Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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136Bei Auslandszustellungist sie vom Vorsitzenden ausdrücklich zu bestimmen und sollte i. d. R. 4 Wochen nicht unterschreiten, § 274 Abs. 3 ZPO. Beim Antrag auf Erlass eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügunghandelt es sich nicht um eine „Klageschrift“, weshalb hier keine Einlassungsfrist zu berücksichtigen ist. Die Einhaltung der Einlassungsfrist würde auch oft zu einer unangemessenen Verzögerung des Eilverfahrens führen. Zu beachten ist in diesen Fällen lediglich die Ladungsfrist.

137 bb) Die Ladungsfrist.Diese ist im Gegensatz zur Einlassungsfrist vor jedem Termin, zu dem Parteien geladen werden, zu beachten. Die Ladungsfrist ist der Zeitraum, der in einer anhängigen Sache zwischen Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll, § 217 ZPO. Diese Frist ist daher auch bei Verlegung eines Termins nach § 227 ZPO wieder einzuhalten, nicht aber, wenn nur die Terminsstunde am selben Tag geändert wird. Die Ladungsfrist beträgt im Anwaltsprozess mindestens 1 Woche, in allen anderen Prozessen mindestens 3 Tage, § 217 ZPO. Bei Verkündungsterminen i. S. d. § 218 ZPO, zu denen nicht noch besonders geladen werden muss, ist auch diese Frist nicht einzuhalten (BGH NJW 1964, 658). Ist die Einlassungs- oder Ladungsfrist nicht gewahrt, so braucht sich der Beklagte auf die Verhandlung nicht einzulassen. Gegen den nicht verhandelnden oder nicht erschienenen Beklagten darf kein Versäumnisurteil ergehen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist von Amts wegen zu vertagen, § 337 ZPO.

138 cc) Abkürzung.Durch Verfügung des Vorsitzenden können Einlassungs- und Ladungsfristen auf Antrag abgekürztwerden, § 226 Abs. 1 ZPO. Die Abkürzung erfolgt nach freiem Ermessen und ist sogar möglich, wenn dadurch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann, § 226 Abs. 2 ZPO. Rechtliches Gehör des Gegners ist für die Fristverkürzung nicht erforderlich, § 226 Abs. 3 ZPO.

139 dd) Die Fristberechnung.Bereits bei der Terminsbestimmung muss der Richter berechnen, wann voraussichtlich die Zustellung an den Beklagten erfolgen wird, um dann unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Einlassungsfrist den (alsbald) möglichen Terminstag zu ermitteln. Für die Berechnung der Einlassungsfrist und der Ladungsfrist gelten die §§ 222 ZPO, 186 ff. BGB.

140Der Fristlauf der genannten Fristen wird an die Zustellung der Klage oder der Ladung an die Partei geknüpft. Da für die Frist folglich ein „ Ereignis“ maßgebend ist, wird für die Fristberechnung der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, § 187 Abs. 1 BGB. Soweit Einlassungs- und Ladungsfristen als Wochenfristen ausgestattet sind, fällt der Fristablauf auf das Ende des Wochentages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Zustellung erfolgte, § 188 Abs. 2 BGB.

Klausurproblem:Erfolgt die Zustellung der Klage am Montag, so läuft die zweiwöchige Einlassungsfrist am Montag der zweiten Woche ab und der früheste Termin ist am Dienstag möglich. Fällt das Ende einer Frist aber auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, §§ 222 Abs. 2 ZPO, 186 ff. BGB. Erfolgt die Zustellung der Klage also am Samstag, so läuft die zweiwöchige Einlassungsfrist am Montag der dritten Woche ab und der Termin ist erst am folgenden Dienstag möglich. Soweit bei der Ladungsfrist eine Drei-Tages-Frist gilt, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, § 188 Abs. 1 BGB. Der Tag der Zustellung wird nicht eingerechnet, § 187 Abs. 1 BGB. Bei Fristende an Samstagen, Sonn- und Feiertagen endet die Frist wiederum am nächsten Werktag, § 222 Abs. 2 ZPO.

3.Zustellung der Klage

141 a) Anordnung der Zustellung.Angeordnet wird die Zustellung durch das Gericht, durch den Vorsitzenden. Die Klage ist unverzüglich zuzustellen, § 271 Abs. ZPO, sie wird von Amts wegen bewirkt, § 166 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung ist, dass keine Verfahrenshindernisse bestehen (etwa §§ 239, 240 ZPO) und dass eine ordnungsgemäße Klageschrift vorliegt, § 253 ZPO. Beim Landgericht muss die Klage durch einen Anwalt eingereicht werden. Die Zustellung erfolgt aber nur nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 Abs. 1 GKG (3 Gebühren nach Nr. 1210 KV Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Kein Vorschuss ist zu leisten nach § 12 Abs. 2 GKG (z. B. bei der Widerklage und § 14 Nr. 1–3 GKG – u. a. bei PKH). Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung zunächst der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht entscheidend.

142 b) Zustellung.Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch das Gesetz bestimmten Form. Sie wird bewirkt nach den §§ 166 ff. ZPO und – bei der Amtszustellung – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchgeführt, § 168 Abs. 1 ZPO. Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde anzufertigen, § 182 ZPO. Die §§ 166 ff. ZPO regeln lediglich das allgemeine Übermittlungsverfahren. Wann eine (förmliche) Zustellung erforderlich ist, ergibt sich aus den speziellen Vorschriften des Prozessrechts, §§ 271, 310 Abs. 3, 317 ZPO. Der Regelfall ist die Amtszustellung, §§ 166–190, 270 Abs. 1, 166 Abs. 2 ZPO, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Ausnahmsweise findet die Parteizustellung statt, §§ 191–195 ZPO, wie bei Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO.

143 Die wichtigsten Fälle der Amtszustellung: Klageschrift, §§ 253, 270 Abs. 1 ZPO; Klagerücknahme, §§ 269 Abs. 2 Satz 3, 270 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; Schriftsätze mit Sachanträgen, § 270 Abs. 2 ZPO; Ladungen, §§ 214, 274 Abs. 2 ZPO; nicht verkündete Beschlüsse, die eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen, §§ 329 Abs. 2, Abs. 3 ZPO; Urteile, § 317 Abs. 1 ZPO; Mahnbescheide, § 693 Abs. 1 ZPO.

144 c) Die Zustellungsarten.Über die Auswahl des Zustellungsweges entscheidet die Geschäftsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Bindung an Weisungen des Prozessgerichts, § 168 ZPO.

145 aa) Die förmliche Zustellung.Diese ist der Regelfall, bei Zustellung an Rechtsanwälte wird regelmäßig die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, § 174 ZPO, gewählt. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist bewirkt, wenn der Adressat nach Erhalt des Schriftstücks (mit einfacher Post oder durch Einlegen in das Postfach) eine Empfangsbestätigung unterzeichnet und diese samt Vermerk über den Zustellungszeitpunkt zurückschickt. Diese Art der Zustellung ist nur bei Adressaten zulässig, bei denen aufgrund der beruflichen Stellung von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gerichtsvollzieher, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).

146 bb) Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, § 175 ZPO.Der Rückschein hat den Beweiswert einer privaten Urkunde. Diese Zustellungsform erfordert die tatsächliche Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten.

147 cc) Förmliche Zustellung nach §§ 176 ff. ZPO.Die Zustellung erfolgt auf Veranlassung der Geschäftsstelle durch die Post oder eine andere Behörde. Das Schriftstück wird in einem formularmäßigen, verschlossenen Umschlag dem Adressaten übergeben. Der Vorgang wird auf einem Zustellungsvordruck, § 182 ZPO, umfassend dokumentiert. Das Zeugnis nach § 182 ZPO dokumentiert den Zustellungsvorgang mit der Wirkung des § 418 ZPO. Die förmliche Zustellung nach §§ 176 ff. ZPO ermöglicht die Ersatzzustellung, wenn der Adressat (oder sein Vertreter) nicht angetroffen oder die Annahme des Schriftstücks verweigert wird, insbesondere durch Einlegung in den Briefkasten.

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