Christian Kaiser - Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Buch vermittelt unabdingbares Grundlagenwissen für die zweite Juristische Staatsprüfung im Zivilrecht. Behandelt werden das Zivilprozessrecht mit den Grundproblemen der Zwangsvollstreckung und die Schwerpunkte des materiellen Rechts aus dem BGB, HGB und dem Arbeitsrecht. Die Auswahl des behandelten Stoffes folgt den Problemstellungen der Examensklausuren der letzen Jahre. So können die Kandidaten die Unmenge des Examensstoffes zum Einstieg sinnvoll begrenzen, sich auf Grundtypen und Grundrobleme von Klausuren einstellen und dann vor dem Examen punktuell ihre Kenntnis erweitern.

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Klausurproblem:Der Kläger hat dem Beklagten eine Maschine verkauft, der Beklagte bezahlt sie nicht. Der Kläger klagt nun auf Herausgabe der Maschine. Diese Klage ist unschlüssig, da der Kläger primär Zahlung aus dem Kaufvertrag verlangen kann, § 433 Abs. 2 BGB. Herausgabe kann er nur verlangen, wenn er weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa Rücktritt vom Kaufvertrag, vorträgt.

Die Pflicht alle klagebegründenden Tatsachen vorzutragen betrifft allerdings die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. Für die Zulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO reicht es, dass der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt feststeht, sodass der Beklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann. Oft stellt sich das Problem der Bezugnahme auf Anlagen, die der Klage beigefügt sind. Die Individualisierung durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist nur in engen Grenzen zulässig (vgl. BGHReport 2003, 1438).

3.Klageantrag

104 a) Bestimmtheit.Die begehrte Leistung muss in der Klage genau bezeichnet sein. Der Antrag bindet das Gericht, § 308 Abs. 1 ZPO, und bestimmt die materielle Rechtskraft, § 322 ZPO. Der Tenor, der auf dem Antrag beruht, muss für die Zwangsvollstreckung durchsetzbar sein, es dürfen sich keine Unsicherheiten ergeben.

105 b) Klagearten.Das Gesetz kennt die Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Gestaltungsklage. Bei der Leistungsklage ist der Normalfall die Klage auf sofortige Leistung; ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen der §§ 257–259 ZPO aber auch eine Klage auf künftige Leistung zulässig sein. Bei der Feststellungsklage ist stets ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, § 256 Abs. 1 ZPO.

106 c) Bestimmtheit bei den Klagearten.Der Antrag muss so genau bestimmt sein, dass das daraufhin ergehende Urteil verständlich und vollstreckbar ist.

107 aa) Zahlungsklage.Bei der Zahlungsklage ist stets der genaue Geldbetrag anzugeben (z. B. „Der Beklagte wird verurteilt, 10.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.2.2020 zu bezahlen“). Beim Unterlassungsantragist die zu unterlassende Handlung genau zu bezeichnen (z. B. „Der Beklagte wird verurteilt, das Betreten und Befahren des Grundstücks Hauptstraße 33 in 70178 Stuttgart, Flurstück Nr. 123 zu unterlassen“). Bei der Vornahme einer Handlungmuss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein. Wird z. B. ein Unternehmen veräußert, ist der schlichte Antrag, den Beklagten zu verurteilen „alle Rechtsgeschäfte mit dem Kläger abzuschließen, die zur Übertragung des Geschäfts erforderlich sind“, nicht genügend bestimmt. Der Antrag muss vielmehr dahingehen, dass der Beklagte außer zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen dazu verurteilt wird, die einzelnen Erklärungen abzugeben, die zur Übertragung des Geschäfts erforderlich sind, vgl. § 894 ZPO. Bei zeitlich gestreckten Leistungspflichten, etwa einer Klage auf künftige Leistung, § 257 ZPO, ist der zeitliche Rahmen exakt anzugeben. Beim Herausgabeantragsind die Gegenstände genau zu bezeichnen (z. B. „Der Beklagte wird verurteilt den VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen S-AP 234, Fahrgestellnummer 12345678, nebst KFZ-Brief an den Kläger herauszugeben“).

108 bb) Feststellungsklage.Bei der Feststellungsklage muss ein besonderes Feststellungsinteressebestehen, § 256 Abs. 1 BGB. Es fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer oder effektiverer Weg zur Verfügung steht, sein Ziel zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung eine bezifferte Leistungsklage erheben könnte (BGH MDR 2008, 461).

Klausurproblem:Der Antrag den Beklagten zu verurteilen, sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, dürfte insoweit unzulässig sein, als die entstandenen Schäden bereits bezifferbar und mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Der Feststellungsantrag für die künftigen Schäden ist dagegen zulässig, weil diese noch nicht genau bezifferbar sind. Die Feststellungsklage ist zulässig, sofern bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Geschädigten mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen ist (BGH MDR 2007, 792).

Darüber hinaus besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein richterlicher Spielraum bei Beurteilung des Feststellungsinteresses, wenn der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine Feststellungsklage als zulässig erscheinen lässt. Dies ist der Fall, wenn sie zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung aller aufgetretenen Streitpunkte führen kann (BGH WM 1997, 1280). So werden Feststellungsklagen gegen Versicherungsgesellschaften in großzügigem Rahmen zugelassen, weil bei diesen auf ein Feststellungsurteil hin eine Zahlung erwartet werden kann, ohne dass es einer weiteren Leistungsklage bedürfte (BGH NJW 1999, 3774).

109 cc) Teilklage.Der Klageantrag kann auf einen Teil eines Anspruchsbeschränkt werden. Dies hat wegen des geringeren Streitwerts kostenrechtliche Vorteile, aber auch den Nachteil, dass häufig ein weiterer Rechtsstreit über den Restbetrag nötig wird, da nur über den Teilbetrag rechtskräftig entschieden ist. Der Prozessgegner kann jedoch eine Entscheidung über den gesamten Forderungsbetrag herbeiführen, indem er über den Klageabweisungsantrag hinaus im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass dem Kläger der restliche Anspruch nicht zusteht (sog. Negative Feststellungswiderklage, § 256 Abs. 1 ZPO). Wird ein Teilbetrag aus mehreren selbstständigen Ansprüchen wie Reparaturkosten, Nutzungsentschädigung und Schmerzensgeld geltend gemacht, so muss in der Klage eine bezifferte Aufteilung der Anteile auf die einzelnen Ansprüche erfolgen oder es muss ein Anspruch zum Hauptanspruch erklärt werden, die übrigen in bestimmter Reihenfolge zu Hilfsansprüchen (BGH NJW-RR 1997, 441), andernfalls ist die Klage unzulässig.

110 c) Objektive Klagenhäufung, § 260 ZPO.Der Kläger kann im Prozess nicht nur einen Antrag stellen, er kann gegen den Beklagten auch mehrere Anträge stellen und damit mehrere Ansprüche geltend machen.

Klausurproblem:Der Vermieter klagte auf Zahlung von 3.000 Euro Mietzins für die Monate Januar, Februar und März und gleichzeitig noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dies ist problemlos nach § 260 ZPO zulässig.

§ 260 ZPO regelt dabei nur den Fall der Anspruchshäufung innerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses, also des Klägers gegen den Beklagten. Bei mehreren Verhältnissen, etwa Kläger gegen Beklagte 1, 2 und 3 finden die §§ 59 ff. ZPO Anwendung.

111 Voraussetzungen nach § 260 ZPO sind:

(1) Personenidentität,

(2) gemeinsame Zuständigkeit des Prozessgerichts,

(3) gleiche Prozessart – gemeint ist damit die gleiche Verfahrensart, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten: Also nicht eine einstweilige Verfügung und ein normales Erkenntnisverfahren oder eine Zivilsache und eine Familiensache oder ein Urkundenprozess und ein „normaler“ Prozess –,

(4) kein Verbindungsverbot, §§ 578 Abs. 2 ZPO, 126 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.

112Über die zulässig verbundenen Ansprüche wird einheitlich verhandelt und entschieden. Die Ansprüche behalten dennoch ihre Selbstständigkeit. Die (Prozess-) Voraussetzungen sind für jeden Anspruch selbstständig zu prüfen, über jeden Anspruch kann ein selbstständiges Endurteil (dann Teilurteil, § 301 ZPO) ergehen.

113Auch eine Eventualklagehäufung, also mehrere Ansprüche in einer bestimmten Reihenfolge (wie z. B. Kläger K verlangt Herausgabe eines PKW und für den Fall, dass dieser zwischenzeitlich untergegangen ist, Schadensersatz) ist möglich. Eine solche liegt auch vor, wenn der Kläger (1) Herausgabe eines Gegenstandes verlangt und (2) sollte der Anspruch nicht begründet sein, Herausgabe der Bereicherung verlangt und (3) sollte auch dieser Anspruch nicht begründet sein, Schadensersatz verlangt.

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