Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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50 bb)Verfassungstreues Verhalten bei der Dienstausübung erfordert positiv, dass der Beamte über die korrekte Erfüllung seiner einzelnen Pflichten hinaus etwaige Handlungsspielräume im Sinne der Verfassungsordnung nutzt. So muss zum Beispiel ein Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln. 199 Die Pflichtzur Verfassungstreue besteht auch außerhalb des Dienstes. Sie verlangt, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. 200Der Beamte darf deshalb keine Vereinigungen und Parteien unterstützen, deren Zielsetzungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind. Ob die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Organisation schon ausreicht, um einen Verstoß gegen die Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anzunehmen, erscheint zweifelhaft 201und ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist jedenfalls das konkrete Verhalten des Beamten. So kann die Pflicht zur Verfassungstreue jedenfalls dann verletzt sein, wenn der Betreffende aktiv und erkennbar für die Ziele dieser Organisation eintritt und Ämter oder Funktionen in dieser verfassungsfeindlichen Partei oder Vereinigung anstrebt oder ausübt. 202Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Partei oder Organisation wegen ihrer verfassungsfeindlichen Betätigung verboten ist oder nicht. Entscheidend ist nur, ob ihre Zielsetzung und ihr politisches Programm mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar ist oder nicht. 203

51 cc) Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG

– Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und damit ihm zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Pflichtwidrig handelt also auch derjenige, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. 204

– Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten seine Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören und somit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. 205

– Die Pflicht zur Verfassungstreue verlangt von dem Beamten, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzt. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist auch vereinbar mit Art. 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die bloße Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus. Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf die fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. 206

– Ein Polizeibeamter, der sich subjektiv mit dem Reichsbürger-Spektrum identifiziert und die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt, verstößt in erheblichem Maße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 207

52 f) Die Beratungs- und Unterstützungspflicht, § 35 Satz 1 BeamtStG.Hierbei ist insbesondere zu beachten.

53 aa)Nach § 35 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte verpflichtet, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Hierunter fällt die Verpflichtung, den Vorgesetztenvon sich aus über bedeutsame dienstliche Sachverhalte und Vorgänge zu informieren, 208wie zum Beispiel über Personalausfall, Betriebsstörungen, die eigene Verhinderung an der Dienstleistung, außergewöhnliche Vorgänge, aber auch schwerwiegendes Fehlverhalten von Kollegen. 209Dagegen ist der Beamte schon aus Gründen des Betriebsfriedens nicht verpflichtet, leichte Dienstverstöße von Kollegen dem Vorgesetzten zu melden. Unterlässt der Beamte es, seinen Vorgesetzten über wesentliche Sachverhalte und Vorgänge zu informieren, so kann dies eine Pflichtverletzung nach § 35 Satz 1 BeamtStG darstellen.

54 bb)Die Beratungs- und Unterstützungspflicht bedeutet des Weiteren, dass der Beamte bei Auskünften, Befragungen und Stellungnahmen dem Vorgesetzten gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angabenmachen muss, 210weil es mit der Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht vereinbar ist, wenn der Beamte in dienstlich relevanten Angelegenheiten die Unwahrheit sagt. Die Wahrheitspflicht dient der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese Funktionsfähigkeit erfordert eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligter, die durch Offenheit und Wahrheit im dienstlichen Umgang geprägt sein muss. 211Diese Wahrheitspflicht gilt bei dienstlichen Befragungen und Stellungnahmen, aber auch bei Angaben und Befragungen zu Reisekosten, Nebentätigkeiten und dergleichen. 212

55 cc)Die Verpflichtung des Beamten, dem Vorgesetzten gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen zu müssen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der Beamte sich durch entsprechende Angaben möglicherweise selbst strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belasten müsste. 213Das Passivitätsprinzipdes Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG, 214wonach niemand gezwungen ist, sich selbst strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belasten zu müssen, gibt dem Beamten in diesen Fällen das Recht, die Aussage in der Sache zu verweigern. Dieses Passivitätsprinzip gilt sowohl während, aber auch schon vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, 215vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und 3 LDG.

56 dd)Eine Verpflichtung des Beamten, sich zu offenbaren und dadurch möglicherweise sich selbst strafrechtlich oder disziplinarrechtlich belasten zu müssen, besteht allerdings dann, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Interessebesteht. So muss ein Beamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben auch das Fahren von Kraftfahrzeugen gehört, den Verlust seines Führerscheins etwa wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt dem Vorgesetzten melden, weil der Dienstbetrieb davon unmittelbar betroffen ist. Ebenso muss ein Dienstkraftfahrer einen dienstlichen Verkehrsunfall melden, weil die Behörde hier unmittelbar betroffen und gegenüber den Unfallbeteiligten rechtlich verpflichtet ist. 216Ansonsten aber ist der Beamte wegen des Passivitätsprinzips nicht verpflichtet, die Dienststelle zu informieren, wenn gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. 217Im Übrigen regelt § 49 BeamtStG, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Fällen die Strafverfolgungsbehörde die Dienststelle zu informieren hat.

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