Früher erster Termin, § 275 ZPO |
Schriftliches Vorverfahren, § 276 |
Inhalt der Eingangsverfügung:(1) Zustellung der Klage mit Terminsbestimmung, §§ 271, 274 ZPO, (2) Fristsetzung bzw. Aufforderung nach § 275 Abs. 1 ZPO, (3) Vorbereitung des Termins durch Maßnahmen nach § 273 ZPO, insbes. Ladung von Zeugen und Sachverständigen, Einholung von Auskünften, Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweise nach § 139 ZPO. |
Inhalt der Eingangsverfügung:(1) Zustellung der Klage ohne Terminsbestimmung, (2) Aufforderung zur Verteidigungsanzeige, § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, (3) Fristsetzung zur Klageerwiderung, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO. |
Der frühe erste Terminist vollwertiger Verhandlungstermin – § 278 ZPO, Gütetermin vorweg – Falls keine Beendigung: Vorbereitung des Haupttermins, § 275 Abs. 2 ZPO |
Der weitere Verfahrensverlaufhängt vom Beklagten ab: – 1. Alt.: Der Beklagte erkennt an – es ergeht Anerkenntnisurteil, § 307 Abs. 2 ZPO – 2. Alt.: Keine Verteidigungsanzeige – es ergeht Versäumnisurteil, § 331 Abs. 3 ZPO (bei Vorliegen der sonst. Voraussetzungen.) – 3. Alt. (Regelfall): Die Verteidigungsanzeige des Beklagten geht fristgemäß ein – es folgt der Haupttermin |
Anmerkungen:1. Formaliena) Zustellung der Klagschrift unverzüglich von Amts wegen, §§ 271 Abs. 1, 270 ZPO, b) Terminsbestimmung, §§ 272 Abs. 2, Abs. 3, 216 ZPO, Einlassungsfrist mindestens 2 Wochen, § 274 Abs. 3 ZPO (bei Verstoß kann kein Versäumnisurteil ergehen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), c) Ladung zum Termin – zusammen mit der Zustellung der Klage –, § 274 Abs. 2 ZPO, d) Bei Landgerichtsprozess: Aufforderung an Beklagten zur Anwaltsbestellung nach §§ 271 Abs. 2, 275 Abs. 1 ZPO |
Anmerkungen:1. Formaliena) Zustellung der Klageschrift unverzüglich von Amts wegen, §§ 276 Abs. 1 Satz 1, 271 Abs. 1, 270 ZPO, b) Aufforderung zur Verteidigungsanzeige, § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (dies ist eine Notfrist i. S.v § 224 Abs. 1 ZPO) c) Belehrung über Folgen, § 276 Abs. 2 ZPO (andernfalls § 335 Abs. 1 Nr. 4). |
2. Aufforderung zur Klageerwiderung nach § 275 ZPO a) mit Fristsetzung(Abs. 1 Satz 1), dann gilt § 296 Abs. 1 ZPO b) ohne Fristsetzung(Abs. 1 Satz 2), dann gilt § 296 Abs. 2 ZPO |
2. Die Fristzur Klagerwiderung, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist keine Notfrist. |
129 c) Das schriftliche Vorverfahren.Es gründet sich darauf, dass die Parteien durch den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen die streitigen Sach- und Rechtsfragen deutlicher darstellen können. Der Beklagte teilt zunächst mit, ob er sich überhaupt gegen die Klage verteidigenwill. Sodann kann er in seiner Klageerwiderungausführlich zu den Behauptungen des Klägers Stellung nehmen. Der Kläger kann wiederum Replikhalten, der Beklagte hierzu in einer Duplikerneut Stellung nehmen.
Der Hauptvorteil des schriftlichen Vorverfahrens ist, dass beim Amtsgericht und beim Landgericht eine größere Zahl an Verfahren durch Versäumnisurteil (oder Anerkenntnisurteil) abgeschlossen werden. Da dies auch ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Vorverfahrens möglich ist, §§ 276 Abs. 1 Satz 1, (307), 331 Abs. 3 ZPO, kann das Gericht auf diesem Wege viele Termine einsparen. Dieses Verfahren bietet auch die Chance, die entscheidungserheblichen und streitigen Tatsachen frühzeitig festzustellen und einen Haupttermin durch konzentrierte und gelenkte Stoffsammlung effektiv vorzubereiten. Der Rechtsstreit ist dann i. d. R. „ausgeschrieben“, was sich aber auch als großer Nachteil erweisen kann, weil dann die Akte viel umfangreicher ist und die Möglichkeiten für einen Vergleich dadurch oft wesentlich eingeschränkt werden.
130 d) Der frühe erste Termin.Er ist die in § 272 Abs. 2 ZPO vorgesehene zweite Möglichkeit, den späteren Haupttermin vorzubereiten, wobei nach § 278 Abs. 2 ZPO der streitigen Verhandlung i. d. R. auch hier eine Güteverhandlung vorausgeht. Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, die sich in Inhalt und Ablauf von einem nachfolgenden Haupttermin kaum unterscheidet. Der frühe erste Termin ist vollwertiger Verhandlungstermin(BGHZ 86, 36).
131Der größte Vorteil des frühen ersten Termins ist das Gespräch mit den Parteien und damit vor allem die Möglichkeit der Prozesserledigungdurch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnisurteil. Der Prozess ist noch nicht ausgeschrieben, die Erledigungsmöglichkeit daher sehr groß. In diesem Stadium erfordert der Prozess allerdings große Flexibilität und Fantasie des Richters, der auch entsprechend schnell reagieren muss. In der Praxis wird die Erledigung im frühen ersten Termin bei sachgerechter Vorbereitung nach § 273 ZPO sehr häufig sein, oft können auch weitere Punkte gleich mit erledigt werden. Außerdem ist es im Gespräch besser möglich, die tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte herauszuarbeiten und die nötigen Anordnungen zu treffen, damit im Haupttermin die nötige Aufklärung vollends erfolgen kann, § 275 Abs. 2 ZPO.
132 e) Besondere Verfahrensgestaltung vor dem Amtsgericht.Bei Verfahren mit einem Zuständigkeitsstreitwert von maximal 600,– Euro erlaubt § 495a ZPO dem Richter, das Verfahren nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Die Vorschrift dient der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren und räumt dem Richter einen weiten Ermessensspielraum ein, der lediglich durch die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens beschränkt wird. So können Fristen abgekürzt oder verlängert werden, solange das rechtliche Gehör des Gegners berücksichtigt wird; es können auch telefonische Auskünfte eingeholt werden. Eine mündliche Verhandlung muss nur auf Antrag stattfinden, § 495a Satz 2 ZPO. Auch ist der Richter nicht an die Entscheidung zwischen schriftlichem Vorverfahren und frühem erstem Termin gebunden.
133Im amtsgerichtlichen Verfahren können die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, nach § 496 ZPO nicht nur schriftlich eingereicht werden, sondern auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ist die Klage zu Protokoll erklärt worden, so wird dem Beklagten dieses Protokoll anstelle einer Klageschrift zugestellt, § 498 ZPO. Im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO ist der Beklagte über die Möglichkeit eines Anerkenntnisurteils für den Fall eines schriftsätzlichen Anerkenntnisses zu belehren, auch wenn der Beklagte bereits anwaltlich vertreten ist, § 499 ZPO. Wird ein (früher erster) Termin bestimmt, so wird zwar die Ladung des Beklagten zusammen mit der Klage zugestellt, die Ladung des Klägers zu diesem Termin erfolgt jedoch i. d. R. formlos, § 497 Abs. 1 ZPO.
134 f) Fristen und deren Berechnung.Bei der Terminsbestimmung sind zugunsten der Parteien bestimmte Fristen einzuhalten. Nach Klageerhebung ist eine Einlassungsfrist des Beklagten zu wahren, Ladungsfristen sind zu beachten. In besonderen Fällen können die gesetzlichen Fristen verkürzt werden.
135 aa) Die Einlassungsfrist.Sie ist eine Überlegungsfrist für den Beklagten zwischen der Klagezustellung und dem ersten Verhandlungstermin. Sie ist eine Schutzfrist zur Sache selbst (BGH NJW-RR 1994, 1213) und beträgt regelmäßig mindestens 2 Wochen, § 274 Abs. 3 ZPO. Für alle späteren Termine ist sie nicht mehr zu beachten, selbst wenn Klageänderungen oder -erweiterungen eingetreten sind oder eine Widerklage erhoben worden ist.
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