Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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Insgesamt gilt: Die Vorschrift auch des Abs. 2 Fall 1 ist – als Ausnahme zum grundsätzlich gemäß Abs. 1 geltenden Legalitätsgrundsatz – eng auszulegen; verbleiben Zweifel, ob ein Maßnahmeverbot nach § 34 zu erwarten ist, muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. 34

7 b)Der zweite Fall des Abs. 2 betrifft die Konstellation, dass „feststeht“, dass eine Disziplinarmaßnahme „aus sonstigen Gründen“ nicht in Betrachtkommt. Hier geht es insbesondere um den Fall, dass ein Maßnahmeverbot nach § 35vorliegt (Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs). Nach § 35 Abs. 1 darf ein Verweis zwei, eine Geldbuße drei, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts fünf und eine Zurückstufung sieben Jahre nach der Vollendung eines Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden. Dabei sind sorgfältig die Unterbrechungstatbestände des § 35 Abs. 2 und die Hemmungstatbestände des § 35 Abs. 3 zu prüfen. Auch kann sich über die Figur der „Einheit des Dienstvergehens“ 35im Einzelfall ergeben, dass eben doch noch kein Maßnahmeverbot nach § 35 eingetreten ist.

Im Übrigen soll der zweite Fall des Abs. 2 als Auffangvorschrift für besondere Fallgestaltungen dienen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel, dass ein Ruhestandsbeamter ein leichtes Dienstvergehen begangen hat, für das eine Kürzung des Ruhegehalts als schwächste mögliche Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wäre. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich des Abs. 2 Fall 2 in der Praxis viel bedeutender als das vorgenannte Beispiel nahelegt. Denn immer, wenn der Dienstherr aufgrund der Vorermittlungen zum Ergebnis kommt, dass zwar ein Dienstvergehen vorliegt, dieses aber eine förmliche Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigt, weil eine Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig wäre(etwa, weil infolge der objektiven Leichtgewichtigkeit des Dienstvergehens und/oder wegen des positiven Persönlichkeitsbilds des Beamten nur eine schriftliche oder gar nur eine mündliche Missbilligung angezeigt ist oder sogar letztere noch unverhältnismäßig wäre), kommt – angesichts des in Abs. 1 grundsätzlich vorgesehenen Legalitätsprinzips – ein Absehen von der Verfahrenseröffnung dogmatisch korrekt nur über Abs. 2 Fall 2 („sonstiger Grund“) in Frage; insoweit ist diese Fallgruppe ganz generell Ausdruck des Opportunitätsprinzips.

Auch wenn ein Schuldausschließungsgrundfeststeht, liegt ein „sonstiger Grund“ vor, so dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden darf.

Insgesamt gilt aber auch hier: Die Vorschrift auch des Abs. 2 Fall 2 ist – als Ausnahme zum grundsätzlich gemäß Abs. 1 geltenden Legalitätsgrundsatz – eng auszulegen; verbleiben Zweifel, ob ein sonstiges Maßnahmehindernis besteht, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 36Keine Zweifel können dagegen richtigerweise bei der Frage bestehen, ob ein Maßnahmeverbot nach § 35 vorliegt, denn hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage.

8 c) Abs. 2 Satz 2:Wird nach Abs. 2 Fall 1 oder 2 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, müssen die maßgeblichen Gründe für die Nichteinleitung in einem Aktenvermerk festgehaltenwerden. Auf diese Weise kann auch später noch nachvollzogen werden, weshalb ein Disziplinarverfahren seinerzeit nicht eingeleitet wurde. 37Dem Beamten sind die Nichteinleitungsgründe bekannt zu ­geben. Grund hierfür: Es ist denkbar, dass der betroffene Beamte selbst mit der Nichteinleitung nicht einverstanden ist – z. B., weil sie nur mit Opportunitätsgesichtspunkten begründet wurde, der Beamte aber der Meinung ist, kein Dienstvergehen begangen zu haben und genau dies auch amtlich bestätigt haben möchte. In diesen Fällen soll ihm die Eröffnung der Gründe die Möglichkeit geben, ein Selbstreinigungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nämlich (nach § 9 Abs. 1 Satz 2) nur abgelehnt werden, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen“, so dass der Beamte auf diesem Wege die gewünschte amtlich bestätigte Reinwaschung erreichen kann. 38Vor diesem Hintergrund muss der Nichteinleitungsvermerk, der dem Beamten bekanntgegeben wird, zumindest Informationen darüber enthalten, um welche Dienstpflichtverletzung es geht, aufgrund welcher Tatsachengrundlage (und ggf. Beweiswürdigung) und aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen von der Einleitung abgesehen wurde. Die Nichteinleitungsentscheidung (ggf. inkl. Unterlagen) ist sodann zur Personalakte zu nehmen, weil es sich hierbei um Personalaktendaten handelt (nämlich um Unterlagen, die „den Beamten betreffen [und] mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen“, § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Hat der Dienstherr nach Abs. 2 Satz 1 und 2 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, hat er also insbesondere die Nichteinleitungsgründe aktenkundig gemacht und dem Beamten bekanntgegeben, so kann er bei unverändertem (dem Dienstherrn bekannten) Sachverhalt diesen nicht zum Gegenstand einer erneuten Würdigung unter disziplinarischen Gesichtspunkten machen. 39

9 d)Der dritte Fall des Abs. 2 (= Satz 3) betrifft Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf. Auch bei ihnen gilt grundsätzlich das in Abs. 1 normierte Legalitätsprinzip, d. h.: Besteht gegen sie der auf Tatsachen gegründete Verdacht eines Dienstvergehens, so ist auch bei ihnen die Disziplinarbehörde grundsätzlich verpflichtet, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Allerdings besteht bei diesen Beamtengruppen die disziplinarrechtliche Besonderheit, dass bei ihnen überhaupt nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verfügt werden können (so § 25 Abs. 1 Satz 2). Für den Fall, dass das mutmaßliche Dienstvergehen (ersichtlich) so schwerwiegend ist, dass (bei einem Lebzeitbeamten) eine Kürzung der Bezüge, eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt wäre, so ist (statt eines Disziplinarverfahrens) bei Probebeamten die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und bei Widerrufsbeamten die Entlassung nach § 23 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG 40jeweils dadurch vorzubereiten, dass gemäß § 13 Abs. 3 LBG zunächst Entlassungs-Ermittlungen durchzuführen sind. Folgerichtig untersagt Abs. 2 Satz 3 in diesen Fällen (d. h., „wenn gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf [Entlassungs-]Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden sind“) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dem Entlassungsverfahren gebührt aus Sicht des Gesetzgebers der Vorrang, weil es auf die schärfere Maßnahme abzielt. 41Sieht die Disziplinarbehörde gemäß Abs. 2 Satz 3 (angesichts eines bereits eingeleiteten Entlassungsverfahrens) von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ab, so ist sie nicht gesetzlich verpflichtet, diese Nichteröffnung und deren Gründe aktenkundig zu machen und dem Beamten zur Kenntnis zugeben. Das ergibt sich zunächst aus der systematischen Stellung des Satzes 3 nach Satz 2; 42zudem enthält § 13 Abs. 3 Hs. 2 LBG selbst einen Verweis auf § 8 Abs. 1, so dass die Einleitung des Entlassungsverfahrens demnach aktenkundig zu machen ist. Wurde gegen den Probe- bzw. Widerrufsbeamten ein Disziplinarverfahren eröffnet und wird erst später ein (sachgleiches) Entlassungsverfahren gegen ihn eingeleitet, so ist das Disziplinarverfahren auszusetzen (§ 13 Abs. 3). 43

4.Abs. 3

10Die Vorschrift erlaubt es der Disziplinarbehörde – obwohl tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so dass eigentlich nach Abs. 1 ein Disziplinarverfahren eröffnet werden müsste – dennoch (nach Ermessen) vorläufig von der Eröffnung abzusehen, „solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 vorliegen“. Damit ist insbesondere der in § 13 Abs. 1 angesprochene Fall erfasst, wonach ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren (nach Ermessen) vorläufig ausgesetzt werden kann, wenn bereits ein sachgleiches Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren läuft(oder ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren i. S. d. § 13 Abs. 1), das die gleiche Tat betrifft (bei dem also Fragen zu entscheiden sind, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sind). In der Regel wird die Disziplinarbehörde in diesen Fällen von ihrem in Abs. 3 Satz 1 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch machen, von der Eröffnung tatsächlich vorläufig abzusehen und das Ergebnis des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens abwarten. Das ist sinnvoll, weil die Disziplinarbehörde später an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in diesem Straf- bzw. Bußgeldverfahren gebunden sein wird (§ 14 Abs. 1) und die dort tätigen Verfolgungsbehörden häufig erfahrener sind und effektiver aufklären können als die Disziplinarbehörde selbst. Anders, wenn Anlass für sonstige disziplinarrechtliche Maßnahmen besteht, etwa für vorläufige Maßnahmen nach § 21(vorläufig unterwertige Beschäftigung wegen absehbarer Zurückstufung) oder nach § 22(vorläufige Dienstenthebung bei voraussichtlicher Entfernung aus dem Dienst oder bei drohender wesentlicher Ermittlungsbeeinträchtigung). 44

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