Stefan Stehle - Disziplinarrecht Baden-Württemberg
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Maßgeblich dabei ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt hat. So haben etwa Polizeibeamte von Berufs wegen Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Straftaten begehen. 21Entsprechendes gilt bei außerdienstlichen Vermögensdelikten von Kassenbeamten oder Sittlichkeitsdelikten von Lehrern im privaten Bereich. 22
7 d)Auch ein Fehlverhalten im Ruhestandkann eine Dienstpflichtverletzung darstellen, soweit gegen eine Dienstpflicht verstoßen wurde, die auch noch im Ruhestand besteht. Im Ruhestand gelten insbesondere die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG, hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 41 BeamtStG und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 BeamtStG, vgl. § 47 Abs. 2 BeamtStG.
8 e)Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG muss die Pflichtverletzung schuldhaftbegangen sein.
9 aa)Wer eine Pflichtverletzung begeht, handelt regelmäßig auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründesind im Disziplinarrecht selten. Im Einzelfall können in Betracht kommen eine Pflichtenkollision 23oder die Remonstration bei einer rechtswidrigen Weisung, 24vgl. auch nachfolgende Ausführungen unter Rn. 60. Keine Rechtfertigung bedeutet allerdings die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch den Vorgesetzten. Dies folgt schon daraus, dass grundsätzlich jeder Beamte für den ihm übertragenen Aufgabenbereich selbst verantwortlich ist. Ein geduldetes Fehlverhalten kann allerdings das Maß der Pflichtwidrigkeit mindern und insoweit zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führen. 25
10 bb)Ein schuldhaftes Dienstvergehen liegt nur vor, wenn der Beamte die Pflichtverletzung vorsätzlichoder fahrlässigbegangen hat. 26Vorsätzlich handelt, wer den disziplinarrechtlichen Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht. Hält der Beamte die Verwirklichung des Tatbestandes nur für möglich, nimmt er ihn jedoch in Kauf, handelt er bedingt vorsätzlich. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, zu welcher der Beamte nach den Umständen des Einzelfalles und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist. 27Auch ein fahrlässiges Verhalten kann demnach ein Dienstvergehen darstellen, wobei aber der Grad der Fahrlässigkeit bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
11 cc)Die Feststellung des Verschuldens setzt neben Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch die Schuldfähigkeitdes Beamten voraus. Im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 und 21 StGB analog angewendet. Liegen die Voraussetzungen des § 20 StGB vor, so entfällt mangels Schuldfähigkeit ein Dienstvergehen. Dagegen ändert das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nichts am Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Dies kann jedoch im Einzelfall bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein. 28In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass auch stillschweigenden Feststellungen zu einer (nicht angenommenen) Schuldunfähigkeit in einem rechtskräftigen Strafurteil die Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 LDG für das Disziplinarverfahren zukommen kann. 29
3.Die einzelnen Dienstpflichten des Beamten
12 a) Die Dienstleistungspflicht, § 34 Satz 1 BeamtStG.Die Dienstleistungspflicht beinhaltet, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat. Diese Pflicht bedeutet im Einzelnen:
13 aa) Die Verpflichtung zur uneingeschränkten Dienstleistung.Der Beamte ist danach zur vollen und uneingeschränkten Arbeitsleistung verpflichtet. 30Der Beamte darf danach Vorgänge nicht einfach unbearbeitet liegen lassen oder schuldhaft verzögern. 31Er darf keine Privatangelegenheiten während des Dienstes ausüben. Er darf auch keine Nebentätigkeiten in übermäßigem Umfang oder während der Arbeitszeit ausüben, §§ 62 Abs. 3 und 64 Abs. 1 LBG. Aus der Dienstleistungspflicht kann sich die Verpflichtung zur Mehrarbeit ergeben, § 67 Abs. 3 LBG. Für Beamte der Polizei, Feuerwehr oder des Strafvollzuges kann sich im Einzelfall auch die Verpflichtung zu lebensgefährlichen Einsätzenergeben, wenn dies zur Rettung von hochrangigen Rechtsgütern, also insbesondere Leib und Leben anderer Menschen, erforderlich und im Übrigen nicht unverhältnismäßig ist. 32Für den Vorgesetzten bedeutet § 34 Satz 1 BeamtStG, dass er danach zur Dienstaufsicht, also der Kontroll- und Weisungsbefugnis, und zur Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet ist. 33
Aus der Dienstleistungspflicht des Beamten leitet sich auch das im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Streikverbotab. Es zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und untersagt dem Beamten sowohl Streiks als auch streikähnliche Maßnahmen wie Bummelstreik oder „Dienst nach Vorschrift“.
Die Frage, ob das Streikrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 GG und der Dienstleistungspflicht vereinbar ist, wurde aufgrund einer Entscheidung des EGMR 34wieder diskutiert. 35Nachdem mehrere unterschiedliche erstinstanzliche Entscheidungen zu dieser Frage ergangen waren, 36kamen zwei Oberverwaltungsgerichte zu dem Ergebnis, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 GG nach wie vor kein Streikrecht für Beamte ableiten lasse. 37Das Bundesverwaltungsgericht kommt daraufhin zu dem Ergebnis, dass Beamte aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG nicht streiken dürfen. Allerdings gewähre Art. 11 EMRK allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, ein Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen. 38Ein Beamter, der Mitglied einer Gewerkschaft ist, hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge für einen Einsatz als Ordner bei einem Warnstreik. 39Schließlich ist das Streikverbot für Beamte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts 40ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Das Streikverbot sei eine zulässige Einschränkung der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Es sei auch mit den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
14Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Beamte nur zu einer imG anzen durchschnittlichen Arbeitsleistungverpflichtet ist. 41Deshalb liegt in Arbeitsmängeln, die jedem einmal unterlaufen können, noch kein Verstoß gegen § 34 Satz 1 BeamtStG. Vielmehr muss eine vorwerfbare dauerhaft unterdurchschnittliche Arbeitsleistung vorliegen. Der Dienstherr ist insoweit beweispflichtig und der Beamte wird diesen Beweis in vielen Fällen schon mit dem Hinweis auf seine letzte dienstliche Beurteilung in Frage stellen können, wenn ihm dort eine gute dienstliche Leistung bescheinigt worden ist. Einmalige Mängel in der Arbeitsleistungkönnen nur dann einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht des § 34 Satz 1 BeamtStG darstellen, wenn sie entweder vorsätzlich oder zumindest bewusst fahrlässig, etwa durch bewusst gleichgültiges oder bewusst nachlässiges Verhalten und im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten begangen worden sind. 42Im Kernbereich der Dienstleistungspflicht kann auch ein einmaliges fahrlässiges Verhalten die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen, etwa wenn ein Beamter bei einem wichtigen Einsatz der Informationspflicht gegenüber dem Vorgesetzten nicht nachgekommen ist und bei seiner Ablösung den Nachfolger nicht genügend in die Lage eingewiesen hat 43oder wenn ein Polizeibeamter den Notarzt nicht mit der gebotenen Eile an den Einsatzort gefahren hat. 44Bei einem Vorgesetzten kann ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht vorliegen, wenn er der von ihm geforderten Dienstaufsicht über seine Mitarbeiter nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. 45Ein schweres Dienstvergehenliegt dann vor, wenn ein Beamter über einen Zeitraum von einem Jahr die ihm übertragene Arbeit mehrfach hartnäckig und unbelehrbar verweigert, 46obwohl er vom Dienstvorgesetzten mehrfach und wiederholt auf seine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme hingewiesen worden ist.
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