(5) Beurlaubung, Abordnung und Zuweisung lassen die Zuständigkeit unberührt. Während einer Abordnung begangene Dienstvergehen werden von der für die Beamten der aufnehmenden Behörde zuständigen Disziplinarbehörde verfolgt, wenn die andere Disziplinarbehörde die Verfolgung nicht an sich zieht.
§ 17 BDG
§§ 35, 37, 38 LDO
1§ 8 regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Abs. 1bestimmt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich ein Disziplinarverfahren eröffnen muss, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt („Legalitätsprinzip“). Abs.2 definiert sodann Ausnahmen von diesem Einleitungsgebot: Kein Disziplinarverfahren wird eröffnet, wenn ein Maßnahmeverbot nach § 34 vorliegt (Unzulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren) oder eine Disziplinarmaßnahme „aus sonstigen Gründen“ nicht in Betracht kommt – insbesondere also, wenn sich ergibt, dass die Dienstpflichtverletzung nicht erweislich ist oder so leichtgewichtig ist, dass die Schwelle zum Disziplinarrecht noch nicht überschritten ist. Außerdem verbietet Abs. 2 die Einleitung eins Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, gegen den Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 LBG eingeleitet worden sind – also Ermittlungen, die die Entlassung dieses Beamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zum Ziel haben (Entlassung wegen eines Dienstvergehens, das bei einem Lebzeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte). Abs. 3erlaubt es der Disziplinarbehörde, von der an sich gebotenen Einleitung nach Ermessen vorläufig abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, der bei einem bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren dessen Aussetzung erlaubt, sofern in einem anderen Verfahren (etwa einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder in einem gerichtlichen Strafverfahren) Fragen zu entscheiden sind, die für das Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sind. Abs. 4regelt die Frage, welche Disziplinarbehörde für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, wenn der betroffene Beamte ein Haupt- und ein Nebenamt innehat (etwa ein Professor, der im Nebenamt als Richter tätig ist). Abs. 5enthält Zuständigkeitsbestimmungen für den Fall des beurlaubten, abgeordneten und zugewiesenen Beamten.
2 Abs. 1enthält das sogenannte Legalitätsprinzip: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so steht es nicht im Ermessen der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sondern sie muss dann grundsätzlich unverzüglich ein Disziplinarverfahren einleiten.
Zugleich ist sie stets verpflichtet, diese Einleitung durch Aktenvermerkfestzuhalten. Für diesen Einleitungsvermerk gibt es keine gesetzliche Form- oder nähere Inhaltsvorschriften. Das BVerwG 1verlangt jedenfalls, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, (dass und) wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat, wobei sich aus dem Vermerk die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben, d. h. er muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben, wofür auch das Abzeichnen des Einleitungsvermerks mit einer Paraphe genügen soll. Was den Inhalt des Einleitungs-Aktenvermerks betrifft, verlangt die Rechtsprechung, 2dass der Gegenstand des Disziplinarverfahrens hinreichend konkretisiert wird – andernfalls fehlt es an einer rechtswirksamen Einleitung, so dass das Verfahren wieder einzustellen (und ggf. neu zu eröffnen) ist. Um wirksam zu sein, muss die Einleitungsverfügung u. a. den Sachverhalt darlegen, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet. Sie muss den zu verfolgenden Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen – dazu gehören namentlich substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens. 3
Die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bedarf nicht der Beteiligung des Personalrats(nicht im LPVG vorgesehen). Auch die Beauftragte für Chancengleichheitbzw. die kommunale Beauftragte nach § 25 Abs. 1 und 2 ChancenG BW ist nicht zu beteiligen(nicht im ChancenG BW vorgesehen; anders das Bundesrecht, vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 d) Bundesgleichstellungsgesetz). Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungbedarf einer differenzierten Betrachtung. Nach § 178 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX gilt: „Der Arbeitgeber 4hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.“ Da die Einleitung des Disziplinarverfahrens (anders als etwa der Erlass einer Disziplinarverfügung) noch keine „Entscheidung“ im Sinne der Norm darstellt, ist die Schwerbehindertenvertretung von der Einleitung nur zu unterrichten(und auch dies – in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 – solange nicht als ihre Unterrichtung die Aufklärung gefährden könnte), nicht aber vorher anzuhören. 5
Wird das Disziplinarverfahren eröffnet, so muss der Beamte über die Eröffnung grundsätzlich sofort unterrichtet werden– es sei denn, seine sofortige Unterrichtung würde die Aufklärung des Sachverhalts gefährden, vgl. § 11 Abs. 1. Gerade weil also der Beamte nicht in jedem Fall sofort über die Einleitung informiert wird, ist der gesetzlich geforderte Aktenvermerk über die Einleitung wichtig – und zwar im Interesse der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge sowie im Hinblick auf das Antragsverfahren nach § 37 Abs. 3. 6In diesem Zusammenhang betont das BVerwG 7übrigens, dass sowohl die Einleitungs- als auch die Unterrichtungspflicht letztlich auch dem Schutz des Beamtendienen, denn sie sollen sicherstellen, dass die disziplinarischen Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens stattfinden, mit all seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe. Daraus ergibt sich im Übrigen auch: Über das Vorstehende hinaus hat Abs. 1 keinen drittschützenden Charakter, d. h. Dritte (namentlich durch den Beamten vorgeblich oder auch tatsächlich Geschädigte) haben aus Abs. 1 keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 8Und schließlich gilt: Besteht die gesetzliche Pflicht zur Verfahrenseinleitung aus Abs. 1, so steht diese nicht zur Disposition des Dienstvorgesetzten; Zusicherungen oder Vereinbarungender Nichteinleitung sind daher unwirksam. 9
Bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (und nicht erst ab der Unterrichtung des Beamten nach § 11 Abs. 1) beginnt die 6-Monats-Frist aus § 37 Abs. 3 Satz 1zu laufen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Beamten, wenn nach der Einleitung sechs Monate vergangen und das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist, beim Verwaltungsgericht den Antrag zu stellen, der Disziplinarbehörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu bestimmen.
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