– Gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Disziplinarverfahrens. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 kann sich der betroffene Beamte selbst an das Verwaltungsgericht wenden – und zwar dann, wenn seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens sechs Monate verstrichen und das Verfahren innerhalb dieser Zeit noch nicht abgeschlossen wurde. Der Beamte kann dann beantragen, das Verwaltungsgericht möge eine Frist zum Abschluss des Verfahrens bestimmen.
Soweit das Verwaltungsgericht nach den o. g. Normen im behördlichen Disziplinarverfahren mitwirkt, gelten für das Gericht ergänzend die VwGO und das AGVwGO.
5.Verfassungsrechtlich fundierte Prinzipien gelten „aus sich heraus“
7Zwar werden im Disziplinarverfahren keine Kriminalstrafen verhängt, dennoch gelten bestimmte verfassungsrechtlich garantierte Prinzipien der Strafzumessung und des Strafverfahrens auch im Disziplinarrecht:
Was die Strafzumessung betrifft, gehören hierzu in erster Linie das Schuldprinzipund das Übermaßverbot. 18Das Bundesverfassungsgericht betont, dass „jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, (…) Schuld voraus[setzt]“. Die Strafe müsse daher „in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen“. Insoweit decke sich „der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot“. Aus dem Übermaßvorbot sei außerdem das Recht auf ein faires Verfahrenabzuleiten, 19aus dem u. a. auch der Anspruch des Betroffenen folge, dass das Disziplinarverfahren mit der gebotenen Beschleunigungdurchgeführt wird 20(vgl. ergänzend hierzu § 37 Abs. 3). Auch die Unschuldsvermutunggehört zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die im Disziplinarverfahren Anwendung finden. 21Aus ihr ergeben sich strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung: Zur Widerlegung der Unschuldsvermutung bedarf es danach der „vollen Gewissheit“ über den Tathergang. Erforderlich sei ein „nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen“, der Beweis der Schuld müsse „mit lückenlosen, nachvollziehbaren und logischen Argumenten geführt sein“, die Beweiswürdigung müsse „auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein“, der Schuldspruch müsse sich mit „allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander[setzen]“ und die Beweiswürdigung darlegen. Zu den rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätzen gehört dabei auch der Beweiswürdigungsgrundsatz „in dubio pro reo“ 22.
§ 3Bezüge, Ruhegehalt
(1) Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag. Die monatlichen Bezüge von Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich als Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Bezüge) der letzten sechs vollen Kalendermonate, bevor eine vorläufige Dienstenthebung wirksam oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde.
(2) Wird das Ruhegehalt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemindert, bleiben die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile außer Ansatz.
§§ 2a, 7 Satz 2 LDO
1Die Vorschrift definiert (gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“) die Begriffe „Bezüge“ und „Ruhehehalt“, die im LDG an verschiedenen Stellen vorkommen, insbesondere
– in § 29 (Kürzung der Bezüge) und in § 32 (Kürzung des Ruhegehalts),
– in § 22 Abs. 2 (teilweiser Einbehalt der Bezüge bei vorläufiger Dienstenthebung) und in § 22 Abs. 3 (teilweiser Einbehalt des Ruhegehalts bei voraussichtlicher späterer Aberkennung des Ruhegehalts) und
– in § 31 Abs. 2 (Einbehalt nach Verfügung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) und in § 33 Abs. 2 (Einbehalt nach der Verfügung der Aberkennung des Ruhegehalts).
2Monatliche Bezüge im Sinne des LDG sind die in § 1 Abs. 2 LBesGBW definierten Dienstbezüge, also
– das Grundgehalt(das sich aus der dem Statusamt des Beamten zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt, vgl. § 21 LBesGBW, und dort – soweit vorhanden – nach der konkreten Erfahrungsstufe des Beamten, vgl. §§ 31, 36 LBesGBW),
– die wiederkehrenden Leistungsbezügefür Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (vgl. § 38 LBesGBW i. V. m. der Leistungsbezügeverordnung),
– Zulagen(insbesondere die Amtszulage, §§ 43 bis 45 LBesGBW, und die Strukturzulage, § 46 LBesGBW, sowie Stellenzulagen, §§ 47 bis 57 LBesGBW, und andere Zulagen, §§ 58 bis 64 LBesGBW),
– Vergütungen(§§ 65 bis 68 LBesGBW),
– Zuschläge(§§ 69 bis 75 LBesGBW, insbesondere also auch der Zuschlag, der nach § 72 Satz 2 LBesGBW an begrenzt Dienstfähige i. S. d. § 27 BeamtStG gezahlt wird) und
– sonstige im LBesGBW geregelte Besoldungsbestandteile (damit sind begrifflich angesprochen: die Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW und der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW; beide fallen indes – nach hier vertretener Auffassung – nicht unter die „monatlichen Bezüge“ im Sinne des LDG: Der Leistungsprämie nach § 76 LBesGBW fehlt es – wenn und soweit sie als Einmalzahlung gewährt wird – am Merkmal der monatlichen Wiederkehr. Der Fahrtkostenersatz nach § 77 LBesGBW stellt im Kern eine Aufwendungserstattung dar und muss zudem ebenfalls nicht zwingend in Form einer monatlich wiederkehrenden Zahlung gewährt werden) sowie
– die Auslandsbesoldung(§ 78 LBesGBW).
Maßgeblich sind richtigerweise die Bruttobezüge– und zwar diejenigen im Monat des Wirksamwerdensder disziplinarrechtlichen Verfügung. 1
3Für Beamtenanwärter sind „monatliche Bezüge“ im Sinne des LDG die Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LBesGBW. Der dort genannte Begriff der Anwärterbezüge wird definiert in § 79 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW. Danach gehören zu den Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag(dessen Höhe ergibt sich aus Anlage 11 zum LBesGBW, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 4 LBesGBW) und die Anwärtersonderzuschläge(definiert in § 81 LBesGBW). Begrifflich nicht mehr zu den Anwärterbezügen gehören (vgl. § 79 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBesGBW) der Familienzuschlag, die vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen, Vergütungen, Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile; daher gehört insbesondere die in § 81 LBesGBW genannte Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter begrifflich nicht zu den Anwärterbezügen.
Nichtzu den Anwärterbezügen gehört auch der Familienzuschlag, so ausdrücklich Abs. 1 Satz 1 am Ende (Gleiches ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBesGBW) 2. Nicht zu den Anwärterbezügen gehören auch die vermögenswirksamen Leistungen (vgl. erneut § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBesGBW) sowie das Kindergeld und Einnahmen des Beamtenanwärters aus Nebentätigkeiten – da nicht in § 1 Abs. 2 LBesGBW genannt.
Maßgeblich sind auch bei den Anwärterbezügen richtigerweise die Bruttobezüge– und zwar diejenigen im Monat des Wirksamwerdensder disziplinarrechtlichen Verfügung. 3
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