Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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15Anders ist die Situation bei der (ja stets dauerhaften) Versetzungzu einer anderen Behörde. Mit der Versetzung wechselt der Dienstvorgesetzte und damit auch die Disziplinarbehörde. Die neue Disziplinarbehörde ist zuständig auch für die Verfolgung derjenigen Dienstvergehen, die der Beamte bei seinen vorhergehenden Dienststellen begangen hat. Für den Zuständigkeitswechsel genügt die (äußere und innere) Wirksamkeit der Versetzungsverfügung. 61Hat die alte Dienststelle des Beamten noch vor dessen Wegversetzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann sie dieses weiterführen, „wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt“ (so § 3 Abs. 3 LVwVfG). 62
§ 9Einleitung auf Antrag
Der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 18 BDG
§ 36 LDO
1.Zweck der Vorschrift
1Die Norm regelt das sogenannte Selbstreinigungsverfahren: Sie gibt jedem Beamten das Recht, bei der zuständigen Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Es geht meist um die Situation, dass Behauptungen oder Verdächtigungen gegen den Beamten im Raum stehen. Mit seinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird der Beamte aber in aller Regel gerade nicht das Ziel verfolgen, dass tatsächlich ein Disziplinarverfahren gegen ihn durchgeführt wird. Vielmehr wird er regelmäßig auf dem Standpunkt stehen, dass er kein Dienstvergehen begangen hat bzw. keine (beweisbaren) konkreten Anhaltspunkte gegen ihn vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Sein Selbstreinigungsantrag zielt daher regelmäßig darauf ab, abgelehnt zu werden. Weil – nach Satz 2 – der Selbstreinigungsantrag nur mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erreicht der Beamte mit dieser (zwingend schriftlichen, vgl. Satz 3) Antragsablehnung die gewünschte Reinwaschung von den im Raum stehenden Vorwürfen. Auf diese Weise erfüllt die Norm den von ihr verfolgten Zweck – eine Art „Rechtsschutzverfahren“, mit dem der Beamte eine objektive und gegen jedermann wirkende Klärung des Verdachts erreichen kann, ein Dienstvergehen begangen zu haben. 1Die Norm dient also seinem Rehabilitierungsinteresse.
2.Satz 1
2 Satz 1begründet das Antragsrechtund regelt die Zuständigkeit. Der Beamte hat jederzeitdas voraussetzungsloseRecht, einen Selbstreinigungsantrag zu stellen. Das Gesetz kennt für den Antrag weder eine Frist noch eine bestimmte Form. Was den Inhalt des Antragsbetrifft, muss es nach dem Zweck der Norm genügen, dass der Beamte den in Rede stehenden Verdacht (und damit das denkbare Dienstvergehen) rein tatsächlich ausreichend bestimmtbeschreibt und dabei deutlich macht, dass er sich von diesem Verdacht befreien will. 2Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden, weil der Beamte keinesfalls verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Beschreibt der Beamte in seinem Antrag Vorwürfe, die letztlich nicht das Gewicht eines Dienstvergehens erreichen, sondern sich lediglich auf dem Niveau einer mündlichen oder schriftlichen Missbilligung bewegen, so wird in der Literatur zum Teil vertreten, der Antrag sei dann unzulässig. 3Angesichts des Wortlauts des Satzes 1, der für die Zulässigkeit des Antrags keinerlei inhaltliche Voraussetzungen aufstellt und angesichts der oft graduellen (und namentlich für den Beamten nicht einfachen) Abgrenzung, ob bereits die für ein Dienstvergehen notwenige Schwere erreicht ist, dürfte es indes zutreffend sein, von einem zulässigen Antrag auszugehen. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ist dann auch tatsächlich abzulehnen, weil für ein Dienstvergehen ja keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Satz 2) – stattdessen ist sodann (ggf.) zum Mittel der mündlichen bzw. schriftlichen Missbilligung zu greifen; dies kann auch zeitgleich mit der Verbescheidung nach Satz 2 erfolgen, um Missverständnissen vorzubeugen. Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn es ersichtlich am Rechtsschutzinteresse(an einer behördlichen Reinwaschung vom Verdacht eines Dienstvergehens) fehlt: Das kann in Einzelfällen dann anzunehmen sein, wenn es dem Beamten in Wirklichkeit um ganz andere Motive geht. 4Jedenfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das in Frage stehende Fehlverhalten bereits durch eine mündliche oder schriftliche Missbilligung oder gar bereits durch eine Disziplinarmaßnahme erledigt ist oder wenn ein Disziplinarverfahren wegen dieser Sache bereits eingeleitet ist. 5Wurde ein Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt, scheidet ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach Abs. 1 richtigerweise dann aus, wenn sich das Dienstvergehen in der angeblichen Straftat komplett erschöpft, denn dann ist dem Rehabilitationsinteresse des Beamten bereits durch die strafverfahrensrechtliche Einstellungsentscheidung (wegen tatsächlicher Nichterweislichkeit) ausreichend Genüge getan. 6
3Der Antrag kann (bis zur Disziplinarverfahrenseröffnung) jederzeit wieder zurückgenommen werden. 7Nach der Eröffnung ist eine Antragsrücknahme ohne Auswirkungen auf das bereits eingeleitete Verfahren. Richtigerweise können auch Ruhestandsbeamteden Antrag stellen. 8Gleiches gilt für Beamte auf Probeund Beamte auf Widerruf. 9
4Hinsichtlich der Zuständigkeitbestehen keine Besonderheiten: Für die Entscheidung über den Selbstreinigungsantrag ist schlicht diejenige Disziplinarbehörde zuständig, die auch „im Normalfall“ für die Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen zuständig wäre – in aller Regel also die (untere) Disziplinarbehörde gemäß § 7 Abs. 1. 10
3.Satz 2
5 Satz 2sieht vor, dass dem Selbstreinigungsantrag auf Disziplinarverfahrenseröffnung stets stattgegebenwerden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Erst im Rückschluss aus Satz 2 ergibt sich, was die Norm eigentlich regeln will: Das eigentliche Begehren des Beamten, nämlich die Ablehnung der Verfahrenseröffnung muss stets Erfolg haben – es sei denn, die Behörde findet wirklich tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, dann muss sie ein Disziplinarverfahren eröffnen.
6Das Eröffnungsgebot des Satzes 2 bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens entspricht im Übrigen dem Legalitätsgrundsatz des § 8 Abs. 1. Nur wenn solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, darf der Eröffnungsantrag abgelehnt werden. Insbesondere darf der Dienstherr die Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, nicht offen lassen– vielmehr muss er dann das Disziplinarverfahren eröffnen und bei Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens wieder einstellen; 11genau an dieser „reinigenden Wirkung“ (nun eben in Form) der Einstellungsverfügung hat der Beamte nach Vorstellung des Gesetzgebers in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse.
7Dies gilt auch in Fällen, in denen nach § 8 Abs. 2ohne den Antrag des Beamten ein Verfahren nicht eingeleitet werden dürfte – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung. 12Das bedeutet: Selbst wenn zu erwarten ist, dass ein Maßnahmeverbot nach § 34 wegen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ausschließen wird, und selbst wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme „aus sonstigen Gründen“ nicht in Betracht kommt (etwa wegen eines Maßnahmeverbots infolge Zeitablaufs, § 35 – oder weil eine Disziplinarmaßnahme nach Betrachtung aller Umstände unverhältnismäßig wäre und daher nicht in Betracht kommt): Auf den Selbstreinigungsantrag des Beamten muss in all diesen Fällen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und sodann ggf. wieder eingestellt werden, um auf diese Weise dem Selbstreinigungsanspruch des Beamten Genüge zu tun. Nur, wenn von vornherein keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht auf ein Dienstvergehen rechtfertigen, darf in Selbstreinigungsfällen der Eröffnungsantrag abgelehnt werden.
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