielsweise vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3, wonach sich eine Bezügekürzung auf die Bezüge aus allen Ämtern des Beamten erstreckt, die dieser bei ihrem Beginn innehat; vgl. auch § 30 Abs. 1 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 4); dem wird durch die gegenseitige Unterrichtung schon bei der Verfahrenseinleitung Rechnung getragen. 55Und schließlich gilt: Die Anordnung des Abs. 4 Satz 3, wonach wegen desselben Sachverhalts nur ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt werden darf, gilt auch für den Fall, dass dem aktiven Beamten Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis zustehen; solange der Beamte im aktiven Dienst steht, sollen Dienstvergehen nur vom gegenwärtigen Dienstvorgesetzten in Bezug auf das gegenwärtige Beamtenverhältnis verfolgt werden, erst wenn mit Abschluss des Verfahrens feststeht, dass sich die Disziplinarmaßnahme nicht auf Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis erstreckt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 5 und § 33 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 5) und zugleich ein Bedürfnis für eine gesonderte disziplinarische Ahndung in Bezug auf dieses frühere Dienstverhältnis besteht, soll ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet werden können. 56

6.Abs. 5

14Gemäß Abs. 5 Satz 1berühren folgende Umstände die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde nicht: Die Beurlaubung des Beamten, die (ja stets nur vorübergehende) Abordnung 57des Beamten zu einer anderen Behörde seines oder eines anderen Dienstherrn sowie die (ebenfalls stets nur vorübergehende) Zuweisung 58des Beamten zu einer Stelle ohne Dienstherrnfähigkeit. Speziell für die Abordnunggilt aber gemäß Abs. 5 Satz 2: Weil der Beamte infolge der Abordnung zusätzlich zu seinem bisherigen Dienstvorgesetzten (und damit zu seiner bisherigen Disziplinarbehörde, vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2) einen weiteren, grds. gleichgeordneten Dienstvorgesetzten dazugewinnt (und damit eine weitere Disziplinarbehörde, vgl. erneut die vorstehenden Bestimmungen), ist bei einem Dienstvergehen, das während der Abordnung begangen wurde, die Abordnungsbehörde zuständige Disziplinarbehörde, weil sie in diesem Fall der Sache und dem Beamten näher steht als die Stammbehörde; die Stammbehörde soll jedoch die Möglichkeit haben, das Verfahren an sich zu ziehen, z. B. um das Fehlverhalten zusammen mit anderen, vor der Abordnung begangenen Verfehlungen in einem einheitlichen Verfahren verfolgen zu können 59– das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Dienstpflichtverletzungen über die Figur der „Einheit des Dienstvergehens“ 60zu einem einheitlichen Dienstvergehen „verklammert“ werden, das grds. in einem einheitlichen Disziplinarverfahren verfolgt mit einer einheitlichen Disziplinarmaßnahme geahndet werden soll.

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