3Für die übrigen Beamten der Gemeinden und Landkreisenimmt der Dienstvorgesetzte die Aufgaben der Disziplinarbehörde wahr.
Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamtenist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister– der Bürgermeister fungiert also gemäß Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den Gemeindebeamten als Disziplinarbehörde. (Dabei ist zu beachten: Zwar ist der Bürgermeister auch gegenüber den Beigeordneten Dienstvorgesetzter, denn § 44 Abs. 4 GemO erfasst alle Beamten der Kommune; ihnen gegenüber ist der Bürgermeister aber nicht Disziplinarbehörde, denn Abs. 1 Nr. 1 weist diese Aufgabe ausdrücklich der Rechtsaufsichtsbehörde zu.) Inhaltlich ist die Disziplinarbefugnis des Bürgermeisters unbeschränkt; verfahrenstechnisch gilt allerdings, dass die Bürgermeister „kleiner“ Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Disziplinarmaßnahmen nach §§ 29 bis 33 erst aussprechen dürfen, nachdem sie die Disziplinarverfügung vorab der Rechtsaufsichtsbehörde, hier also dem Landratsamt, vorgelegt haben, wobei § 121 GemO entsprechend gilt – so § 38 Abs. 1 Nr. 2. 4
Dienstvorgesetzter der Kreisbeamtenist nach § 42 Abs. 4 LKrO der Landrat– der Landrat fungiert also gemäß Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den Kreisbeamten als Disziplinarbehörde (völlig unabhängig von der Frage, ob der Kreisbeamte staatliche Aufgaben oder Kreisaufgaben erledigt hat, als er die Dienstpflichtverletzung begangen hat). Für die beim Landratsamt tätigen Landesbeamtenbestimmen sich die zuständigen Disziplinarbehörden dagegen nicht nach § 5 sondern nach § 4 (siehe zu Einzelheiten die Kommentierung dort) – grundsätzlich gilt insoweit: Weil der Landrat nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO als Behördenleiter Dienstvorgesetzter der bei seinem Landratsamt tätigen Landesbeamten ist, ist er auch deren untere Disziplinarbehörde, § 4 Satz 1 Nr. 3. Etwas anderes gilt für den Ersten Landesbeamten: Dessen Dienstvorgesetzter bestimmt sich nach der insoweit vorrangigen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BeamtZuVO; danach ist der RegierungspräsidentDienstvorgesetzter der Ersten Landesbeamten (weil diese stellvertretende Leiter – vgl. insoweit § 42 Abs. 5 Satz 1 LKrO – der dem Regierungspräsidium unmittelbar nachgeordneten Landratsämter sind), so dass folglich der Regierungspräsident nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 untere Disziplinarbehörde der Ersten Landesbeamten in seinem Regierungsbezirk ist.
Eine Besonderheit besteht für Kommunalbeamte, die in Jobcenternarbeiten. Hier bestimmt die Sondervorschrift des § 44d Abs. 4 SGB II, dass der Geschäftsführerder gemeinsame Einrichtung über die Beamten, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienstrechtlichen Befugnisse des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetztenfunktion ausübt (mit Ausnahme der Befugnisse zur Beendigung der Beamtenverhältnisses). Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Zuständigkeitskonzentration sollte an der Zuständigkeit des Geschäftsführers richtigerweise auch dann festgehalten werden, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens als Disziplinarmaßnahme eine Entfernung aus dem Dienst in Frage kommt.
4Für die Beamten der sonstigen dienstherrnfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, 5bestimmt Abs. 2 als eine Art Grundregel:
5 a) Gegenüber dem Leiter der Verwaltungnimmt die Aufsichtsbehördedie Aufgaben der Disziplinarbehörden wahr (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). In Ergänzung zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt Abs. 2 Satz 2 (klarstellend): Falls die Verwaltungsleitung nicht einer einzigen Person sondern einem Kollegialorgan (mehrköpfiger Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat usw.) übertragen ist (oder wenn auf Mitglieder des Beschlussorgans das Landesdisziplinarrecht Anwendung findet), dann fungiert die Aufsichtsbehörde gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs als Disziplinarbehörde – sofern die Mitglieder Beamte und dem LDG unterworfen sind.
6 b) Gegenüber den Beamten der juristischen Personerfüllt der Verwaltungsleiterdie Aufgaben der Disziplinarbehörden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Wer Leiter der Verwaltung der juristischen Person ist, wird regelmäßig im einschlägigen (Fach-)Gesetz zu dieser juristischen Person geregelt. Soweit in diesem Gesetz einer Person die Funktion des Dienstvorgesetzten gegenüber den übrigen Beamten zugewiesen ist, ist diese Person regelmäßig als (dienstlicher) Leiter der Verwaltung anzusehen, da das Disziplinarrecht als spezielles Personalrecht zuvörderst an die personalrechtlichen Befugnisse anknüpft. 6Dieser Verwaltungsleiter fungiert dann nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als Disziplinarbehörde.
7 c)Die Regelung des Abs. 2 ist als Grundregel zu verstehen. Will heißen: Abweichende Regelungensind möglich, namentlich im jeweiligen (Fach-)Gesetzüber die juristische Person oder – soweit das (Fach-)Gesetz dies vorsieht – durch Satzung 7. Die wichtigsten dieser (Fach-)Gesetze sind:
– Gesetz über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (UKG): Für die Beamten der Universitätsklinikennimmt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UKG „der Vorsitzende des Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr“. Ausweislich der Gesetzesbegründung 8sollen durch diese „dienst- und disziplinarrechtliche Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisungen“ alle Aufgaben und Zuständigkeiten (grundsätzlich) beim Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums „gebündelt“ werden. Im Detail gilt zudem: Der Vorstandsvorsitzende des Klinikums wird ggf. vertreten durch den Stellvertretenden Leitenden Ärztlichen Direktor, so § 11 Abs. 2 Satz 2 UKG. Ist keiner der beiden Vorgenannten Beamter, so ist der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität zuständig, § 11 Abs. 2 Satz 3 UKG. Für die Beamten des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Vorstands sind, ist ebenfalls der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität zuständig, § 11 Abs. 2 Satz 4 UKG. Außerdem wird in § 11 Abs. 3 UKG die Funktion der obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Universitätskliniken generell dem Vorstandsvorsitzenden (Rektor) der Universität zugewiesen. Hintergrund (laut Gesetzesbegründung): 9Der Vorstandsvorsitzende (Rektor) der Universität „verfügt sowohl über Erfahrung in Personalfragen als auch den nötigen Verwaltungsapparat und ist zudem als Leiter des Anstaltsträgers Universität sowie als Mitglied des Aufsichtsrats eng mit dem Universitätsklinikum verbunden“.
– Gesetz über die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (LKredBkG BW): Für die Beamten der Landeskreditbank Baden-Württemberggilt: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 LKredBkG BW ist der Vorstandsvorsitzende der Landeskreditbank Dienstvorgesetzter der Beamten der Landeskreditbank. Als Leiter der Verwaltung ist er daher (nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) untere Disziplinarbehörde der Beamten der Bank. Ergänzend bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 LKredBkG BW den Verwaltungsrat der Bank zur höheren und obersten Disziplinarbehörde der Beamten der Bank. Auf diese Weise soll insbesondere erreicht werden, dass der Verwaltungsrat die disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über den Vorstandsvorsitzenden ausübt und es soll der Ausspruch von statusberührenden Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zulässig sein. 10Übrigens sind weder die Mitglieder des Vorstands noch die Mitglieder des Verwaltungsrats Beamte der Landeskreditbank (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 bis 3 LKredBkG BW), so dass Abs. 2 Nr. 1 insoweit ins Leere läuft.
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