Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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Disziplinarrecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Autorenteam, bestehend aus erfahrenen Praktikern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft, gibt einen umfassenden Überblick über das formelle Disziplinarrecht mit Erläuterungen zum LDG und zum AGVwGO. Zudem wird das materielle Disziplinarrecht unter Orientierung an der aktuellsten einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

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33 ee) Rechtsprechung zu §§ 34 Satz 2 und 42 BeamtStG

– Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen der Veruntreuung von Schülergeldern. 134

– Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat (wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug) hervorgerufen worden ist, ist bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleistet. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 135

– Für die Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln steht, auch wenn die Strafbarkeitsschwelle der Untreue nicht erreicht wird, wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. 136

– In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig verloren. Bei solchen innerdienstlichen Pflichtverletzungen wirkt sich die Stellung als Polizeibeamter erschwerend aus, wenn sie unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung begangen werden. Denn Dienstherr, Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen können. 137

– Der Umgang mit öffentlichen Mitteln kann, auch wenn die Strafbarkeitsschwelle der Untreue nicht erreicht wird, objektiv dienstpflichtwidrig sein, wenn ein Beamter, zu dessen funktionellen Amtspflichten der Umgang mit öffentlichen Mitteln gehört, innerhalb seines dienstlichen Verantwortungsbereichs gegen das allgemeine Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt, indem er öffentliche Mittel objektiv unwirtschaftlich verwendet oder der öffentlichen Hand zustehende Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erhebt. Unwirtschaftlich kann auch die Anschaffung objektiv nicht geeigneter Gegenstände sein, insbesondere wenn diese zur objektiven Aufgabenwahrnehmung nicht zur Verfügung gestellt werden. 138

34 c) Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten, § 34 Satz 3 BeamtStG.§ 34 Satz 3 BeamtStG verlangt, dass das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Dabei muss auch unterschieden werden, ob es sich um ein Verhalten während des Dienstes oder außerhalb des Dienstes handelt, vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. 139Nicht mehr jedes außerdienstliche Verhalten hat Auswirkungen auf die Achtung und das Vertrauen, das mit der besonderen Rechtsstellung des Beamten verbunden ist (vgl. unten Rn. 39 ff.). Bei der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG können folgende Fallgruppen unterschieden werden:

35 aa) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG kann verletzt sein bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Der Begriff der sexuellen Belästigung ist definiert in § 3 Abs. 4 AGG(Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 140). Sexuelle Belästigung liegt danach dann vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Der Gesetzeswortlaut macht auch deutlich, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowohl in tätlicher als auch in verbaler Form, etwa durch obszöne oder kompromittierende Äußerungen oder Anmerkungen, möglich ist. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes dabei ist auch, dass das Verhalten von der belästigten Person erkennbar abgelehnt wird. Die bisherige Rechtsprechung zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bleibt auch nach Inkrafttreten des AGG aktuell. 141Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird heute sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Verwaltungsgerichten erheblich kritischer und strenger beurteilt als dies früher der Fall war. Besonders schwerwiegend sind die Fälle, in denen dabei ein Abhängigkeitsverhältnis, etwa in der Ausbildung, ausgenutzt wird, oder wenn berufliche Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden. 142Das Dienstvergehen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz wird in der Regelmit einer Kürzung der Bezügegeahndet. Kommen erschwerende Umstände wie etwa das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses dazu, ist auch die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich. 143

Zudem besteht seit dem 4.11.2016 auch der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB. Hat sich ein Beamter nach § 184i StGB strafbar gemacht, so ist auch ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG zu prüfen.

36 bb) Mobbing.Unter Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch den Vorgesetzten zu verstehen, welches über gewöhnliche von jedermann zu bewältigende Schwierigkeiten hinausgeht und eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann. 144Dabei muss im konkreten Einzelfall jedoch genau dargestellt werden, welches konkrete Verhalten als Mobbing in Betracht kommt, auch weil der Begriff „Mobbing“ heute oft vorschnell verwendet wird, ohne dass oft wirklich die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. 145Liegt allerdings der Tatbestand des Mobbing vor, ist ein möglicher Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG zu prüfen. Unternimmt ein Vorgesetzter nichts dagegen, wenn er derart schädigende Verhaltensweisen von Mitarbeitern gegenüber Kollegen erkennt, verstößt er sowohl gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG als auch gegen die Dienstleistungs- und Fürsorgepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG. 146

37 cc) Straftaten des Beamten während und außerhalb des Dienstes.Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG kann auch verletzt sein, wenn der Beamte Straftaten begeht. Dabei muss hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung zwischen Straftaten während und außerhalb des Dienstes unterschieden werden, vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Entscheidend, ob es sich um eine Straftat während oder außerhalb des Dienstes handelt, ist dabei der funktionale Bezug der Tat zum Dienstund nicht etwa die Zeit oder der Ort der Begehung (vgl. im Übrigen oben Rn. 6). 147

38Straftaten während des Dienstessind regelmäßig zugleich auch ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG und damit eine Dienstpflichtverletzung, weil die Wohlverhaltenspflicht auch beinhaltet, keine Straftaten in Zusammenhang mit dem Dienst zu begehen. 148Soweit der Beamte sich durch die Straftat unrechtmäßig bereichert hat zu Lasten des Dienstherrn, von Kollegen oder Bürgern, mit denen dienstlicher Kontakt besteht, liegt zugleich auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG vor, 149vgl. oben Rn. 26 ff.

39Bei Straftaten außerhalb des Dienstesist zu berücksichtigen, dass der Beamte dabei in erster Linie Privatperson ist und deshalb die Anforderungen an ein Dienstvergehen höhersind als bei einem Fehlverhalten während des Dienstes, vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Ein Dienstvergehen liegt nur dann vor, wenn es im Einzelfall ein konkret bestimmbares dienstliches Interesse an der disziplinaren Verfolgung gibt. 150In diesem Zusammenhang ist auch die neuere Rechtsprechung des BVerwG 151zu beachten, wonach die geänderten gesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten zu beachten sind. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei reicht eine Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens nicht aus. Hinzutreten müssen weitere auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens des Bürgers in die Integrität der Amtsführung und damit um die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Dies ist bei einem gegen den Staat gerichteten Verhalten (§§ 80 bis 120 StGB), wenn das Vermögen des Staates betroffen ist oder bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden und mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten regelmäßig der Fall. 152Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber vom Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Private Straßenverkehrsdelikte etwa erfordern daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis. 153

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