Ja, es ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Kläger. Die Erheblichkeit des Beklagtenvortrages wird nicht geprüft, sondern nur die allgemeinen Voraussetzungen, Säumnis des Klägers, Ladung usw.
205 a) Einspruch, §§ 338 ff. ZPO.Gegen ein (echtes) Versäumnisurteil ist nur der Einspruch statthaft, § 338 ZPO. Er hat schriftlich zu erfolgen, § 340 ZPO. Beachte:Eine Begründung des Einspruchs gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, § 340 Abs. 2 ZPO. Wird der Einspruch nicht begründet, kann dies lediglich zur Verspätung nach § 296 ZPO führen. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 Abs. 1 ZPO.
Klausurproblem:Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, § 331 Abs. 3 ZPO, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn an sämtliche Parteien zugestellt ist, § 310 Abs. 3 ZPO.
206 b) Prüfung des Einspruchs, § 341 ZPO.Das Gesetz gibt die Prüfungsfolge vor, § 341 ZPO. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Ermangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Wird der Einspruch nicht verworfen, so ist zu terminieren, § 341a ZPO.
207 c) Wirkung des Einspruchs, § 342 ZPO.Ist der Einspruch zulässig greift § 342 ZPO, der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, wie er vor der Säumnis war.
208 d) Tenorierung nach Einspruch. aa)Der Einspruch ist unzulässig, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, der Beklagte trägt auch die weiterenKosten des Rechtsstreits (entspr. § 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 3 ZPO).
209 bb)Der Einspruch ist zulässig: Bei der Tenorierung ist nun zu bedenken, dass ja bereits ein Vollstreckungstitel besteht. Es darf also nicht nochmals verurteilt werden, sonst würden zwei Titel bestehen. Ist der Einspruch begründet, so ist das Versäumnisurteil (Titel) aufzuheben und entsprechend des zugrunde liegenden Klageantrags zu verurteilen oder die Klage abzuweisen:
(1) Klage hat Erfolg
Tenor:„Das Versäumnisurteil vom … wird aufrechterhalten“ (§ 343 ZPO – Kosten nach § 91 ZPO – vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 3 ZPO)
(2) Klage ist erfolglos
Tenor:„Das Versäumnisurteil vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen“ (Kosten nach §§ 91, 344 ZPO)
(3) Klage hat teilweise Erfolg
Tenor:„Das Versäumnisurteil wird in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … aufrecht erhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen“ (Kosten nach §§ 91, 92, 344 ZPO).
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