Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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Das LDG gilt für Beamte, Ruhestandsbeamteund (vgl. Abs. 1 Satz 2) bestimmte Unterhaltsbeitragsempfänger. Der vorgenannte Personenkreis wird sodann weiter eingegrenzt durch die Bestimmung ihrer Dienstherren – es muss sich nämlich handeln um einen Beamten/Ruhestandsbeamten/Unterhaltsbeitragsempfänger entweder des Landes Baden-Württembergoder einer baden-württembergischen Gemeindeoder eines baden-württembergischen Landkreisesoder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg untersteht. Das LDG kann also nur gegenüber den vorgenannten natürlichen Personen angewendet werden. Auf diese Weise wird zugleich der Kreis der Dienstherren bestimmt, für die das LDG gilt.
Speziell für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterhaltsbeitragsempfängergilt: Es geht hier um frühere Beamte, die nicht in den Ruhestand getreten sind/versetzt wurden, die aber Unterhaltsbeiträge von einem (in Abs. 1 Satz 2 genannten) Dienstherrn erhalten – vgl. hierzu § 29 LBeamtVGBW. Auch diese Unterhaltsbeitragsempfänger unterfallen dem LDG: Rechtstechnisch werden sie über Abs. 1 Satz 2 den Ruhestandsbeamten (in Abs. 1 Satz 1) gleichgestellt; ihre Versorgungsbezüge gelten disziplinarrechtlich (etwa bei der Bemessung einer disziplinarrechtlichen Geldbuße oder Bezügekürzung) als Ruhegehalt. Nicht unter das LDGfallen dabei aber (ausdrücklich geregelt in Abs. 1 Satz 2 am Ende) solche Unterhaltsbeitragsempfänger, die Unterhaltsbeiträge nach § 53 LBeamtVGBW beziehen(also solche ehemalige Beamte, die durch einen Dienstunfall verletzt wurden, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endete und die einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Schädigungsfolgen beziehen). Grund: Diese speziellen Unterhaltsbeiträge können nicht aberkannt werden – auch nicht disziplinarrechtlich.
Für (Berufs-) Richterim Landesdienst (auch Richter im Ruhestand) bestimmt § 72 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG), dass das LDG entsprechend gilt – sofern nicht das LRiStAG Abweichendes bestimmt. Tatsächlich enthalten die §§ 72 ff. LRiStAG teils wichtige Abweichungen vom LDG. Die wohl bedeutendste normiert § 73 Abs. 3 LRiStAG. Danach kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden; alle anderen Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage der obersten Disziplinarbehörde hin durch eine Entscheidung des Dienstgerichts verhängt werden. Für Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälteerklärt § 93 LRiStAG die folgenden LRiStAG-Bestimmungen für entsprechend anwendbar: §§ 72, 72a, 73 Abs. 3 und 6, §§ 75 bis 77. Auf die Mitglieder des Rechnungshofssind die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden – so § 11 Abs. 2 Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg. Für Kirchenbeamtegilt das LDG nicht; die Kirchen haben insoweit eigene Disziplinargesetze bzw. -ordnungen erlassen. (Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst, vgl. §§ 95 ff. LRiStAG, gibt es mit Ablauf des 31.12.2017 nicht mehr.) 1
Ob der Betroffene zum vorgenannten Personenkreis gehört, ist in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, insbesondere zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Ergibt sich, dass der Betroffene nicht vom vorgenannten Personenkreis gehört, darf ein Verfahren nicht eingeleitet werden bzw. muss ein eingeleitetes Verfahren eingestellt werden. 2
2. Erfasste Dienstvergehen
2Das LDG ist nur anwendbar auf Dienstvergehen (im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 BeamtStG) der vorgenannten Personen bei den vorgenannten Dienstherren. Sodann bestimmen Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, zu welchem Zeitpunktdas Dienstvergehen begangen worden sein muss, um dem sachlichen Anwendungsbereichdes LDG zu unterfallen:
Abs. 1 Nr. 1: Durch das LDG erfasst werden zunächst diejenigen Dienstvergehen, die die Betroffenen „während ihres Beamtenverhältnisses“(Abs. 1 Nr. 1) begangen haben. Die Gesetzesbegründung 3spricht von „Dienstvergehen im aktiven Beamtenverhältnis beim gegenwärtigen Dienstherrn“. Dies erscheint konsequent, wenn man den Begriff „Beamtenverhältnis“ als aktives Beamtenverhältnis versteht. Erfasst wird also der (gegenwärtige) Beamte, der während seines (gegenwärtigen) aktiven Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat. Erfasst wird aber auch der (gegenwärtige) Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger (Abs. 1 Satz 2), der während seines (seinerzeitigen) aktiven Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat. Klar nicht vom LDG erfasst ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst arbeitsvertragliche Pflichten verletzt; selbst wenn er später zum Beamten ernannt werden sollte und die seinerzeitige Pflichtverletzung nach beamtenrechtlichen Maßstäben ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) dargestellt hätte, ist der Anwendungsbereich des LDG für solche vordienstlichen Pflichtverletzungen niemals eröffnet.
Abs. 1 Nr. 2:Erfasst werden zudem Dienstvergehen, die begangen wurden „während eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit“.Hiervon erfasst ist also derjenige Beamte/Ruhestandsbeamte/Unterhaltsbeitragsempfänger (Abs. 1 Satz 2), der in einem früheren aktiven Dienstverhältnis (insbesondere bei einem anderen Dienstherrn bestanden hat) ein Dienstvergehen begangen hat. Die Vorschrift erreicht, dass ein Dienstherrnwechsel letztlich keine Rolle spieltund dient damit auch der Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens. 4
Abs. 1 Nr. 3:Und schließlich werden diejenigen Dienstvergehen erfasst, die „nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses (Nummer 1 oder 2)“begangen wurden. Nach der Gesetzesbegründung 5sollen hierdurch „Dienstvergehen erfasst werden, die von einem früheren Beamten im Ruhestand, in einem sonstigen Versorgungsverhältnis oder ohne Versorgungsbeziehungen zu einem Dienstherrn begangen wurden“. Anders ausgedrückt betrifft die Nr. 3 frühere Beamte, die nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses oder nach der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses (als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit) ein Dienstvergehen begangen haben. „Klassisch“ unter die Nr. 3 fällt insbesondere der frühere Beamte und jetzige Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger (Abs. 1 Satz 2), der nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses etwa gegen seine (ja fortdauernde) Verschwiegenheitspflicht verstößt oder sich jetzt Vorteile gewähren lässt für seine frühere Dienstausübung. Das Bundesverfassungsgericht hebt zu Recht darauf ab, ob „die Verfehlung zur Tatzeit für den Täter ein Dienstvergehen gewesen“ ist. 6Das kann aber richtigerweise auch bei nachwirkenden beamtenrechtlichen Pflichten der Fall sein.
Ergänzend ist für Abs. 1 Nrn. 2 und 3auf Folgendes hinzuweisen: Ihre Anwendung kann dazu führen, dass ein baden-württembergischer Dienstherr die Disziplinargewalt ausübt für einen Pflichtenverstoß, der herrührt aus einer (früheren) Beziehungzu einem nicht-baden-württembergischen Dienstherrn. So ist etwa denkbar, dass das Land Baden-Württemberg als gegenwärtiger Dienstherr des Beamten diesen disziplinarrechtlich belangt für eine Dienstpflichtverletzung, die der Beamte während eines früheren Dienstverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn (etwa als Berufssoldat des Bundes) begangen hat (Fall des Abs. 1 Nr. 2) – beispielsweise, weil erst jetzt offenbar wird, dass der Betroffene in seiner Zeit als Berufssoldat des Bundes einen Arbeitszeitbetrug begangen hat. Oder es wird jetzt offenbar, dass der derzeitige baden-württembergische Landesbeamte nach der Beendigung seines früheren Dienstverhältnisses als Berufssoldat des Bundes fortwirkende Verschwiegenheitspflichten aus diesem Soldatenverhältnis verletzt hat (Fall des Abs. 1 Nr. 3). In diesen Fällen übt grundsätzlich der gegenwärtige Dienstherr (im Beispiel also: das Land Baden-Württemberg) die Disziplinargewalt aus. Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass frühere und spätere Dienstverhältnisse eines Beamten rechtlich als Einheit gelten. Dies wiederum geht zurück auf die (materiell-rechtliche) Figur der „Einheit des Dienstvergehens“. Danach gilt: Liegen mehrere (möglicherweise auch zeitlich weit auseinanderliegende) Pflichtverletzungen vor, so bilden diese jedenfalls dann ein einheitliches Dienstvergehen, wenn und soweit zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht, etwa eine dem Beamten eigene Fehleinstellung zu bestimmten Beamtenpflichten. 7Für ein einheitliches Dienstvergehen ist grundsätzlich in einem einheitlichen Disziplinarverfahren eine einheitliche Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Dieser Grundsatz kann (mittelbar) auch dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entnommen werden, wonach der Beamte „ ein “ Dienstvergehen begeht, wenn er „die ihm obliegenden Pflichten“ verletzt. Für die hier interessierenden Konstellationen bedeutet all das: Ein Dienstvergehen kann (und muss grundsätzlich) auch dann geahndet werden, wenn inzwischen ein Wechsel des Dienstherrn (oder des Dienstverhältnisses) eingetreten ist oder der Beamte in den Ruhestand getreten ist oder das Dienstverhältnis auf andere Weise beendet wurde. Hierbei ergibt sich aber folgende wichtige Einschränkung, auf die die LDG-Gesetzesbegründung 8ausdrücklich hinweist: „Aus der Einheit des Dienstvergehens ergibt sich andererseits, dass solche Vergehen nur insoweit verfolgt werden können, als auch bei dem anderen Dienstherrn oder in dem anderen Dienstverhältnis eine entsprechende Dienstpflicht verletzt wurde, und dass deswegen ein Verfahren durch baden-württembergische Behörden unzulässig ist, wenn z. B. nach dem Disziplinargesetz des anderen Gesetzgebers Verjährung eingetreten ist.“ Insbesondere gilt demnach also: Es muss in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nicht nur geprüft werden, ob nach dem baden-württembergischen LDG inzwischen ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs eingetreten ist (§ 35) sondern auch ob nach dem zum Zeitpunkt des Dienstvergehens (bei dem anderen Dienstherrn) einschlägigen Disziplinarrecht ein solches Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufseingetreten ist.
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