4Zu den Gebührenbeamten gehören insbesondere die Gerichtsvollzieher, vgl. § 68 Abs. 1 LBesGBW. Denn nach § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Vergütung der Gerichtsvollzieher erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher als Vergütung einen Anteil an den Gebühren, die sie für die Erledigung ihrer Auftrage vereinnahmen, sowie an den Dokumentenpauschalen, die sie erheben (sog. Gebührenanteil).
Da der Gebührenanteil, den ein Gebührenbeamter erhält, von Monat zu Monat schwanken kann, schreibt Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsbetrachtung der Gesamtbezüge der letzten sechs Kalendermonate vor: Die monatlichen Bezüge von Gebührenbeamten berechnen sich danach als Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Bezüge) der letzten sechs vollen Kalendermonate, bevor eine vorläufige Dienstenthebung wirksam oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde.
Ein weiterer Gebührenbeamter war (zuletzt noch) der Notar im Landesdienst, der jedoch mit Ablauf des 31.12.2017 abgeschafft wurde. 4
5Für die Berechnung des Ruhegehalts sind nach § 19 Abs. 1 LBeamtVGBW die „ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“ entscheidend, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben; sie setzen sich zusammen aus: dem Grundgehalt, dem ehebezogenen Teil des Familienzuschlags, den sonstigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen sowie ggf. den Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 38 LBesGBW. Wird nun das Ruhegehalt nach den Vorschriften des LDG gemindert, müssen die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile des Ruhegehalts „außer Ansatz“ bleiben. D. h. das Ruhegehalt ist zu diesem Zweck zu berechnen ohne Zugrundelegung des ehebezogenen Familienzuschlags.
Für Unterhaltsbeitragsempfängeri. S. d. § 29 LBeamtVGBW gilt: Auch sie unterfallen dem LDG, indem § 1 Abs. 1 Satz 2 sie den Ruhestandsbeamten (in § 1 Abs. 1 Satz 1) gleichstellt; 5ihre Versorgungsbezüge gelten disziplinarrechtlich (etwa bei der Bemessung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße oder Bezügekürzung) als Ruhegehalt (vgl. hierzu § 1 Rn. 1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW im Ermessen des Dienstherrn. Nur wenn bei dieser Bemessung des Unterhaltsbeitrags gedanklich vom hypothetischen Ruhegehalt ausgegangen wurde und dabei der ehebezogene Teil des Familienzuschlags einfloss, muss er nun gemäß Abs. 2 „herausgerechnet“ werden.
Teil 2 Disziplinarbehörden, Zuständigkeit
§ 4Beamte des Landes
Für die Beamten des Landes ist
1. oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,
2. höhere Disziplinarbehörde
a) die Ernennungsbehörde,
b) wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,
3. untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.
Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.
§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 BDG
§§ 16, 27 LDO
1Die Vorschrift bestimmt die für Landesbeamte zuständigen Disziplinarbehörden(dagegen bestimmt § 5 die Disziplinarbehörden, die für die Kommunalbeamten und für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg zuständig sind). Entsprechend dem grundsätzlich dreistufigen Aufbau der Landesbehörden werden die untere, die höhere und die oberste Disziplinarbehörde definiert.
2.Funktionen der Disziplinarbehörden
2Die untere, höhere und oberste Disziplinarbehörde haben unterschiedliche Funktionen:
– Die untere Disziplinarbehördeist nach § 7 Abs. 1 (grundsätzlich) allzuständig für „die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden“ (jedoch können nach § 7 Abs. 2 die höhere und oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren aus dienstlichen Gründen jederzeit an sich ziehen). Wenn das LDG also an verschiedenen Stellen von „der Disziplinarbehörde“ spricht, ist damit (bei Landesbeamten) grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde gemeint. Insbesondere ist die untere Disziplinarbehörde demnach zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Landesbeamter ein Dienstvergehen begangen haben könnte (§ 8 Abs. 1; begeht ein abgeordneter Beamter ein Dienstvergehen, ist die Disziplinarbehörde der aufnehmenden Behörde zuständig, wenn nicht die entsendende Disziplinarbehörde die Verfolgung an sich zieht, so § 8 Abs. 5 Satz 2). Die untere Disziplinarbehörde ist es auch, die hernach die Ermittlungen durchführt (§§ 15 ff., vgl. insbesondere etwa § 16 Abs. 3 Satz 2, wonach der „Leiter der Disziplinarbehörde“, und damit eben der Leiter der unteren Disziplinarbehörde, § 7 Abs. 1, beim Verwaltungsgericht unter Umständen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen im Disziplinarverfahren beantragen kann). Und schließlich gilt: Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch diejenige Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat (so § 11 Satz 4 BeamtZuVO) – das ist in aller Regel die untere Disziplinarbehörde 1(es sei denn, die höhere oder oberste Disziplinarbehörde hat das Disziplinarverfahren nach § 7 Abs. 2 an sich gezogen).
– Bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen bedarf die untere Disziplinarbehörde der Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde: Dies schreibt § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Maßnahmen nach §§ 29 bis 33 vor, also wenn die untere Disziplinarbehörde einem Landesbeamten die Bezüge oder das Ruhegehalt kürzen will (§ 29 bzw. § 32), ihn zurückstufen will (§ 30), ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernen (§ 31) oder ihm das Ruhegehalt aberkennen will (§ 33). Wird eine dieser Maßnahmen ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Verfügung rechtswidrig macht; der Fehler kann jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (VGH) mit heilender Wirkung nachgeholt werden durch nachträgliche Einholung der Zustimmung. 2Eine weitere Befugnis der höheren Disziplinarbehörde besteht darin, das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen zu können (§ 7 Abs. 2).
– Der obersten Disziplinarbehördeobliegt vor allem die Dienstaufsicht im Sinne der Fachaufsicht. 3Daneben hat auch sie die Möglichkeit, das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen zu können (§ 7 Abs. 2).
3.Bestimmung der Disziplinarbehörden
3 a) Untere Disziplinarbehörden sindgrundsätzlich die Dienstvorgesetzten(Satz 1 Nr. 3). Dienstvorgesetzter ist (begrifflich), wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LBG). Das LBG definiert aber die Dienstvorgesetzten nicht selbst, sondern betont in § 3 Abs. 3 Satz 2 LBG, dass „durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt“ wird, wer Dienstvorgesetzter ist. Für die Landesbeamten geschieht dies vornehmlich in §§ 3 ff. BeamtZuVO. Grundsätzlich ist der Behördenleiter (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Behörde, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO (Einzelheiten hierzu sogleich unter Rn. 4 ff.). Der Dienstvorgesetzte hat stets die Möglichkeit, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen (§ 3 Abs. 2 und 3 LBG sowie – klarstellend – § 8 BeamtZuVO); insbesondere kann er also (generell oder im Einzelfall) einen Untersuchungsführer beauftragen, der an seiner Stelle das Disziplinarverfahren durchführt.
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