Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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3.Abs. 2: Ausscheiden unbedeutender Handlungen
4 Abs. 2 Satz 1ermöglicht es, aus dem bereits eröffneten Verfahren einzelne Handlungen wieder auszuscheiden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Auf diese Weise kann das laufende Verfahren auf die wesentlichen Vorwürfe konzentriertwerden. Die Vorschrift dient daher der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie.
Die Norm ist eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens, der ja eigentlich vorgibt, dass alle Dienstvergehen des Beamten in einem einheitlichen Disziplinarverfahren mit einer einheitlichen Disziplinarmaßnahme geahndet werden. In Kombination mit Abs. 4 stellt die Vorschrift zudem eine Durchbrechung des Legalitätsgrundsatzesaus § 8 Abs. 1 dar: Denn wenn die ausgeschiedene Handlung nicht bis zum Erlass der Abschlussverfügung wieder einbezogen wurde, darf sie nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werdenund bleibt damit endgültig disziplinarrechtlich ungeahndet.
Tatbestandlichsetzt die Vorschrift voraus, dass die ausgeschiedene Handlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich ohnehin nicht ins Gewicht fallen würde. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel für ein sachgerechtes Ausscheiden leichtgewichtigerer Vorwürfe den Fall, dass bereits einer von mehreren Vorwürfen voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird oder wenn die Berücksichtigung des weiteren Vorwurfs eine schärfere Disziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen vermag. 9Das BVerwG lässt es (recht streng) nur zu, solche Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren auszuscheiden, die „für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können“. 10Wenn sich die Handlung also auf die Art oder auch nur die Höhe der Disziplinarmaßnahme (Höhe der Geldbuße, Ausmaß der Bezügekürzung, Grad der Zurückstufung) auswirken könnte, scheidet demnach ein Ausschluss der Handlung richtigerweise aus. 11Hierzu ist eine sorgfältige Prognoseanzustellen. 12
Auf Rechtsfolgenseite steht auch die Beschränkungs-Entscheidung im Ermessender Behörde, das nach § 40 LVwVfG auszuüben ist. Die Behörde muss dabei insbesondere abwägen: den Legalitätsgrundsatz und den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auf der einen Seite – und auf der anderen Seite das Gebot der Konzentration des Verfahrens auf die wesentlichen, tragenden Vorwürfe sowie das Beschleunigungsgebot 13(vgl. die gesetzgeberische Wertung hinter § 37 Abs. 3 Satz 1, wonach das Disziplinarverfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eröffnung abgeschlossen sein soll) und den Gedanken, dass die zeitnahe Ahndung von Dienstvergehen größere selbstreinigende Außenwirkung und individualpräventive Wirkung hat als sich lange hinziehende Verfahren.
5Nach Abs. 2 Satz 2können ausgeschiedene Handlungen wieder in das (noch laufende) Verfahren einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für das vormalige Ausscheiden inzwischen entfallen sind. Auch diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich soll zwar ein einmal verfügtes Ausscheiden einzelner Vorwürfe bindend sein (im Hinblick auf den erforderlichen Vertrauensschutz und die notwendige Rechtssicherheit). 14Wenn aber die Ausscheidens-Voraussetzungen nachträglich wieder entfallen, soll ein Zurückholen der Vorwürfe ins laufende Verfahren möglich sein. Das betrifft etwa den Fall, dass die im laufenden Verfahren verbliebenen Vorwürfe sich als unerweislich herausstellen – so dass den ausgeschiedenen Handlungen nachträglich ein anderes Gewicht zukommt. 15Denkbar ist auch, dass der im Verfahren verbliebene Vorwurf zwar erweislich ist, sich aber als deutlich leichtgewichtiger herausstellt als ursprünglich angenommen. Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar, nämlich dass der vormals ausgeschiedene Vorwurf sich als deutlich schwerwiegender entpuppt als ursprünglich eingeschätzt. All diese früheren Fehlprognosen können über die Wiedereinbeziehung nach Abs. 2 Satz 2 nachträglich korrigiert werden. Nicht ausreichend ist aber, dass bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Kenntnislage der Behörde sich lediglich die behördliche (juristische) Einschätzung der Beachtlichkeit der ausgeschiedenen Handlung ändert – hier liegt kein „Entfallen“ der ursprünglichen Ausscheidungs-Voraussetzungen vor sondern nur eine Einschätzungsveränderung auf Seiten der Behörde. 16
Das Wiedereinbeziehungs- Ermessenwird dabei richtigerweise von denselben Gesichtspunkten geleitet wie das Ausscheidens-Ermessen. Insbesondere kann es ermessensgerecht sein, die ausgeschiedene Handlung wieder einzubeziehen, wenn nur so eine gewichtigere Disziplinarmaßnahme verfügt werden kann, die angesichts des Gesamtgeschehens als die angemessene Maßnahme erscheint und durch die Wiedereinbeziehung keine unverhältnismäßige Verzögerung des Disziplinarverfahrens droht.
4.Abs. 3: Aktenvermerk über Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung
6Nach Abs. 3müssen Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehungdurch die Disziplinarbehörde aktenkundiggemacht werden. Dabei müssen richtigerweise sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände dargelegt werden. Der Aktenvermerk dient der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge, insbesondere im Hinblick auf das Verfolgungsverbot des Abs. 4 Satz 2, 17das es verbietet, eine ausgeschiedene und nicht wieder einbezogene Handlung nach dem Erlass der Disziplinarverfügung zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens zu machen. Der Beamte muss vor der Entscheidung nicht angehört werden(das betrifft insbesondere auch die Erweiterungs- und die Wiedereinbeziehungs-Entscheidung – das ergibt sich aus einem Vergleich mit der Eröffnungs-Entscheidung, vor der der Beamte aus Sicht des Gesetzgebers ja auch nicht angehört werden muss). 18Allerdings muss der Beamte von der getroffenen Ausdehnungs-, Beschränkungs- und Wiedereinbeziehungs-Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 unterrichtetwerden – es sei denn, dies würde die Aufklärung des Sachverhalts gefährden. Auch weil der Beamte danach also zwar grundsätzlich, aber eben nicht in jedem Fall von der Ausdehnung, Beschränkung bzw. Wiedereinbeziehung sofort zu unterrichten ist, ist der in Abs. 3 vorgeschriebene Aktenvermerk aus Gründen der Rechtsklarheit sinnvoll. Bei einer Ausweitungmuss der Beamte (erneut) gemäß § 11 Abs. 2 über seine Rechte belehrtwerden.
5.Abs. 4: Maßnahmen längstens zulässig bis zum Erlass der Abschlussverfügung
7 Abs. 4 Satz 1stellt klar, dass Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässigsind (bei der Abschlussverfügung kann es sich um eine Disziplinarmaßnahme oder auch um eine Einstellungsverfügung handeln). Nach diesem Zeitpunkt ist insbesondere eine Einbeziehung vormals ausgeschiedener Vorwürfe ins gerichtliche Verfahren nicht mehr möglich (anders im Bundesrecht, vgl. § 53 BDG).
8 Abs. 4 Satz 2bestimmt, dass eine einmal nach Abs. 2 Satz 1 aus dem Verfahren ausgeschiedene Handlung, die auch nicht später nach Abs. 2 Satz 2 (spätestens bis zum Erlass der Abschlussverfügung) wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen wurde, nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werdenkann. In dieser Regelung liegt nicht nur eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens sondern zugleich auch eine Durchbrechung des Legalitätsgrundsatzes aus § 8 Abs. 1, denn die Handlung bleibt dann endgültig disziplinarrechtlich ungeahndet. Aus Sicht des Gesetzgebers dient diese Regelung der Verfahrensökonomie sowie dem Rechtsschutz des Beamten und ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 41, 19wonach eine Handlung, die (wie hier, vor der Ausscheidung) schon einmal Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war, nicht Gegenstand eines anderen, neuen Disziplinarverfahrens sein kann. Das hiernach einmal wirksam eingetretene Verfolgungsverbot wirkt absolut– insbesondere kann auch dann kein Disziplinarverfahren wegen des endgültig ausgeschiedenen Vorwurfs mehr eingeleitet werden, wenn die Behörde nunmehr (etwa aufgrund neuer Tatsachenerkenntnisse) feststellt, dass die ausgeschiedene Handlung einen deutlich höheren Unwertgehalt aufweist als seinerzeit, beim Treffen der Ausscheidungs-Entscheidung angenommen. Anders natürlich, wenn neue Handlungen offenbar werden, die nicht von der seinerzeitigen Ausscheidungs-Entscheidung erfasst sind.
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