Abs. 4 Satz 2 schließt aber nur eine disziplinarrechtliche Ahndungder endgültig ausgeschiedenen Vorwürfe aus. Dagegen ist es grundsätzlich möglich, den ausgeschiedenen (erweislichen) Vorwurf andernorts zu berücksichtigen – etwa bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen und bei Personalmaßnahmen (insbesondere bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten oder Beförderungen). In aller Regel wird aber der im Verfahren verbliebene, gewichtigere Vorwurf zu einer bedeutenden Disziplinarmaßnahme geführt haben, die ebenfalls (ggf. bereits ausreichenden) Einfluss haben kann auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen und auf zu treffende Personalmaßnahmen.
Fraglich ist, ob das Verfolgungsverbot des Abs. 4 Satz 2 analogauch auf solche Handlungen anzuwenden ist, die (bis zur Abschlussentscheidung) nicht einbezogen wurden. Dies scheitert indes am klaren Wortlaut der Vorschrift, die allein ausdrücklich ausgeschiedene und dann „nicht wieder einbezogene“ Handlungen einem Verfolgungsverbot unterwirft. Indes ergibt sich richtigerweise aus Abs. 4 Satz 1, dass „die Maßnahmen“ – und dazu gehört auch eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens um zusätzliche Vorwürfe – längstens bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässig sind. Daraus folgt: Entscheidet sich die Disziplinarbehörde bewusst, bestimmte, ihr bekannte Handlungen endgültig nicht in ein Disziplinarverfahren einzubeziehen, weil diese aus ihrer Sicht für die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, so ergibt sich richtigerweise aus Abs. 4 Satz 1, dass nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wegen dieser Handlungen nicht doch noch ein Disziplinarverfahren eröffnen darf. Aus der Wertung, die hinter Abs. 3 Fall 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 steckt, wird man jedoch schließen müssen, dass die bewusste Nichteinbeziehungs-Entscheidung ausdrücklich aktenkundig gemacht worden sein muss. 20Fehlt es an einer solchen bewussten und niedergelegten Nichteinbeziehungs-Entscheidung, ist der Weg zu einem späteren Disziplinarverfahren noch frei.
6.Rechtsschutz des Beamten
9Sämtliche der in § 10 genannten Entscheidungen (Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung) sind richtigerweise als reine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, 21vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 (und – im Wege des Erst-recht-Schlusses – § 13 Abs. 4 Satz 2). Hält der Beamte eine Ausdehnungs- oder Wiedereinbeziehungsentscheidung für rechtswidrig, kann er dies erst im gerichtlichen Verfahren gegen die Abschlussverfügung geltend machen. 22Wird ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eröffnet, das dieser wegen eines Verstoßes gegen das Verfolgungsverbot aus Abs. 2 Satz 2 für rechtswidrig hält, so kann der Beamte auch dies erst im gerichtlichen Verfahren gegen die Abschlussverfügung geltend machen.
2. Abschnitt Durchführung
§ 11Unterrichtung, Belehrung, Anhörung
(1) Der Beamte ist über die Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens sowie die Wiedereinbeziehung von Handlungen in das Verfahren zu unterrichten, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden.
(2) Bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
(3) Für die Äußerung wird dem Beamten schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern.
(4) § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Ist die Belehrung nach Absatz 2 unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nur mit dessen Zustimmung zu seinem Nachteil verwertet werden. Satz 2 gilt entsprechend für Anhörungen des Beamten zu möglichen Dienstvergehen vor Einleitung des Verfahrens, wenn er bei der ersten Anhörung im Verfahren von dem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen.
§ 20 BDG
§ 27 Abs. 3 LDO
1Die Norm regelt (bei Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung des Disziplinarverfahrens sowie bei der Wiedereinbeziehung vormals ausgeschiedener Handlungen) die Unterrichtungdes Beamten (Abs. 1), seine Belehrung(Abs. 2) und Erstanhörung(Abs. 3) sowie verfahrensrechtliche Folgen(Abs. 4). Dabei dienen die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhaltsund der Beschleunigung des Verfahrens. 1Die Vorschrift trägt dem Gebot des fairen Verfahrens(Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz des rechtlichen GehörsRechnung, das letztlich aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann. 2
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