Nach § 14 Abs. 1 BeamtZuVO ist der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.
9 ff)Besondere Bestimmung der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes:
Nach § 14 Abs. 2 BeamtZuVO ist die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.
10 b) Höhere Disziplinarbehördender Landesbeamten sind die Ernennungsbehörden(Satz 1 Nr. 2 a)). Ist der Ministerpräsident Ernennungsbehörde, so tritt an seine Stelle die oberste Dienstbehörde und bildet die höhere Disziplinarbehörde (Satz 1 Nr. 2 b)).
Wer Ernennungsbehörde ist, bestimmt das ErnG. Das ErnG ist so aufgebaut, dass grundsätzlich (§ 1 ErnG) der MinisterpräsidentErnennungsbehörde für die Beamten und Richter im Landesdienst ist – allerdings nicht, soweit das Ernennungsrecht nach den §§ 2 bis 4 ErnG auf andere Stellen übertragen ist. Tatsächlich ist der Ministerpräsident danach nur noch in wenigen Fällen Ernennungsbehörde – so etwa (vgl. zu Einzelheiten arg. e contrario § 2 Satz 1 Nr. 1 a) ErnG) für die Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A15 und aufwärts, für die beamteten hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschulen sowie für die Richter in Besoldungsgruppe R2 und aufwärts. Ist hernach der Ministerpräsident Ernennungsbehörde, so bestimmt Satz 1 Nr. 2 b), dass an seiner Stelle die oberste Dienstbehördedie Aufgabe der höheren Disziplinarbehörde übernimmt (oberste Dienstbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG die oberste Landesbehörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet, also nach § 7 LVG das jeweilige Fachministerium, bei dem der Beamte ressortiert, bzw. der Rechnungshof bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz).
11In vielen Fällen ist Ernennungsbehörde (nach § 2 ErnG) das Ministerium(bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz bzw. der Präsident des Rechnungshofs) – nämlich grundsätzlich (d. h. vorbehaltlich § 4 ErnG – hierzu sogleich) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes. Für diese Beamten ist das Ministerium also (nach Satz 1 Nr. 2a) höhere Disziplinarbehörde. Allerdings macht § 4 ErnG (hierzu sogleich) weitreichende Ausnahmen.
12§ 4 ErnG zont in vielen Fällen die Ernennungszuständigkeit von Ministerium (§ 2 ErnG) herunter auf das Regierungspräsidiumoder andere Behörden (die dann als höhere Disziplinarbehörden fungieren). Praxisrelevant sind v. a. folgende Fälle:
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 1a) ErnG sind grds. die Regierungspräsidien Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg), ebenso für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 ErnG ist das Regierungspräsidium Stuttgart Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 3 ErnG ist das Regierungspräsidium Freiburg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 4a) ErnG sind die Oberfinanzdirektion und der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg (jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich) Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 5b) ErnG sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (mit Ausnahme der Amtsanwälte).
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 6 ErnG sind die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 7 ErnG sind die regionalen Polizeipräsidien, das Polizeipräsidium Einsatz, das Landeskriminalamt, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, die Landesfeuerwehrschule, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 8 ErnG ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 9 ErnG ist die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 10 ErnG ist die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 12 ErnG ist das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte) Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 (mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 ErnG genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte).
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 13 ErnG sind die Universitäten Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
– Nach § 4 Satz 1 Nr. 14 ErnG sind die Pädagogischen Hochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, die Kunsthochschulen und die Dualen Hochschule Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 (mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes) sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.
Читать дальше